Impressum aktualisieren? Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist da!
Seit November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Wir erklären, was das für den Online-Handel bedeutet.
Lieferzeitzusagen sind in der Weihnachtszeit ein beliebtes Werbemittel. Doch hier ist Vorsicht geboten, denn eine verspätete Lieferung kann unangenehme Folgen haben. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
Grundsätzlich müssen Sie den Verbraucher klar und verständlich über den Termin, bis zu dem Sie die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen informieren. Die Angaben müssen verbindlich und nachvollziehbar sein.
Klar und verständlich zu informieren bedeutet auch, dass keine Widersprüche zwischen verschiedenen Angaben an verschiedenen Stellen in Ihrem Shop bestehen dürfen. Wenn Sie also mit einer Lieferung bis zum 24.12.2016 werben, müssen Sie darauf achten, dass sich die Angaben z.B. auf den Produktseiten oder auf anderen Informationsseiten im Shop nicht widersprechen.
Beispiel:
Wenn Sie in der Kopfzeile Ihres Shops mit der Aussage „Bestellung bis zum 20.12. – Lieferung sicher bis zum 24.12.“ werben, müssen Sie darauf achten, dass auf keiner Produktseite längere Lieferzeiten angegeben werden. Eine Lieferzeit von 5 Werktagen auf Produktseiten wäre hier schon zu lang.
Lieferzeitangaben sind verbindlich und können nicht mit AGB-Klauseln aufgeweicht werden. Folgende AGB-Klauseln sind unzulässig:
„Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde“ (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 9.3.2005, 2-02 O 341/04 und Urteil v. 10.11.2005, 1 U 127/05)
„Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen).” (OLG Hamm, Urteil v. 18.09.2012, I-4 U 105/12)
Wenn Sie also die Zusage machen, dass eine Lieferung bis zum 24.12. beim Verbraucher eintrifft, so ist diese Zusage verbindlich.
Gerade vor den Festtagen haben die Paketdienstleister alle Hände voll zu tun. So können vor den Festtagen entsprechend Fehler passieren und Verzögerungen entstehen. Diese Verzögerungen müssen bereits bei den Lieferzeitangaben berücksichtigt werden, da im Verhältnis zum Verbraucher diese Verzögerungen zu Ihren Lasten gehen.
Grundsätzlich kann der Verbraucher bei einer verspäteten Lieferung, die Sie zu vertreten haben, Schadensersatz verlangen. Ein Schaden kann zum Beispiel in der Preisdifferenz zwischen den von Ihnen geforderten Preis und dem Ersatzkauf, den der Verbraucher tätigen musste bestehen. Beispiel:
Ein Verbraucher kauft bei Ihnen ein Geschenk für 200 Euro und das Geschenk kommt nicht rechtzeitig an. Der Verbraucher kauft deshalb dasselbe Produkt ersatzweise im stationären Handel für 300 Euro. Der Schadensersatz beträgt in diesem Fall 100 Euro.
Ob viele Verbraucher tatsächlich Schadensersatz verlangen ist fraglich. Viel wichtiger ist eine andere Konsequenz: Bei verspäteten Lieferungen drohen ein Imageschaden, negative Kundenbewertungen und verlorene Kunden. Wenn viele Pakete verspätet ankommen, ist der Aufwand, den Kunden entgegenzukommen, um die Zufriedenheit wiederherzustellen, entsprechend groß.
Achten Sie bei der Bewerbung von garantierten Lieferdaten darauf, dass Sie diese auch einhalten können. Bei den Angaben der Lieferfristen dürfen zudem keine Widersprüche auf den verschiedenen Seiten Ihres Shop entstehen.
Übrigens: Kennen Sie unsere weiteren Rechtstipps für die Weihnachtszeit? Werfen Sie einen Blick auf unsere Artikel zu Weihnachtsrabatten, Gratiszugaben, zum Betriebsurlaub über die Feiertage und zum freiwilligen Rückgaberecht!
Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.
08.12.16
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