Mehrwertsteuerhinweis trotz Kleinunternehmerregelung – So lösen Sie das Dilemma!

Viele Kleinunternehmer sind verunsichert, wenn Sie an die Preisauszeichnungen in ihrem Online-Shop denken. Schuld daran ist, dass nach § 2 Abs.1 PAngV neben dem Gesamtpreis immer auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben ist.

Und genau in dieser Formulierung liegt das Problem, da gemäß § 19 UstG der Kleinunternehmer nicht angeben darf, dass die angezeigten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Doch wie schaffen Sie als Kleinunternehmer den Spagat zwischen Umsatzsteuergesetz und Preisangabenverordnung?

 

Wie sollen sich Kleinunternehmer nun richtig verhalten?

Grundsätzlich gilt, im Fall einer falschen Angabe droht die Abmahnung, da eine fehlerhafte Angabe wie z. B „inkl. MwSt.“ im Zweifel irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist.

Ob es tatsächlich Grund zur Sorge gibt und wie Sie auch diese Hürde im E-Commerce erfolgreich nehmen zeigen wir Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche.

 

Worum geht es im Detail und wer ist betroffen?

Zunächst einmal sind nur Kleinunternehmer nach § 19 UStG betroffen. Das sind alle Unternehmer, die beim Finanzamt die Einstufung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG beantragt haben und anschließend vom Finanzamt als Kleinunternehmer anerkannt wurden.

In einem solchen Fall müssen sie in ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer oder auch Umsatzsteuer ausweisen. Im Gegenzug bekommen sie allerdings auch keine „Vorsteuer“ erstattet.

§19 UStG

Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

 

Zusammengefasst dürfen demnach Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer erheben auch

  • keine Mehrwertsteuer von ihren Kunden verlangen.
  • keine Mehrwertsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen.
  • keine Preise im Online- Handel mit dem Zusatz Mehrwertsteuer enthalten oder inklusive Mehrwertsteuer kennzeichnen.

 

Bitte beachten Sie, dass ein Kleinunternehmer nicht gleichzusetzen ist mit einem Kleingewerbetreibenden.

Als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten sowohl Gewerbetreibende, als auch Selbstständige und Freiberufler sowie Land- und Forstwirte. Zwingende Voraussetzung ist jedoch, dass ihr Vorjahresumsatz 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 Euro nicht überschreiten wird.

Kleingewerbetreibende hingegen sind Gewerbetreibende bei denen „das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert” und eine Eintragung in Handelsregister deswegen nicht notwendig ist und auch nicht freiwillig erfolgt ist.

 

Grundsätzlich verpflichtende Angaben zum Grundpreis

Dem zuvor gesagten stehen jedoch die Regelungen der Preisangabenverordnung (PangV) entgegen.

Darin wird nämlich in den § 1 Abs.1 PAngV folgendes geregelt:

„Wer Verbrauchern[…..…..]Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).“

Somit sind grundsätzlich alle Anbieter zu der Angabe von Gesamtpreisen verpflichtet und das ganz unabhängig von Ihrem Vorjahresumsatz.

Müssen dadurch etwa jetzt auch alle Kleinunternehmer den inkl. MwSt. Hinweis in Ihrem Online-Shop angeben?

Nach der Ansicht des OLG Hamm besteht eine solche Verpflichtung nicht. Dieses hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2013, Az.: I-4 U 65/13, 4 U 65/13 keinen Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV zur Angabe eines Gesamtpreises bei fehlendem MwSt. Hinweis eines Kleinunternehmers gesehen.

Das Gericht ging davon aus, dass die Regelung des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV nicht zur Angabe verpflichtet, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthielten, solange unstreitig eine Kleinunternehmereigenschaft im Sinne von § 19 UstG vorläge und die Umsatzsteuer tatsächlich nicht erhoben wurde.

Zweck der PAngV ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten, die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, anstelle des üblicherweise verwendeten MwSt. Hinweises einen Hinweis, auf § 19 UStG aufzunehmen. In diesem Hinweis kann auch entsprechend die Tatsache erwähnt werden, dass Sie keine Umsatzteuer erheben.

 

Unser Tipp

Überprüfen Sie Ihre Preisauszeichnungen in Ihrem Online-Shop. Achten Sie dabei auf entsprechende Hinweise bezüglich Ihrer Kleinunternehmerstellung. Besondere Vorsicht ist bei der Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung geboten. Wir empfehlen in jedem Fall vor Abgabe einer solchen Erklärung Rechtsrat einzuholen.

 

Diesen Tipp der Woche haben wir ursprünglich im Juli 2019 veröffentlicht und jetzt für Sie noch einmal auf aktuellsten Stand gebracht, denn zum Jahreswechsel 2020 wurde die Kleinunternehmergrenze erhöht. Im Vorjahr darf der Umsatz künftig 22.000 Euro nicht überschritten und im laufenden Jahr (wie bisher) voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen. Ursprünglich lag die Grenze bei 17.500 Euro für das vorangegangene Kalenderjahr und bei voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr.

 

Über den Autor


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Thomas Josef Zieba ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Expert Services. Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Münster. Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte. Von Oktober 2017 bis August 2018 Tätigkeit als Rechtsanwalt im Bereich Handels- und Wirtschaftsrecht bei der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte, dort unter anderem zuständig für die Betreuung internationaler Mandate. Seit September 2018 Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH.

12.01.20
Thomas Josef Zieba

Thomas Josef Zieba

Thomas Zieba ist Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH und als Teamlead Legal Key Account Consulting bei Trusted Shops tätig. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster.

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