Rücknahme, Pflichten, Hinweise: Batterien rechtssicher verkaufen.

Seit November 2015 ist eine neue Fassung des Batteriegesetzes in Kraft. Das Gesetz legt für Hersteller, Importeure und Vertreiber bestimmte Pflichten fest. Welche Pflichten das sind, wen diese Pflichten treffen und was eigentlich Batterien im Sinne dieses Gesetzes sind, zeigen wir Ihnen in unserem Tipp der Woche.

Was ist eine Batterie?

Das Batteriegesetz legt bestimmte Pflichten für den Handel mit Batterien fest. Daher muss zunächst betrachtet werden, welche Produkte unter den Begriff Batterie fallen:

„§ 1 Anwendungsbereich
(1)    Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind.“


„§ 2 Begriffsbestimmungen
(2)    „‚Batterien‘“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird.“

Unter Batterien im Sinne des Gesetzes sind also sowohl Batterien, als auch Akkus zu verstehen, unabhängig davon, ob diese separat oder in Produkten verbaut oder beigefügt verkauft werden.

Was ist ein Vertreiber?

Das Batteriegesetz legt bestimmte Pflichten für Vertreiber von Batterien fest. Vertreiber ist nach dem Gesetz derjenige, der Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Endnutzer sind hierbei diejenigen, die die Batterie nutzen und nicht in der gelieferten Form weiterverkaufen. Das bedeutet, dass die Pflichten sowohl im Verhältnis zu privaten als auch zu gewerblichen Nutzern gelten. Wenn Sie online Batterien verkaufen, sind Sie also in der Regel Vertreiber.

Welche Pflichten gelten für Vertreiber?

Rücknahmepflicht

Sie als Vertreiber dürfen Endnutzern nur dann Batterien anbieten, wenn Sie sicherstellen, dass der Endnutzer die Batterien nach den Regeln des Gesetzes zurückgeben kann. Vertreiber müssen Altbatterien unentgeltlich und in unmittelbarer Nähe der Handelsgeschäfte zurücknehmen. Im Onlinehandel gilt das Versandlager als Rücknahmeort. Jedoch müssen Sie nur solche Batterien zurücknehmen, welche Sie als Neubatterien im Sortiment führen oder geführt haben und Ihre Rücknahmepflicht beschränkt sich auf die Menge, die ein Endnutzer üblicherweise zurückgibt.
Die Rücknahmepflicht gilt nicht für Produkte mit eingebauten Batterien.
Unentgeltliche Rücknahme bedeutet auch, dass Sie die Kosten, die Ihnen durch die Rücknahme entstehen, dem Endnutzer gegenüber beim Vertrieb neuer Batterien nicht getrennt ausweisen dürfen.

Pfand für Autobatterien

Wenn Sie Autobatterien an Endnutzer verkaufen, müssen Sie hierfür pro Batterie Pfand in Höhe von 7, 50 € einschließlich Umsatzsteuer erheben, wenn der Endnutzer keine alte Autobatterie zurückgibt. Das Pfand muss neben dem Preis für die Batterie gesondert ausgewiesen werden. Sie dürfen bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Erstattung von der Rückgabe dieser Pfandmarke abhängig machen. Sie sind auch verpflichtet, Altbatterien zurückzunehmen, die der Endnutzer nicht von Ihnen gekauft hat. Sie müssen dann kein Pfand zurückerstatten, sind allerdings verpflichtet, dem Kunden die Rücknahme schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Für Sie als Online-Händler wichtig: Wenn ein Kunde Ihnen eine solche Rücknahmebestätigung für eine bei Ihnen gekaufte Batterie vorlegt, müssen Sie ihm das Pfand erstatten. Die Rücknahmebestätigung darf bei Vorlage nicht älter als zwei Wochen sein. Mit dieser Regelung wird bezweckt, dass der Kunde keine alten Autobatterien per Post versendet. Die Pfandpflicht gilt nicht für in Fahrzeuge eingebaute Autobatterien.

Worauf muss hingewiesen werden?

Als Händler sind Sie verpflichtet, dem Kunden durch gut sicht- und lesbare Bildtafeln entsprechende Informationen zur Rücknahme zur Verfügung zu stellen.

 

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Wo muss die Information erteilt werden?

Die Informationen müssen im  Hauptkundenstrom platziert werden. Im Versandhandel bedeutet das, dass die Hinweise in den vom Händler verwendetet Darstellungsmedien zu erteilen sind oder der der Warensendung schriftlich beizulegen sind. Sie können als Onlinehändler also entweder im Shop oder schriftlich mit der Lieferung die Informationspflichten erfüllen. Sowohl im Shop als auch schriftlich mit der Lieferung gilt: Eine Information in den AGB genügt hierfür nicht. Mit der Lieferung sollte die Information auf einem separaten Blatt erteilt werden. Im Onlineshop muss die Information entweder deutlich auf der Produktseite erfolgen oder auf einer separaten Informationsseite, welche mit einem ständig an einer leicht auffindbaren Stelle verfügbaren, eindeutig bezeichneten und als solchen erkennbaren Link verknüpft wird. Eine gute Lösung ist ein Link im Footer mit der Bezeichnung „Informationen nach BattG“ oder „Entsorgungshinweis für Batterien“.

Vorsicht bei Import!

Besonders vorsichtig müssen Sie als Onlinehändler sein, wenn Sie importierte Batterien verkaufen, denn: Wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht ordnungsgemäß beim  Umweltbundesamt angezeigt haben, gelten Sie selbst als Hersteller und haften sowohl als Hersteller als auch als Händler. Die Einstufung als Hersteller zieht weitere Informationspflichten nach sich und Sie müssen sich dann selbst als Hersteller beim Umweltbundesamt anzeigen.

Unser Tipp

Weisen Sie das Pfand für Fahrzeugbatterien separat aus. Erteilen Sie die notwendigen Informationen in Ihrem Onlineshop entweder direkt auf der Produktseite oder auf einer sauber verlinkten separaten Seite. Seien Sie vorsichtig beim Import von Batterien und vermeiden Sie eine Einstufung als Hersteller.

Übrigens: Im Rahmen unseres neuen Abmahnschutzpakets ENTERPRISE beraten wir Sie auch gerne zum Batteriegesetz und nehmen eine Produktseite Ihrer Wahl mit unter die Lupe. Wir kümmern uns um die Informationspflichten, Sie um erfolgreiches Verkaufen.

Über den Autor

autor_frieder_schelleFrieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.

28.07.16
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