Sichere Rechtstexte im Offline-Handel - so geht's!

Im Online-Handel ist es üblich, den Kundinnen und Kunden Rechtstexte, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Datenschutzerklärung, zur Verfügung zu stellen. Nur so kann man eine Vielzahl von Informationspflichten erfüllen.

Doch wie ist die Situation im stationären Handel? Gibt es hier Texte, die Sie als Betreiberin bzw. Betreiber eines Ladengeschäfts zur Verfügung stellen sollten oder vielleicht sogar müssen? In diesem Rechtstipp der Woche verschaffen wir Ihnen einen Überblick und geben nützliche Tipps für die Praxis.

 

Warum brauche ich im Online-Handel AGB und Datenschutzerklärung?

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden. Sie zu nutzen und Bestandteil des Vertrags werden zu lassen lohnt sich, denn Sie können in den AGB beispielsweise wirksam einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren oder in bestimmten Fällen Ihre Haftung beschränken.

Außerdem nutzen Online-Händlerinnen und -Händler die AGB in der Regel, um einige Informationspflichten zu erfüllen. Sie müssen zum Beispiel gem. Art. 246c Nr. 2 EGBGB Ihre Kundinnen und Kunden darüber informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von der Unternehmerin oder vom Unternehmer gespeichert wird und ob dieser der Kundin bzw. dem Kunden zugänglich ist.

Hierfür und natürlich für die Übermittlung weiterer verpflichtender Informationen, bieten sich die AGB an. Im Ladengeschäft entfallen zwar viele Informationspflichten aber eine Verwendung kann Ihnen dennoch Vorteile bringen. Dazu gleich mehr.

Die Datenschutzerklärung dient dazu, diverse Informationspflichten zu erfüllen, die sich aus der Datenschutzgrundverordnung ergeben. Die DSGVO gilt aber nicht nur in der digitalen Welt. Wenn Sie Daten von Kundinnen und Kunden ganz oder teilweise automatisiert verarbeiten oder die Daten in einem Dateisystem speichern, müssen Sie die Anforderungen der DSGVO beachten.

 

AGB im Ladengeschäft: Ist das sinnvoll & wie werden sie wirksam Vertragsbestandteil?

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, AGB zu verwenden. Das gilt sowohl im Ladengeschäft als auch im Online-Shop. Es kann jedoch in vielen Fällen Sinn machen, trotzdem auf deren Verwendung zurückzugreifen. Wenn Sie keine AGB vorhalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Von diesen können Sie in einem bestimmten Rahmen zu Ihrem Vorteil abweichen, wenn Sie Ihre AGB entsprechend formulieren. 

In der Praxis bestehen beim Ladenverkauf immer wieder Probleme, wenn es beispielsweise um die Abholung der Ware aus dem Geschäft geht oder wenn Sie ein freiwilliges Rückgaberecht unter bestimmten Bedingungen gewähren wollen. Hier bieten sich die AGB an, um vorab Regelungen zu treffen und damit eventuell aufkommenden Konflikte vorzubeugen.

Auch im Offline-Handel gelten bestimmte Informationspflichten, wenn Sie Verträge mit Verbrauchern schließen. Diese sind zwar im Vergleich zum Online-Handel deutlich abgemindert und ergeben sich häufig schon daraus, dass die Kundin oder der Kunde die Ware selbst in Augenschein nehmen kann und den Preis dort bereits sieht, dennoch gilt Art. 246 EGBGB. Danach müssen Sie unter anderem über Lieferbedingungen informieren, falls die Ware nicht direkt übergeben wird.

Bei der Formulierung der AGB sollten Sie beachten, dass Sie nicht einfach die Texte aus Ihrem Online-Shop übernehmen können. Im Zweifel ist hier die Hilfe einer Expertin oder eines Experten sinnvoll.

Wenn die AGB entsprechend ausgestaltet sind bleibt noch die Frage, wie diese wirksam Vertragsbestandteil werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden gem. § 305 Abs. 2 BGB nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn Sie die Kundin bzw. den Kunden bei Vertragsschluss ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die AGB hinweisen und ihr bzw. ihm eine zumutbare Möglichkeit verschaffen, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Bei einem schriftlich geschlossenen Vertrag wird daher regelmäßig im Vertragstext auf die AGB hingewiesen. Doch im Ladengeschäft kommt der Vertrag meistens mündlich zustande. Da es in diesem Fall nicht zumutbar wäre, jeden Kunden gesondert auf die AGB hinzuweisen, können Sie diese an einem geeigneten Ort, an dem sie deutlich sichtbar von der Kundin oder dem Kunden wahrgenommen werden, aushängen.

 

Was gilt für die Datenschutzerklärung im Ladengeschäft?

Wie oben bereits erwähnt, sind Sie durch den Betrieb eines stationären Geschäfts nicht von der Anwendung der DSGVO befreit. Wenn Sie z. B. eine elektronische Datei (mit Namen, E-Mail-Adresse oder Anschrift einer Kundin oder eines Kunden) führen oder Geschäftskontakte in Ihrer Computer-Datenbank abspeichern, stellen diese Vorgänge eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar und Sie müssen die DSGVO berücksichtigen.

Wenn Sie personenbezogene Daten der Kundin bzw. des Kunden erheben, müssen Sie ihr bzw. ihm unter anderem den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie die Zwecke, für die die Daten verarbeitet werden sollen, inklusive Rechtsgrundlage auf der die Verarbeitung beruht, mitteilen.

Greifen Sie hierfür am besten auf die gedruckte Form zurück. Die Datenschutzerklärung sollten Sie dann entweder gut wahrnehmbar im Ladengeschäft aushängen oder direkt dem Verarbeitungsvorgang beilegen, sodass die bzw. der Betroffene sie bei Angabe ihrer bzw. seiner Daten zur Kenntnis nehmen kann.

Eine Einwilligung müssen Sie nur einholen, wenn die Verarbeitung auf der entsprechenden Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. a DSGVO beruht. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Sie der Kundin oder dem Kunden einen Newsletter zusenden wollen und dafür ihre bzw. seine E-Mail-Adresse benötigen.

Übrigens gilt auch hier das Double-Opt-In-Verfahren. Sie sollten der Empfängerin bzw. dem Empfänger also bei einer Newsletteranmeldung zunächst eine Mail mit einem Bestätigungslink zusenden. Mehr Informationen zum Thema Newsletterversand erhalten Sie in unserem Beitrag Newsletter rechtssicher versenden.

 

Kann ich im Ladengeschäft einfach auf die Texte im Online-Shop verweisen?

Wenn Sie die Texte Online bereitstellen und im Ladengeschäft nur darauf verweisen wollen, kann das unzureichend sein. Es ist umstritten, ob ein solcher Medienbruch zulässig ist oder nicht und damit vom Einzelfall abhängig. Beachten Sie hier, ob Sie die Informationen über das verwendete Medium sinnvoll wiedergeben können. Insbesondere, wenn die Kundin bzw. der Kunde in die Verarbeitung einwilligen muss (wie bei der Anmeldung zum Newsletter), kann es unzumutbar sein, sie bzw. ihn einfach auf die Webseite zu verweisen. In so einem Fall würde ein nicht zulässiger Medienbruch (schriftlich zu elektronisch) stattfinden.

In der Praxis sollten Sie dem Betroffenen die wichtigsten Informationen auf einem Handzettel ausgeben. Für weitere Informationen können Sie dann auf die Webseite verweisen.  

 

Unser Tipp

Wenn Sie AGB für Ihr Ladengeschäft benutzen möchten, achten Sie darauf, dass diese auch zulässig formuliert sind, die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen und wirksam Vertragsbestandteil werden.

Ein Widerrufsrecht steht dem Verbraucher im stationären Handel nicht zu, weshalb es auch keiner Widerrufsbelehrung bedarf. Allerdings können Sie Ihren Kundinnen und Kunden ein freiwilliges Rückgaberecht einräumen. Die Bedingungen hierfür, können Sie mit in die AGB aufnehmen.

 

Über den Autor


Philip

Philip Peters ist seit 2018 bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Services tätig. Er hat das Studium des Wirtschaftsrechts an der Technischen Hochschule Aschaffenburg absolviert und beschäftigt sich intensiv mit rechtlichen Fragestellungen des E-Commerce und mit dem Thema Legal Tech. Als Legal Consultant betreut er Kunden im Rahmen des Trusted Shops Abmahnschutzes und ist als Blog-Autor tätig.

02.07.20
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