Produktdarstellung im Online-Shop – Was Sie bei Zubehör beachten müssen

Inhaltsverzeichnis:

1. Worum geht es bei der Produktdarstellung?
2. Produktbeschreibung und die Auswirkungen auf das Mängelhaftungsrecht
3. Produktbilder und Urheberrechte
4.
 Unser Tipp

 

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Fehlerhafte oder unzureichende Produktdarstellungen im Online-Shop stellen nicht nur ein Ärgernis für die enttäuschte Kundschaft dar, sondern sind bereits seit Jahren ein beliebtes Thema für Abmahnanwälte. 

In diesem Rechtstipp zeigen wir Ihnen nicht nur die bestehenden Problemfelder auf, sondern erklären Ihnen auch wie Sie in Zukunft fehlerhafte Darstellungen vermeiden können. 

 

Worum geht es bei der Produktdarstellung?

Grundsätzlich muss zwischen der Produktbeschreibung, in der alle wesentlichen Informationen, auf dessen Grundlage die Kaufentscheidung getroffen wird, und dem jeweiligen Produktfoto unterscheiden werden. 

In der Produktbeschreibung sollten gesetzlich geregelte Informationen, wie beispielsweise solche der Textilkennzeichnungsverordnung für Kleidung und Ähnliches enthalten sein. Darüber hinaus darf die Produktbeschreibung nicht mehr enthalten, als letztendlich geliefert wird. 

Jedoch gelten nach allgemein anerkannter Rechtsprechung auch Artikelfotos als beschreibend für das Produkt. Wird also auf einem Bild ein Sonnenschirm samt Schirmständer gezeigt, dann darf der Käufer davon ausgehen, dass auch beides im Angebot enthalten ist. Wird anschließend jedoch nur der Schirm verkauft, kann darin eine irreführende Werbung liegen, selbst dann, wenn der Text aussagt, dass nur der Schirm erworben wird.

 

Produktbeschreibung und die Auswirkungen auf das Mängelhaftungsrecht

Weiter ist zu beachten, dass die in der Produktbeschreibung gemachten Angaben die sog. Beschaffenheit des Produktes bestimmen. 

Die Kaufsache ist grundsätzlich nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sowohl den vereinbarten als auch den objektiven Anforderungen genügt. Neu ins Gesetz aufgenommen wurde in Umsetzung von Art. 6 Buchst. c WKRL, dass die Sache „mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen“, übergeben werden muss. 

Vor diesem Hintergrund kommt es vor allem darauf an, was die Parteien vereinbart haben.

Insbesondere die „vereinbarte“ Beschaffenheit und das Vorhandensein des „vereinbarten“ Zubehörs und/oder einer „vereinbarten“ Anleitungen sind ausschlaggebend dafür, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht. 

In diesem Zusammenhang kann es vorkommen, dass ein oberflächlich gewähltes Produktfoto Zubehör zeigt, das eigentlich gar nicht Teil des Angebotes ist. Hier kann es schnell zu einer Irreführung und damit zu einem potentiell abmahnfähigen Verstoß kommen. Bereits 2015 entschied in diesem Zusammenhang das OLG Hamm, dass zumindest bei für die ordnungsgemäße Funktion des Produktes abgebildetem Zubehör vom Verbraucher nicht lediglich als (mehr oder weniger schmückendes) Beiwerk aufgefasst wird. Der durchschnittliche Verbraucher ist grundsätzlich daran interessiert, nur funktionsfähige Produkte zu erwerben. Aber auch der BGH entschied bereits, dass das Angebotsfoto den Kaufgegenstand mitbestimme. 

 

Produktbilder und Urheberrechte

Grundsätzlich sind Fotos urheberrechtlich geschützt, ob als Lichtbildwerk oder als Lichtbild. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Foto auch um einen noch so einfachen Schnappschuss eines Produktes handelt. Auch diese Fotos ist zumindest als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt und dürfen daher nicht ohne Zustimmung des Urhebers genutzt werden.

Wer fremde Inhalte von anderen Webseiten oder Prospekten, wie z. B. Produktabbildungen oder Artikelbeschreibungen, ohne Genehmigung übernimmt, verstößt gegen das Urheberrecht. Das gilt auch für Produktfotos, die der Hersteller auf seiner Internetseite veröffentlicht und von dem Online-Händler oder der Online-Händlerin ihre/seine Waren bezieht. Auch hier empfiehlt es sich neben der genauen Überprüfung unbedingt vor Verwendung etwaiger Fotos entsprechende Lizenzen oder Nutzungsrechte einzuholen oder eigene Fotos der Produkte herzustellen. 

Insbesondere ist Vorsicht geboten soweit Sie Produkte über Plattformen wie Amazon verkaufen. Erst kürzlich entschied das OLG Frankfurt am Main, dass Händler*innen zur regelmäßigen Prüfung ihrer Angebote verpflichtet sind. So waren im vorliegenden Fall unverpackte Druckerpatronen angeboten worden, wobei infolge der automatisierten Bilderzuordnung durch Amazon jedoch eine originalverpackte Druckerpatrone im Angebot angezeigt wurde. Hier haften Händler*innen für die sich daraus ergebende Rechtsverletzung.

Der Umstand, dass Sie sich an ein bestehendes Angebot angehängt und folglich auf die Bilderauswahl keinen Einfluss haben, ändert daran nichts.

 

Unser Tipp

Grundsätzlich ist zu empfehlen, sowohl die Produktbeschreibung als auch die jeweiligen Produktbilder auf ihren Inhalt zu überprüfen. Achten Sie darauf, dass nur tatsächlich mitverkauftes Zubehör auf den Bildern und in der Produktbeschreibung enthalten ist. Im Zweifel ist ein deutlicher Hinweis im Blickfang, also im Bild selber, oder der Beschreibung bezüglich separat erhältlichen Zubehörs zu platzieren. 

 

 

Über den Autor


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Thomas Josef Zieba ist Legal Consultant bei Trusted Shops sowie Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster. Sein Referendariat absolvierte er im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte. Anschließend war er als Rechtsanwalt im Bereich des Handels- und Wirtschaftsrechts bei der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte tätig, dort war er unter anderem zuständig für die Betreuung internationaler Mandate. 

 

07.07.22
Thomas Josef Zieba

Thomas Josef Zieba

Thomas Zieba ist Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH und als Teamlead Legal Key Account Consulting bei Trusted Shops tätig. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster.

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