Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Fotos von Bildportalen oder Stockbilder sind Bilder, die zu verschiedenen Themenbereichen auf Vorrat erstellt wurden. Sie sind eine praktische und kostengünstige Möglichkeit, Ihren Online-Shop optisch attraktiv zu gestalten. Sie können diese Bilder von verschiedenen Portalen runterladen und dann auf der eigenen Webseite integrieren.
In diesem Rechtstipp der Woche erklären wir Ihnen, worauf Sie dabei achten müssen.
Sie suchen ein ansprechendes Weihnachtsmotiv für die neu eingetroffenen Weihnachtsartikel für Ihren Shop? Wollen Sie eine freundliche Familie im Hintergrund Ihrer Startseite als symbolträchtiges Bild zeigen? Natürlich können Sie einen Fotografen beauftragen oder selbst zur Kamera greifen.
Einfacher ist es aber, im Internet auf den Seiten der gängigen Anbieter zu stöbern und einfach etwas Passendes auszusuchen.
In der Regel werden auf Bildportalen lizenzfreie Stockfotos, Bilder und Aufnahmen aber auch lizenzpflichtige Bilder angeboten. Doch was ist der Unterschied?
Lizenzen sind Erlaubnisse, bei denen die Rechteinhaberin oder der -inhaber einer Rechtenehmerin oder einem -nehmer Nutzungsrechte überträgt. Je nach Ausgestaltung der Lizenz können auch Unterlizenzen vergeben werden.
Das Urheberrechtgesetz sieht vor, dass die Urheberin bzw. der Urheber eines Werkes (also z. B. die Fotografin oder der Fotograf), die Rechte an seiner Schöpfung hat. Im Gesetz findet eine Unterscheidung zwischen „Lichtbildwerken“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) mit einer persönlichen geistlichen Schöpfung und sogenannten „Lichtbildern“ (§ 72 UrhG) ohne erhöhte individuelle, künstlerische Leistung statt. Im Ergebnis sind allerdings beide Formen durch das Urheberrecht geschützt.
Nur die Urheberin bzw. der Urheber darf sein Werk verwenden und verbreiten. Ihr bzw. ihm steht es auch frei, Lizenzen zur Nutzung zu vergeben. Wird eines ihrer oder seiner Bilder ohne die Zustimmung benutzt, stehen ihr bzw. ihm u. a. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.
Das allseits bekannte Copyright-Zeichen stammt ursprünglich aus dem angloamerikanischen Raum. Dort diente es zur Registrierung und Feststellung der Nutzungsrechte an einem Werk. Anders als in Deutschland ist im angloamerikanischen Recht nicht automatisch die Schöpferin oder der Schöpfer der Inhaber dieser Rechte.
Vielmehr wird das Copyright aus ökonomischer Sicht zugeordnet. Während die Urhebereigenschaft in Deutschland immer der Schöpferin oder dem Schöpfer zusteht und nur sie oder er Nutzungsrechte einräumt, kann man das Copyright vollständig veräußern oder sogar darauf verzichten.
Im deutschen Rechtsraum ist eine Nutzung eines Copyright Zeichens daher nicht notwendig. Es kann aber im Fall eines Rechtsstreits Indizwirkung haben.
Haben Sie die Nutzungsrechte von der Urheberin oder dem Urheber selbst oder als Unterlizenz über ein Portal erlangt, richtet sich der Umfang Ihrer Befugnisse nach der konkreten Lizenzvereinbarung.
Viele Bildportale haben verschiedene Pakete, die sich in Preis und Nutzungsmöglichkeit der Bilder unterscheiden.
Im Lizenzvertrag finden sich neben der Höhe der Lizenzgebühr auch die konkretem Einschränkungen der Lizenz. Auch wenn die Nutzung der Bilder kostenlos angeboten wird, müssen Sie trotzdem eine Lizenzvereinbarung treffen. Denn es können Beschränkungen für diese gebührenfreie Benutzung bestehen oder die Urheberin oder der Urheber möchte trotzdem kenntlich gemacht werden.
Auch wenn Bilder im Internet ohne Hindernisse zu finden und zu kopieren sind, können Sie sie nicht einfach verwenden. Das Bild ist trotzdem vom Urheberrechtsgesetz geschützt. Sind Sie auf der Suche nach einem bestimmten Motiv, können Sie innerhalb der Google Suche Ihre Bildersuche entsprechend filtern und sich verschiedene Arten von Nutzungsrechten anzeigen lassen. Die Erläuterung finden Sie hier.
Aber auch hier gilt: Der sicherste Weg stellt der Erwerb einer entsprechenden Lizenz für die Verwendung von Bildern dar, um bei Unstimmigkeiten einen entsprechenden Nachweis für die Nutzungsmöglichkeiten vorbringen zu können.
Gemäß § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann also bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Ob ein Quellenverweis oder Urheberrechtshinweis zu erfolgen hat, ist bei der Verwendung von Stockbildern den Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jeweiligen Plattformen zu entnehmen.
An welcher Stelle ein entsprechender Urheberrechtsvermerk oder Quellennachweis im Internet zu erfolgen hat, ist nicht abschließend geklärt. Neben der Angabe unter dem Bild wäre wohl auch eine Erklärung im Impressum möglich (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.01.2016 – Az. 11 U 17/15), sofern keine ausdrücklichen Bestimmungen durch die Urheberin oder den Urheber selbst getroffen worden sind.
Achten Sie daher bei der Platzierung des Hinweises darauf, ob es ggf. konkrete Vorgaben in den jeweiligen Nutzungsbedingungen/Lizenzvereinbarungen der Plattformen gibt.
Über Urheberrechtshinweise können Sie sich in diesem Rechtstipp noch einmal schlau machen. Außerdem haben wir für Sie bereits einen Rechtstipp zu dem Thema „Stolperfalle Produktbild – Worauf Sie bei Ihren Fotos achten müssen! „verfasst.
Es erscheint auf den ersten Blick sinnvoll die Bilder, für die Sie Nutzungserlaubnisse erworben haben, auch für Ihre Präsenz auf Social Media Kanälen zu nutzen. Die AGB vieler gängiger Social Media Plattformen sehen aber vor, dass man den Betreiberinnen und Betreibern mit dem Hochladen von Bildern auch die Nutzung dieser erlaubt.
Sie müssen also vor dem Hochladen prüfen, ob Ihre Nutzungsvereinbarung mit dem Bildportal eine Weitergabe an Dritte erlaubt. Ansonsten drohen Ihnen Abmahnungen!
Die Nutzung fremder Bilder im Internet kann zur gefährlichen Abmahnfalle werden. Verwenden Sie niemals Bilder in Ihrem Online-Shop, die Sie einfach aus dem Internet kopieren. Auch wenn Sie auf Bildportalen kostenlose Nutzungserlaubnisse erhalten müssen Sie sich an die konkreten Lizenzvereinbarungen und Einschränkungen halten.
Über den Autor
Konstantin Schröter ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Bachelorstudium des Wirtschaftsrechts an der Technischen Universität Dresden sowie Masterstudium an der Technischen Hochschule Köln. Im Rahmen seiner Tätigkeit betreute er den Audit-Prozess DACH und war für die Vorabprüfung kritischer Geschäftsmodelle bezüglich der Einhaltung der Trusted Shops Qualitätskriterien zuständig. Konstantin Schröter betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete und setzt sich intensiv mit rechtlichen Fragestellungen des E-Commerce auseinander.
03.05.20Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
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