Mindestbestellwert im Online-Shop: Was gilt es zu beachten?

Inhaltsverzeichnis:

1. Was ist ein Mindestbestellwert?
2. Darstellung im Online-Shop
3. Darstellung auf der Produktdetailseite und im Bestellprozess
4. Mindestbestellwert nur gegenüber ausländischer Kundschaft
5. Mindestbestellwert bei Gutscheinen und Rabattaktionen
6.
Versandkostenfreie Lieferung ab einem Bestellwert
7. Unser Tipp

 

Die hohe Inflation und steigende Kosten für den Vertrieb, das Verpackungsmaterial und den Versand sorgen dafür, dass sich geringe Bestellmengen im Online-Handel häufig nicht amortisieren. Zahlreiche Online-Händlerinnen und -Händler passen daher ihre Versandbedingungen an, um die Profitabilität der Bestellungen sicherzustellen.

Ein beliebtes Mittel stellt dabei neben der Erhöhung der Versandkosten die Einführung eines Mindestbestellwertes dar. Wir möchten Ihnen in diesem Rechtstipp daher gerne verraten, welche rechtlichen Vorgaben Sie bei der Einführung eines Mindestbestellwertes beachten müssen.

 

Was ist ein Mindestbestellwert?

Unter einem Mindestbestellwert ist ein festgelegter Warenkorbwert zu verstehen, den Ihre Kundschaft mindestens erreichen muss, um die Bestellung in Ihrem Online-Shop tätigen zu können. Sollte der Warenkorbwert den erforderlichen Mindestbestellwert nicht erreichen, ist eine Bestellung der Ware nicht möglich.

Die Festlegung eines Mindestbestellwertes stellt daher sicher, dass der Wert der jeweiligen Bestellung für Sie rentabel ist und die entstehenden Kosten deckt. Außerdem wirkt sich die Bündelung von Bestellungen umweltschonend aus, da Verpackungsmaterial gespart und der CO2-Ausstoß für den Transport verringert wird.

Allerdings gilt es ebenfalls zu beachten, dass Ihnen möglicherweise Umsatz entgeht, sofern sich Ihre Kundschaft für Ihre Konkurrenz entscheidet, die keinen Mindestbestellwert erhebt. Es besteht daher die Gefahr, dass sich die Kaufabbruchquote erhöht und sich die Erhebung eines Mindestbestellwertes nachteilig auf die Kundenbindung auswirkt.

Die Einführung eines Mindestbestellwertes ist daher jeweils mit Vor- und Nachteilen verbunden, die im Entscheidungsprozess Berücksichtigung finden sollten.

 

Darstellung im Online-Shop

Sie müssen nach § 312j Abs. 1 BGB spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Unter Lieferbeschränkungen sind unter anderem Mindest- oder Höchstbestellmengen sowie geografische Einschränkungen bezüglich des Liefergebietes zu verstehen.

Hinsichtlich der Lieferbeschränkungen empfiehlt es sich daher, im Footer des Online-Shops einen sprechenden Link mit der Bezeichnung „Lieferung“, „Versandinformationen“ oder „Versand“ vorzuhalten, welcher Verbraucherinnen und Verbraucher auf weitere Informationen hinweist. Hier sollte eine zutreffende und abschließende Information über das Bestehen eines Mindestbestellwertes erfolgen.

Um die Kundschaft transparent über den von Ihnen festgesetzten Mindestbestellwert zu informieren, sollten Sie außerdem einen gut sichtbaren Hinweis auf jeder Seite Ihres Online-Shops vorhalten.

Dieser Hinweis könnte beispielsweise in den Footer eingebunden werden und folgendermaßen lauten:

Bitte beachten Sie unseren Mindestbestellwert in Höhe von 20,00 Euro".

 

Darstellung auf der Produktdetailseite und im Bestellprozess

Sollte der Preis eines einzelnen Artikels den erforderlichen Mindestbestellwert unterschreiten, ist es empfehlenswert, Ihre Kundschaft auf der jeweiligen Produktdetailseite auf diesen Umstand hinzuweisen, da es sich um eine wesentliche Information handelt.

Der Hinweis kann entweder durch eine direkte Darstellung am Gesamtpreis oder durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis erfolgen. Liegt der Artikelpreis daher unter dem geforderten Mindestbestellwert, sollten Sie im Rahmen des Mehrwert- und Versandkostenhinweises wie folgt über das Bestehen des Mindestbestellwertes informieren:

inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten - Bitte beachten Sie unseren Mindestbestellwert in Höhe von 20,00 Euro."

Sofern Sie einen Mindestbestellwert implementieren, müssen Sie dies auch entsprechend in dem Bestellprozess Ihres Online-Shops berücksichtigen.
Erreicht der Warenkorbwert nicht den erforderlichen Mindestbestellwert, ist es wichtig, die elektronische Bestellfunktion zu deaktivieren. Ihre Kundschaft sollte darauf hingewiesen werden, dass der von Ihnen festgesetzte Mindestbestellwert noch nicht erreicht wurde und eine Bestellung aufgrund des aktuellen Warenkorbwertes nicht möglich ist.

Erst wenn der Warenkorbwert den erforderlichen Mindestbestellwert erreicht hat, sollte es möglich sein, zur Kasse zu gelangen und die weiteren Schritte im Bestellprozess zu durchlaufen. Ihre Kundschaft darf daher nicht erst auf der Bestellseite über das Nichterreichen des Warenkorbwertes informiert werden.

 

Mindestbestellwert nur gegenüber ausländischer Kundschaft

Vorsicht ist insbesondere bei der Geltung eines Mindestbestellwertes für Ihre ausländische Kundschaft geboten. Nach Art. 4 Abs. 1 der Geoblocking-VO ist es unzulässig, für den Zugang zu Waren unterschiedliche Geschäftsbedingungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung anzuwenden.

Ein Mindestbestellwert, der nur für Ihre ausländische Kundschaft gilt, stellt eine derartige verbotene diskriminierende Maßnahme dar und ist daher unzulässig.
Sie müssen sicherstellen, dass der Mindestbestellwert sowohl für inländische als auch für ausländische Kundinnen und Kunden gilt. Alternativ können Sie auch das Liefergebiet beschränken und Lieferungen in das Ausland generell ausschließen.

 

Mindestbestellwert bei Gutscheinen und Rabattaktionen

Möchten Sie einen Gutschein oder eine Rabattaktion an das Erreichen eines Mindestbestellwertes knüpfen, ist ein deutlicher und transparenter Hinweis auf die Geltung dieses Mindestbestellwertes erforderlich.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Ihre Kundschaft muss daher unter anderem erkennen können, wie hoch der jeweilige Rabatt bzw. der Einlösewert des Gutscheins ist und welche Bedingungen und Einschränkungen für die Inanspruchnahme bestehen. Dazu zählt auch das Bestehen eines Mindestbestellwertes.

Werben Sie mit Rabatten oder Gutscheinen, sind die Aktionsbedingungen daher so darzustellen, dass Ihre Kundschaft sie mit einem Blick wahrnehmen kann. In Online-Shops bietet sich ein „sprechender Link“ an, der auf eine Seite mit den Aktionsbedingungen führt.

Die Pflicht zur leichten Zugänglichkeit dieser Informationen können Sie alternativ auch durch einen Sternchenhinweis, der im Footer oder an anderer gut sichtbarer Stelle in Ihrem Online-Shop transparent aufgelöst wird, erfüllen.

 

Versandkostenfreie Lieferung ab einem Bestellwert

Zahlreiche Online-Händlerinnen und -Händler verzichten auf einen generellen Mindestbestellwert und knüpfen ausschließlich den kostenfreien Versand an einen zu erreichenden Bestellwert.

Sie müssen auch im Rahmen dieser Ausgestaltung bei sämtlichen werbenden Aussagen auf die Geltung eines Bestellwertes für eine versandkostenfreie Lieferung hinweisen. Dieser Hinweis könnte wie folgt lauten:

Wir liefern kostenfrei ab einem Bestellwert von 20,00 Euro.“

Sofern Sie allerdings den Versand nur innerhalb Deutschlands kostenfrei anbieten möchten, für den Auslandsversand allerdings Versandkosten erheben, sollten Sie dies im Rahmen der werbenden Angaben entsprechend verdeutlichen.

Sie können Ihre Kundschaft folgendermaßen über die Bedingungen informieren:

„Wir liefern kostenfrei innerhalb Deutschlands ab einem Bestellwert von 20,00 Euro.“

 

Unser Tipp

Die Einführung eines Mindestbestellwertes stellt ein probates Mittel dar, um den Warenkorbwert zu erhöhen und steigenden Kosten für den Versand entgegenzuwirken.

Damit die Einführung allerdings kein böses Erwachen zur Folge hat, müssen Sie auf den Mindestbestellwert transparent hinweisen, um Verbraucherinnen und

Verbraucher eine informierte Vertragsentscheidung zu ermöglichen.

Die Verletzung der gesetzlichen Informationspflichten stellt nämlich einen Lauterkeitsverstoß dar und birgt die Gefahr einer kostspieligen Abmahnung.


Ralf Markard ist Legal Consultant bei der Trusted Shops AG. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und absolvierte zusätzlich ein Bachelorstudium des Wirtschaftsrechts an der Rheinischen Fachhochschule Köln mit dem Schwerpunkt Mergers & Acquisitions/Insolvenzen. Anschließend schloss er ein Masterstudium (Master of Laws) an der FernUniversität in Hagen ab. Seit 2019 ist er bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Services tätig. Er setzt sich intensiv mit dem Wettbewerbs- und E-Commerce-Recht auseinander und betreut die Trusted Shops Legal Produkte.

 

26.01.23

Ralf Markard

Ralf Markard ist als Legal Consultant bei Trusted Shops tätig und betreut die Trusted Shops Legal Produkte.

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