2 Monate bis zur GPSR: Drohen Kontosperrungen auf Amazon, eBay & Co?
Ab 13.12.2024 gilt die europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit. Wir verraten, was Shops auf Marktplätzen wie Amazon beachten müssen.
Leadgenerierung, insbesondere im Bereich des E-Commerce, ist mit vielen rechtlichen Fallstricken verbunden.
Naturgemäß findet der größte Teil der Leadgenerierung hier nämlich durch Online-Werbung statt und das bedeutet, dass besonders strenge Regelungen des Datenschutz- und Werberechts eingehalten werden müssen, um eine maßgeschneiderte werbliche Ansprache vornehmen zu können.
Wer sich nicht an diese Regelungen hält, verärgert seine potentielle Kundschaft und verspielt Vertrauen. Wer sich dagegen an die gesetzlichen Vorgaben hält und die Vorteile maßgeschneiderter Werbung kommuniziert, kann zusätzliches Vertrauen schaffen und so eine langfristige und erfolgreiche Kundenbeziehung schaffen.
Wie Sie Leads rechtssicher generieren, möchten wir Ihnen deshalb in diesem Rechtstipp der Woche aufzeigen.
Am Anfang jeder Maßnahme zur Leadgenerierung im Internet stehen die personenbezogenen Daten der potentiellen Kundschaft. Diese müssen eingeholt und weiter verarbeitet werden, damit eine möglichst maßgeschneiderte Werbemaßnahme erfolgen kann. Hierfür ist eine vorherige transparente Aufklärung über die vorgesehene Datenverarbeitung zu erteilen und eine Einwilligung einzuholen, damit es keine Probleme mit der Datenschutzgrundverordnung und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gibt.
Etabliert hat sich hier ein Vorgehen über eine Checkbox, in deren unmittelbarer Nähe eine transparente Information über die vorgesehene Datenverarbeitung erteilt und mit dem sogenannten Double Opt-In-Verfahren die Einwilligung rechtssicher und nachweisbar eingeholt wird.
Wie das alles im Detail funktioniert können Sie in folgendem Rechtstipp nachlesen.👇
Für eine effiziente Leadgenerierung ist es unabdingbar zu wissen, wie die Nutzerinnen und Nutzer des Online-Shops sich verhalten und wofür sie sich besonders interessieren. Um das herauszufinden, gibt es bekanntlich diverse Tools, das Nutzungsverhalten entsprechend nachzuverfolgen oder zu „tracken“.
Auch und erst recht für ein solches Tracking ist eine transparente Aufklärung und Einwilligung erforderlich, um datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen. Und auch hier hat es sich bewährt, die Aufklärung mit einer Checkbox zu verbinden und die Einwilligung per Double Opt-In-Verfahren einzuholen.
Zum Thema Tracking haben wir weitere detaillierte Informationen in folgendem Rechtstipp für Sie zusammengestellt.👇
Für eine rechtssichere Leadgenerierung ist es weiter unabdingbar, transparent über die Werbe- und Tracking-Maßnahmen zu informieren, und zwar über die zuvor genannte Aufklärung hinaus. Insbesondere muss auch in der allgemeinen Datenschutzerklärung über die eingesetzten externen Tools und die damit verbundene Datenverarbeitung aufgeklärt werden.
Die Nutzerinnen und Nutzer müssen weiter die Möglichkeit haben, eine einmal erteilte Einwilligung in den Erhalt von Werbung bzw. in Tracking-Maßnahmen wieder zu widerrufen. Über die Widerrufsmöglichkeit muss an der Stelle informiert werden, an der auch die Einwilligung selbst erteilt wird. Hier ist nach wohl herrschender Ansicht auch direkt die Kontaktadresse zu nennen, über die der Widerruf erfolgen kann.
Zudem muss bei jeder dann aufgrund der Einwilligung erfolgenden Werbemaßnahme, z.B. einer Werbe-Mail, unmittelbar eine Widerrufs-/Abbestellmöglichkeit vorhanden sein.
Für eine rechtssichere Leadgenerierung ist es weiter erforderlich, dass die potentielle Kundschaft stets transparent darüber Informiert wird, wer der richtige Ansprechpartner und wer der Verantwortliche für die empfangene Werbung ist.
Hierfür ist zum einen die Impressumspflicht relevant. Nach § 5 des Digital-Dienste-Gesetzes (früher: Telemediengesetz) sind hier insbesondere Angaben zu Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Unternehmens erforderlich.
Weiter muss nach § 18 des Medienstaatsvertrags bei der Zurverfügungstellung von „journalistisch-redaktionellen Angeboten“ der dafür „Verantwortliche“ genannt werden. Dabei ist es nicht immer einfach, solche Texte von der rein kommerziellen Kommunikation mit der potentiellen Kundschaft zu trennen und muss stets im Einzelfall geprüft werden.
Je nach Ausgestaltung, kann ein Werbe-Newsletter z.B. durchaus auch ein „journalistisch-redaktionelles Angebot“ darstellen. Im Zweifel sollte also stets ein „Verantwortlicher“ genannt oder auf das Impressum der Website in der Werbe-Mail verlinkt werden. Für Ihr allgemeines Website-Impressum enthält unser Rechtstexter eine entsprechende Möglichkeit, den „Verantwortlichen“ in diesem Sinne einzutragen.
Schließlich sollten Sie für eine rechtssichere Leadgenerierung, aber grundsätzlich auch bei allen anderen datenschutzrelevanten Themen, stets an das in der Datenschutzgrundverordnung vorgesehene Prinzip der Datensparsamkeit achten.
Das bedeutet, dass für den vorgesehenen Zweck nur die dafür zwingend erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Das bedeutet z.B., dass es datenschutzrechtlich grundsätzlich wohl nicht zu rechtfertigen wäre, bei der Einholung einer Einwilligung in den Erhalt eines E-Mail-Newsletters auch die Anschrift abzufragen.
Die Beachtung des Prinzips der Datensparsamkeit dürfte an dieser Stelle aber auch handfeste praktische Vorteile haben: Denn je weniger Daten über Pflichtfelder abgefragt werden, desto höher dürfte die Konversionsrate ausfallen.
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Unser Rechtstexter hilft Ihnen bei der Erstellung der Datenschutzerklärung und des Impressums. Im Rahmen unserer Legal-Leistungen können Sie in Ihrem Legal-Account auf zahlreiche Whitepapers zugreifen, die Sie fit für datenschutz- und werberechtliche Themen machen.
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31.05.24Ab 13.12.2024 gilt die europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit. Wir verraten, was Shops auf Marktplätzen wie Amazon beachten müssen.
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