Schutz Ihres Unternehmensnamens ganz ohne Registrierung? So geht das!

Inhaltsverzeichnis:

1. Namen, Firmen oder besondere Zeichen – was kann alles Unternehmenskennzeichen sein?
2. Wann ist Ihre geschäftliche Bezeichnung „hinreichend unterscheidungskräftig“?
3. Wann entsteht der Schutz als Unternehmenskennzeichen und müssen Sie dafür etwas tun?
4. Und auf welches Gebiet erstreckt sich der Schutz als Unternehmenskennzeichen?
5. Unser Tipp

In einigen früheren Blogbeiträgen haben wir Sie bereits über die Bedeutung von Marken im E-Commerce informiert. In unserer Webinarreihe zu Markenrecht gehen wir darauf ein, wie Sie Ihre eigene Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anmelden können und welche Schritte besonders wichtig sind.

Wussten Sie schon, dass auch Ihr Unternehmensname oder -kennzeichen rechtlichen Schutz ohne gesonderte förmliche Anmeldung genießen kann und Sie gegen Dritte vorgehen könnten, die nach Ihnen eine identische oder verwechslungsähnliche geschäftliche Bezeichnung im vergleichbaren Geschäftsbereich verwenden?

Welche Bedeutung dieser Kennzeichenschutz besitzt und wie er im Einzelnen entsteht, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Namen, Firmen oder besondere Zeichen – was kann alles Unternehmenskennzeichen sein?

Der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen ist im Markengesetz geregelt. Dazu gehören insbesondere die sog. Unternehmenskennzeichen. Das Markengesetz definiert diese als Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.

Das bedeutet also, dass etwa Ihr Firmenname, sofern er hinreichend unterscheidungskräftig wirkt und geschäftlich benutzt wird (dazu gleich), automatisch den Kennzeichenschutz aus dem Markengesetz genießt.

Aber auch Ihr bürgerlicher Name kann den Schutz als Unternehmenskennzeichen beanspruchen, wenn Sie unter Ihrem Namen geschäftlich auftreten.

Der Schutz geht sogar weiter – auch nicht aussprechbare Buchstabenformen bzw. Abkürzungen wie z.B. „vzr.de“ können geschützt sein, auch in Kombination mit Bildzeichen. Entsprechendes gilt für einzelne Firmenbestandteile oder Firmenschlagwörter, die Teil einer häufig längeren Firma sind.

Es handelt sich also um besondere Kennzeichenrechte, die neben den „klassischen“ Markenrechten bestehen und ihren Rechtsinhaber*innen eine eigenständige rechtliche Position einräumen.

So gewähren Unternehmenskennzeichen das Recht, es Dritten zu untersagen, das identische oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Wenn also Ihre geschäftliche Bezeichnung den Schutz als Unternehmenskennzeichen genießt, können Sie insbesondere Unterlassung und unter Umständen auch Schadensersatz bei Verletzungshandlungen Dritter geltend machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen.  

Wann ist Ihre geschäftliche Bezeichnung „hinreichend unterscheidungskräftig“?

Grundvoraussetzung des rechtlichen Schutzes als Unternehmenskennzeichen ist zunächst, dass die geschäftliche Bezeichnung ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft besitzt.

Rechtstechnisch gesprochen bedeutet das, dass das Zeichen eine hinreichende Eigenart aufweisen muss, die vom Verkehr als individueller Herkunftshinweis aufgefasst wird. Mit anderen Worten: Ihr Unternehmensname darf nicht (nur) aus rein beschreibenden Begriffen oder gebräuchlichen Wörtern im Zusammenhang mit Ihrem Geschäftsbereich bestehen.

So wurde z.B. der Bezeichnung „Star Entertainment“ für ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Produktion, Durchführung, Vermittlung und Vermarktung von Veranstaltungen der Unterhaltungsbranche war, nicht zuerkannt.

Auch etwa „COTTON LINE“ als Bezeichnung eines Unternehmens aus der Textilbranche konnte rechtlich nicht geschützt werden, genauso wenig konnte „Seetours“ für die Durchführung von Seefahrten und Kreuzfahrten keinen kennzeichenrechtlichen Schutz beanspruchen.

Eine besondere Originalität ist allerdings nicht erforderlich. So wurde z.B. von der Rechtsprechung angenommen, dass der Begriff Frühstücks-Drink II wegen der Zusammensetzung von deutsch- und englischsprachigen Bestandteilen eine Mindestunterscheidungskraft aufweise. So auch bei der Bezeichnung CompuNet/ComNet, die eine willkürliche Kombination zweier Wörter darstelle, die für sich genommen zwar beide beschreibend auf das Tätigkeitsgebiet (hier Dienstleistungen im Zusammenhang mit PC-Netzwerken) hinweisen, jedoch in der Kombination ein neues Wort bilden würden.

Wie Sie merken, sind die Beurteilungsmaßstäbe nicht immer gleichlaufend, vielmehr kommt es häufig auf die Auffassung der mit der Sache befassten Gerichte an. Dennoch lässt sich allgemein festhalten, dass prägnante, merkfähige und mehrdeutige Unternehmensbezeichnungen in der Regel Kennzeichenschutz aus dem Markengesetz genießen werden, während eine Rechtsdurchsetzung aus glatt beschreibenden Begriffen, die letztlich nur als Bezugnahme auf den jeweiligen Geschäftsbereich verstanden werden, grundsätzlich schwierig wäre.

Wann entsteht also der Schutz als Unternehmenskennzeichen und müssen Sie dafür etwas tun?

Die kurze Antwort lautet: Es reicht, dass Sie das Zeichen tatsächlich geschäftlich benutzen! Insbesondere kommt es auf den Umfang der Benutzung nicht an. Es genügt jede nach außen gerichtete geschäftliche Tätigkeit im Inland, sofern sie auf eine dauernde wirtschaftliche Betätigung schließen lässt. Auch bestimmte Vorbereitungshandlungen können für die Schutzentstehung ausreichen – z.B. die Versendung von Prospekten an künftige Geschäftspartner*innen oder die Schaltung einer Telefonanlage. Auch die Anmeldung zum Handelsregister kann ausreichen, wenn es im Anschluss daran zu einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung kommt.

Aber Vorsicht: Nicht alle geschäftlich relevanten Handlungen reichen, rein interne Vorbereitungshandlungen können grundsätzlich nicht den Schutz begründen! Als klassisches Beispiel sei hier die bloße Registrierung eines Domainnamens unter der geschäftlichen Bezeichnung genannt – diese genügt nicht, im Gegensatz zur aktiven geschäftlichen Nutzung der Domain, die von Ihrer Kundschaft im relevanten Bereich als Herkunftshinweis auch erkannt wird.

Und besonders wichtig: Der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme ist für den Zeitrang Ihres Unternehmenskennzeichens entscheidend! Mit anderen Worten, Sie können nur gegen identische oder verwechslungsähnliche Bezeichnungen Dritter vorgehen, die nach dem Entstehen Ihres rechtlich geschützten Unternehmenskennzeichens geschäftlich benutzt werden. Im Gegenzug sollten Sie stets vorsichtig sein, dass Sie nicht etwaige prioritätsältere Kennzeichenrechte Dritter verletzen, d.h. solche, die bereits vor Ihrer Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr benutzt wurden.

Und auf welches Gebiet erstreckt sich der Schutz als Unternehmenskennzeichen?

Inländische Unternehmenskennzeichen, die geschäftlich aktiv benutzt werden, insbesondere im E-Commerce Bereich, genießen rechtlichen Schutz grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet. Das würde bei Online-Shops regelmäßig gelten, wenn sie eine bundesweite Ausrichtung aufweisen. Der räumliche Schutzbereich wäre allerdings nur auf das örtliche Wirkungsgebiet Ihres Unternehmens beschränkt, wenn Ihre Tätigkeit tatsächlich ortsgebunden ist und Sie auf ein bundesweites Angebot gerade nicht abzielen – dies selbst wenn, wenn Sie die geschäftliche Bezeichnung im Internet benutzen.

Unser Tipp

Der Schutz Ihrer geschäftlichen Bezeichnung kann Ihnen wertvolle Rechte gewähren, um Ihre Marktpräsenz und Wiedererkennbarkeit zu stärken – dies ganz ohne förmliche Schritte wie eine Registereintragung.

Die bloße geschäftliche Nutzung der Bezeichnung reicht. Allerdings sollten Sie sich bewusst sein, dass die Durchsetzung dieses nichtregistrierten Rechts nur dann möglich sein kann, wenn Sie im Zweifelsfall die Benutzung auch tatsächlich nachweisen können, und zwar zu einem bestimmten Zeitpunkt! Es ist daher in jedem Fall empfehlenswert, die einzelnen Schritte im Zusammenhang mit der Aufnahme Ihrer geschäftlichen Aktivitäten nachweislich zu dokumentieren (z.B. Handelsregistereintragungen, Rechnungen, Lieferscheine und Werbematerialien aufzubewahren, datierte Screenshots Ihrer Internetpräsenzen zu speichern usw.).

Wenn Sie einen möglichst bundesweiten Schutz beanspruchen möchten, sollten Sie zudem sicherstellen, dass Ihr Onlineangebot nicht lokal begrenzt, sondern bundesweit ausgerichtet ist.  

Und zu guter Letzt: Berücksichtigen Sie, dass der Schutz Ihrer geschäftlichen Bezeichnung einen gesonderten Markenschutz natürlich nicht ersetzt – gerade auch mit Blick auf eine mögliche internationale Expandierung. Unsere Expert*innen im Markenrecht in Kooperation mit unserer Partnerkanzlei stehen Ihnen bei weitergehenden Fragen zu dieser Thematik gerne jederzeit zur Verfügung.

Über den Autor


Lazar Slavov

Lazar Slavov, LL.M. ist Legal Consultant bei Trusted Shops und Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH. Sein Studium der Rechtswissenschaft absolvierte er an der Universität Bonn. Darauf folgte sein Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Mediengruppe RTL sowie der Bundesstadt Bonn. 2015 absolvierte er ein Masterstudium im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes an der Universität Düsseldorf. Er war von Mai 2014 bis Februar 2018 als Rechtsanwalt im Fachbereich Marken- und Wettbewerbsrecht bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE tätig und dort unter anderem für die Betreuung internationaler Mandate zuständig. Seit März 2018 ist er Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH und seit Januar 2020 Rechtsanwalt bei der Kanzlei FÖHLISCH.

03.08.23
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