Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
1. Auf welche Artikel finden die Regelungen Anwendung?
2. Welche Arten von Preiswerbung sind betroffen?
3. Werbung mit Streichpreisen und prozentualen Reduzierungen
4. Ausnahmen für Lagerräumungen und Ausverkäufe
5. Was ist mit verderblichen Waren?
6. Individuelle Absprachen
7. Gelten die neuen Pflichten auch bei Werbung mit UVPs?
8. Wie lange darf mein Sommerschlussverkauf denn andauern?
9. Unser Tipp
Ob eine wechselnde Kollektion, Ladenhüter oder ein näher rückendes Verfallsdatum auf Lebensmitteln – ein Sommerschlussverkauf bietet Shopbetreibenden die attraktive Möglichkeit, ihren Online-Shop „auszumisten“ und gleichzeitig die Verkaufszahlen zu steigern. Zum Beispiel werden durch Streichpreise oder prozentuale Rabattierungen die Vergünstigung der Produkte im Schlussverkauf hervorgehoben. Ihre Kundschaft erkennt: „Hier kann ich ein echtes Schnäppchen machen.“ Doch Vorsicht! Auch wenn die Werbung mit Preisermäßigungen auf den ersten Blick keine hohen Anforderungen zu verbergen scheint, so gibt es seit dem Inkrafttreten der neuen Preisangabenverordnung (PAngV), und insbesondere des § 11, einige gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen, die bei Nichtbeachtung abgemahnt werden können. In diesem Rechtstipp der Woche möchten wir Ihnen diese näher bringen.
Die Regelungen über die Preiswerbung werden in § 11 Abs. 1 PAngV geregelt. Diese Norm ist auf Preisermäßigungen von Waren im B2C-Bereich anwendbar. Richtet sich Ihr Online-Shop also ausschließlich an Unternehmer oder Sie bieten lediglich Dienstleistungen an, müssen Sie diese Vorschrift nicht beachten. Auch rein digitale Inhalte und Dienstleistungen sind ausgeschlossen.
Verkaufen Sie jedoch körperliche Gegenstände, die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit diesen verbunden sind, dann fallen Sie wieder in den Anwendungsbereich des Paragraphen. Hierzu gehören beispielsweise Smartphones, smarte Kühlschränke, usw.
Unter den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 PAngV fallen „Statt-Preise”, „Streichpreise“ und prozentuale Reduzierungen. Allgemein gehaltene Werbeaussagen wie z. B. „Sommerschlussverkauf“, „Sale“ oder „Preisknaller“ sind jedoch nicht gemeint, da es an einer konkreten Bezugnahme zu einem ursprünglich höheren Preis fehlt.
Genauso verhält es sich übrigens auch mit Angaben wie „1+1 gratis“ oder „Kaufe 3, zahle 2“. Grund hierfür ist, dass in diesen Fällen nicht mit einer Ermäßigung des ursprünglichen Preises geworben wird, sondern es sich um ein Angebot des Erwerbs zusätzlicher Waren zum selben Preis handelt.
Wenn Sie die Aufmerksamkeit Ihrer Kundschaft mit einem Banner "Sommerschlussverkauf" auf die Sonderangebote in Ihrem Online-Shop lenken möchten, können Sie das problemlos tun – solange Sie keine Preise nennen. Auf den Produktseiten müssen Sie hingegen Folgendes beachten.
Betrachten wir zunächst die Streichpreise: Bei Streichpreisen wird der ursprüngliche Preis durchgestrichen, bleibt jedoch weiterhin für die Kundschaft erkennbar. Der neue Preis wird neben diesen gestrichenen Ursprungspreis platziert. Die Kundschaft erfasst auf diese Weise konkret die Vergünstigung des Produkts. Fällt die Differenz der ins Verhältnis gesetzten Preise besonders hoch aus, so wirkt der Kauf entsprechend attraktiver auf die Kundschaft.
Dabei ist es natürlich verlockend, den Ursprungspreis höher anzugeben, als er zuvor war, damit die Ersparnis besonders groß erscheint. Genau das möchte § 11, Abs. 1 PAngV verhindern. Dieser sieht vor, dass Sie bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis angeben müssen, den Sie innerhalb der letzten 30 Tage für das Produkt angewendet haben.
Beziehen Sie sich nicht auf Preise, die Sie von Ihren Verbrauchern bisher nicht verlangt haben.
Beispiel: Wird ein Paar Schuhe zunächst mit 50 EUR bepreist, nach zwei Monaten mit 45 EUR und zwei Wochen später im anschließenden Sommerschlussverkauf mit 30 EUR, so darf als Referenz- bzw. Bezugspreis nicht 50 EUR herangezogen werden, sondern 45 EUR. Denn das war der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage. Das gilt auch dann, wenn der Produktpreis innerhalb der letzten 30 Tage kurzzeitig wieder auf 50 EUR angehoben wurde. Die 30-Tages-Frist wird dabei kalendermäßig und nicht anhand der Verkaufstage bestimmt.
Bieten Sie die besagten Schuhe seit weniger als 30 Tagen an, so ist laut Verordnungsbegründung der Zeitraum maßgeblich, seit dem die Ware tatsächlich angeboten wird. Wird die Ware, für die ein reduzierter Preis angegeben werden soll, beispielsweise erst seit 20 Tagen angeboten, so ist als Referenzpreis der niedrigste Preis der letzten 20 Tage anzugeben.
Betreiben Sie unterschiedliche Online-Shops und bieten auf beiden Kanälen das gleiche Produkt, so ist zur Bestimmung des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage der Kanal maßgeblich, auf dem die Preisermäßigung kommuniziert wird.
Diese Regelung gilt auch für prozentualen Reduzierungen. Auch hier dürfen sich die prozentualen Herabsetzungen ausschließlich auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen.
Aus Nachhaltigkeitsgründen und damit Sie nicht auf Ihrer Ware „sitzen bleiben“, sieht § 11 Abs. 2 PAngV eine Ausnahme für die Fälle vor, in denen eine schrittweise Preisreduzierung in einem gewissen Turnus vorgesehen ist. Das ist vor allem bei Lagerräumungen und Ausverkäufen relevant. In diesen Fällen darf auf den Preis Bezug genommen werden, der vor der ersten Preisreduzierung von den Verbrauchern gefordert wurde, selbst wenn dieser Preis länger als 30 Tage zurück liegt. Der Ausgangspreis muss sich allerdings an die Anforderungen des niedrigsten Preises im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV halten.
Beispiel: Der Ausgangspreis eines Regals von 100 EUR kann bestehen bleiben, wenn dieser Preis zunächst der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage war und schließlich eine fortlaufende und schrittweise Preisermäßigung erfolgt, z. B. auf 90 / 70 / 50 EUR.
Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 2 PAngV ist jedoch, dass die schrittweise Ermäßigung von vorneherein geplant ist und einem gewissen Turnus folgt. Wie der Turnus zeitlich ausgestaltet werden muss oder wie hoch die schrittweise Reduzierung mindestens anzusetzen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Fest steht aber, dass keine zwischenzeitliche Unterbrechung eintreten darf.
Eine solche Unterbrechung läge bei unserem Regalbeispiel vor, wenn der Preis von 100 EUR schrittweise auf 90/ 70 / 50 EUR reduziert und dann kurzzeitig auf 55 EUR erhöht wird. Selbst wenn der Preis weiterhin unter dem Ursprungspreis liegen würde, wäre die schrittweise Reduzierung unterbrochen und der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 2 PAngV nicht mehr einschlägig.
Ebenfalls aus Gründen der Nachhaltigkeit wird in § 11 Abs. 4 PAngV eine Ausnahme für Ermäßigungen bei schnell verderblicher Ware oder solcher mit kurzer Haltbarkeit vorgesehen. Hier gelten die neuen Pflichten nicht. Dennoch müssen Sie darauf achten, Ihren Verbrauchern transparent mitzuteilen, dass die Haltbarkeit des entsprechenden Produkts verkürzt ist.
Eine letzte Ausnahme sieht § 11 Abs. 4 PAngV vor: Bei individuellen Preisermäßigungen („Feilschen“) gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 PAngV nicht. Hiermit werden Fälle gemeint, in denen der Verbraucher mit Ihnen „feilscht“. Auch individuell gewährte Rabattcodes sind von dieser Ausnahme erfasst. Nicht gemeint sind jedoch einem Großteil der Verbraucher gewährte Rabatte.
Ein Preisvergleich mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (UVPs) bleibt auch unabhängig von den Informationspflichten des § 11 Abs. 1 PAngV möglich. Sie können daher weiterhin mit Preisvergleichen werben, wenn im Rahmen der Werbung klar erkennbar ist, dass es sich im konkreten Fall nicht um eine Ermäßigung des eigenen Preises, sondern um einen Preisvergleich (mit einer UVP) handelt. Wenn Sie die Werbung mit UVPs in Ihrem Shop nutzen, müssen Sie selbstverständlich die entsprechenden Vorgaben des UWG diesbezüglich weiterhin einhalten. Wie das geht, können Sie in unserem Rechtstipp der Woche erfahren.
§ 11 PAngV regelt nicht, wie lange nach einer Preisermäßigung mit dieser geworben werden darf. Jedoch dürfen Sie Ihre Kundschaft nicht in die Irre führen. Ein Streichpreis ist zumindest dann irreführend, wenn die Preissenkung schon derart lange Zeit zurückliegt, dass die angesprochenen Verkehrskreise über die Aktualität der Preissenkung getäuscht werden.
Sommerschlussverkäufe sind allgemein zulässig, auch ohne konkrete Ankündigung einer zeitlichen Beschränkung. Der Verkehr geht bei einer solchen Aktion jedoch von einem beschränkten Zeitraum aus. Dieser zeitlich begrenzte Charakter muss gewahrt sein, um nicht gemäß § 5 UWG unlauter zu handeln. Außerdem darf Ihr Sommer-Sale nicht nur zwei Tage andauern, sondern muss eine gewisse Mindestdauer haben. Sie können aber auch entscheiden, Ihren Schlussverkauf zeitlich zu begrenzen und das Ihrer Kundschaft mitzuteilen. Dann sollten Sie sich jedoch grundsätzlich an diesen Zeitplan halten!
Wegen des im UWG verankerten Irreführungsverbots darf der von Ihnen angekündigte Sommerschlussverkauf nicht das ganze Jahr andauern.
Seien Sie transparent! Durch wahrheitsgemäße Preisreferenzen bei Ermäßigungen ersparen Sie sich nicht nur kostspielige Abmahnungen, sondern schaffen auch Vertrauen bei Ihrer Kundschaft.
Hannah Laura Schuller hat sich nach einem erfolgreich absolvierten Jurastudium an der Université catholique de Louvain in Belgien, an der Universität zu Köln in deutschem Recht spezialisiert. Sie arbeitet seit Juli 2018 im Bereich Legal Services bei Trusted Shops als Legal Consultant France. Seit 2020 unterstützt sie zudem bei der Koordination von internationalen Rechtsprojekten.
28.07.22Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
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