Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Auch im neuen Jahr gibt es wieder neue Gesetze und Regelungen. Neue Vorschriften bedeuten auch neue Stolpersteine und neue Abmahnrisiken für Händlerinnen und Händler. Folgende Themen kommen im neuen Jahr auf uns zu:
Wenn Sie sich dazu verpflichtet haben, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen oder gesetzlich dazu verpflichtet sind, müssen Sie nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Wenn die Allgemeine Stelle bisher zuständig war, muss die Bezeichnung ab 1.1.2020 „Universalschlichtungsstelle“ lauten. Nähere Informationen finden Sie hier und hier.
Der New Deal for Consumers hat das Ziel, die Verbraucherrechte innerhalb der EU zu stärken, insbesondere bei internationalen Verbraucherverträgen. Hierzu gab es bereits 2018 einen Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften. Dieser Vorschlag wurde am 17.4.2019 durch das EU-Parlament angenommen und an den Rat weitergeleitet.
Der New Deal wird die Anpassung von vier Verbraucherschutzrichtlinien beinhalten, welche dann anschließend in nationales Recht umgesetzt werden. Das betrifft die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken [2005/29/EG], die Verbraucherrechterichtlinie [2011/83/EU], die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln [93/13/EWG] und die Richtlinie über Preisangaben [98/6/EG].
Konkret wird es zum Beispiel einen neuen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag für den Verbraucher geben, wenn der Unternehmer gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstößt. Zudem soll es neue Schadensersatzansprüche für Verbraucher geben.
Zudem gibt es die sogenannte Nutella-Regel: Es wird in Zukunft verboten sein, Produkte mit verschiedenen Zusammensetzungen innerhalb der EU unter derselben Marke zu bewerben. Heißt konkret: Wenn der Brotaufstrich in Deutschland eine andere Zusammensetzung hat als in Österreich, darf er nicht mehr denselben Namen tragen.
In dem aktuellsten Entwurf in der Fassung vom 27.11.2019 sieht die Richtlinie vor, dass sie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.
Die Mitgliedstaaten hätten bis zum 28.11.2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Die Rechtsvorschriften wären ab dem 28.05.2022 anzuwenden.
Ab dem 12. Juli 2020 gilt die Platform-to-Business-Verordnung. Die Verordnung bringt in erster Linie Neuerungen im Verhältnis zwischen Online-Vermittlungsdiensten und deren gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern mit sich. Solche Dienste sind zum Beispiel Amazon, eBay, App Stores und soziale Netzwerke. Ziel der Verordnung ist es, mehr Transparenz zu schaffen und die Rechte von Unternehmern gegenüber den Plattformbetreiberinnen und -Betreibern zu stärken. Die Verordnung stellt neue Anforderungen an die AGB der Plattformen. So müssen beispielsweise Gründe benannt werden, die dazu führen könnten, dass der Dienst vollständig oder teilweise einzuschränken oder auszusetzen ist, es muss über die Auswirkungen der AGB auf Rechte des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer informiert werden und es müssen die Hauptparameter, die das Ranking bestimmen, klar, verständlich, öffentlich, leicht verfügbar und aktuell offengelegt werden. Mehr Informationen finden Sie hier.
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist noch nicht verabschiedet. Der Entwurf hat zum Ziel, den Abmahnmissbrauch durch Verbände und Mitbewerber einzudämmen. Hierzu sollen unter anderem Bagatellverstöße nicht mehr abgemahnt werden können und die Aktivlegitimation, das heißt, die Klagebefugnis, soll eingeschränkt werden und zwar sowohl bei Abmahnvereinen, als auch bei Mitbewerbern. Zudem steht der sogenannte fliegende Gerichtsstand aus dem Wettbewerbsrecht in Frage, nach welchem jedes Gericht zuständig für Wettbewerbsverstöße ist, an dessen Ort der jeweilige Verstoß verwirklicht wurde. Und das ist im Onlinehandel bundesweit der Fall, mit der Folge, dass der Kläger den Ort des Gerichts aussuchen kann.
Im Mai 2019 wurde ein Regierungsentwurf zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs veröffentlicht. Bereits im Juli 2019 wurde dieser Entwurf in den Bundestag eingebracht. Im Oktober 2019 fand eine Expertenanhörung im Bundestag statt und das Thema wurde kontrovers diskutiert, auch im Nachgang. Stand heute ist das Gesetz noch nicht verabschiedet und es ist noch nicht klar, in welcher Form über das Gesetz abgestimmt wird.
Im vergangenen Jahr gab es bereits einige Neuerungen auf dem Gebiet des Online-Handels und es bleibt spannend: Auch 2020 hält für Sie als Händlerinnen und Händler neue To-dos bereit. Wir werden Sie auch im neuen Jahrzehnt -wie gewohnt- informieren. Lesen Sie unsere Tipps der Woche und bleiben Sie am Ball!
Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.
02.01.20
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Wann brauchen Sie eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten? Welche Aufgaben sind zu erfüllen? Alle Antworten dazu in diesem Artikel.