Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Dass Social Media auch für Online-Händler*innen von unschätzbarem Wert ist und zum Erreichen, Begeistern und Halten von Kund*innen genutzt wird, ist bekannt. Übersehen wird allerdings häufig, dass inmitten der schillernden Welt von Posts, Likes und Shares zahlreiche Stolperfallen lauern, die nicht nur den Ruf eines Unternehmens und seiner Marken schädigen, sondern auch rechtliche Konsequenzen wie u.a. Abmahnungen nach sich ziehen können.
Damit Sie nicht in eine solche Falle tappen, zeigen wir Ihnen in diesem Rechtstipp die 5 häufigsten rechtlichen Fehlerquellen, die im Zusammenhang mit Social Media Präsenzen bestehen.
Für Online-Angebote, die zu geschäftlichen Zwecken oder gegen Entgelt und damit nicht nur rein privat betrieben werden, gilt die Impressumspflicht gem. § 5 TMG. Daraus folgt, dass auch Unternehmensprofile in sozialen Netzwerken über ein Impressum verfügen müssen.
Konkret bedeutet dies, dass bestimmte Informationen wie Name, ladungsfähige Anschrift, elektronische Kontaktinformationen und etwaige Registereinträge sowie ggf. Informationen zur Online-Streitbeilegung und Nennung eines redaktionell Verantwortlichen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ bereitzuhalten sind.
Aufgrund von Platzbegrenzungen durch bspw. Zeichenlimits gestaltet sich die Angabe des vollständigen Impressums auf den Social Media Profilen oft als schwierig. Nach Rechtsauffassung des BGH ist eine Erreichbarkeit des Impressums aber auch über zwei Klicks zulässig. Somit ist es nicht erforderlich, sämtliche Informationen in vollem Umfang auf Ihrem Profil anzugeben, sondern Sie können das Impressum auch auf einer dritten Seite ablegen und auf dem jeweiligen Social Media Profil dorthin verlinken. Voraussetzung ist dabei, dass der vorgehaltene Link bereits eindeutig erkennen lässt, dass sich dahinter das Impressum befindet.
Nähere Informationen zu den Informationspflichten finden Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema „Alles rechtssicher? Diese Informationen muss Ihr Impressum enthalten!“ sowie in unserem Whitepaper „Rechtliche Grundlagen für Social-Media“, welches über Ihren Legal Account abrufbar ist.
Im Rahmen Ihres Online-Auftritts auf verschiedenen Social Media Plattformen verarbeiten Sie regelmäßig personenbezogene Daten der Nutzer über Privatnachrichten und Kommentarfunktionen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist daher Vorsicht geboten.
Ein besonderer Stellenwert kommt den datenschutzrechtlichen Anforderungen aufgrund der sog. Facebook-Fanpage-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2018 zu. In dieser wurde entschieden, dass die Betreiber von Facebook-Fanpages als mit Facebook gemeinsam verantwortlich zu werten sind. Infolgedessen ist nach der DSGVO eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, die die jeweiligen Pflichten der beiden Parteien festlegt.
Eine derartige Vereinbarung ist inzwischen Bestandteil der Facebook-Nutzungsbedingungen. Ob sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen vollends gerecht wird, ist allerdings umstritten.
In der benannten Entscheidung befasste sich der EuGH konkret mit Facebook, es ist aber davon auszugehen, dass seine Ansichten auch auf andere Online-Dienste übertragbar sind. Insofern sollten sich die Betreiber von Social Media Profilen, die nicht nur rein privat agieren, um eine entsprechende Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit bemühen. Zusätzlich zu den Datenschutzinformationen der Plattformen empfiehlt es sich, auch eine eigene Datenschutzerklärung zur Verfügung zu stellen. Innerhalb dieser sollten dann alle Informationspflichten der DSGVO erfüllt sein, die nicht in den alleinigen Bereich der Social Media Plattform fallen.
Eine weitere datenschutzrechtliche Herausforderung bringt der Einsatz von sog. Social Media Plugins mit sich. Ein bekanntes Beispiel dafür ist der Facebook-Like-Button. Beim Anklicken des Buttons wird, ohne dass dafür die Webseite verlassen werden muss, eine Mitteilung auf dem eigenen Facebook-Profil geteilt. Auch hier resultieren wieder datenschutzrechtliche Problemstellungen, denen in der Praxis z.T. durch sog. „Zwei-Klick-Lösungen“ oder eine Einbindung einfacher Links begegnet wird.
Nähere Informationen zu der dahinterstehenden datenschutzrechtlichen Problematik sowie den potentiellen Lösungsansätzen finden Sie in unserem Whitepaper zum Thema „Rechtliche Grundlagen für Social-Media“, welches Sie über Ihren Legal Account abrufen können und dem Blogbeitrag „Social Media: Das müssen Sie bei Impressum & Datenschutz beachten“.
Eine weitere, nicht zu vernachlässigende Fehlerquelle betrifft die unzureichende Kennzeichnung von Werbung. Häufiges Einfallstor für Abmahnungen bietet dabei das Influencer-Marketing.
In der Regel haftet zwar der/die Influencer*in für seine/ihre rechtswidrigen Inhalte, zu denen auch Schleichwerbung zählt, sofern Sie aber Anlass dafür gegeben haben oder bewusst/aktiv an der rechtswidrigen Handlung mitgewirkt haben, kann daraus auch für Sie eine Haftung resultieren. Sinnvoll ist es daher, beim Einsatz von Influencer-Marketing bereits vorab vertraglich zu vereinbaren, wie der Content zu veröffentlichen und zu kennzeichnen ist.
Die Hinweise „#ad“, „advertisement“ oder „sponsored by“ stellen im deutschsprachigen Raum keine rechtssichere Kennzeichnung dar. Es empfiehlt sich, auf die Wörter „(#)Werbung“ oder „(#)Anzeige“ zurückzugreifen.
Dann stellt sich für Sie auch in diesem Kontext die Frage, ob und wie Ihre Beiträge zu kennzeichnen sind.
Hier gilt, dass bei werblichen Beiträgen für das eigene Unternehmen keine Kennzeichnung erfolgen muss, wenn sich der werbliche Charakter bereits aus den Gesamtumständen ergibt.
Bei einem vom Unternehmen selbst betriebenen Social Media Account dürfte dies regelmäßig der Fall sein, denn bei den meisten Accounts ist es offensichtlich, dass Werbung betrieben wird und der Verbraucher rechnet daher gar nicht mit neutralen Äußerungen. Eine explizite Kennzeichnung wäre daher nicht erforderlich.
Die Social Media Welt ist bunt, vielseitig und lebt von visuellen wie auch musikalischen Elementen. Sie wird durch Schnappschüsse, eindrucksvolle Bilder, Musik und sprachliche Ausgestaltungen geprägt. Um Aufmerksamkeit zu generieren, bedienen sich auch Unternehmen regelmäßig derartiger Elemente und nutzen sie auf ihren Social Media Accounts.
Dabei ist aber Vorsicht geboten. Eine unbedachte Nutzung kann eine Verletzung von Rechten Dritter darstellen und möglicherweise zu Abmahnungen führen. Insbesondere Urheberrechte stellen hier eine Stolperfalle dar.
Urheberrechtlichen Schutz genießen neben Fotos u.a. auch Werke der Musik, Filme und Sprachwerke, sofern sie die benötigte Schöpfungshöhe erreichen. Inhaber der Rechte ist der jeweilige Urheber. Dieser allein ist befugt, seine Werke zu nutzen und anderen die Nutzung zu verbieten. Für Sie als Inhaber des Social Media Accounts und Creator des Contents ist es daher wichtig, noch vor der Nutzung fremder Fotos, Texte, Musik etc. die benötigten Lizenzen einzuholen.
Bitte beachten Sie, dass auch Bilder von Plattformen, die Fotos kostenlos und lizenzfrei anbieten, nicht ohne Weiteres genutzt werden dürfen. Mögliche Voraussetzungen für eine private oder auch kommerzielle Nutzung finden Sie in der Regel in den Nutzungsbedingungen der Anbieter. Teilweise wird eine kommerzielle Nutzung von einer Gebühr abhängig gemacht und eine Quellenangabe gefordert.
Bei der Verwendung von Bildern können neben dem Urheberrecht auch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen relevant sein. Auch das Markenrecht kann im Zusammenhang mit der Verwendung von Logos eine Rolle spielen.
Auf Social Media Plattformen wird durch die einfache Handhabung der Musikeinbindungsmöglich-keiten (bspw. im Rahmen von Musik-Bibliotheken) der Anschein erweckt, dass die dort hinterlegte Musik frei genutzt werden kann. Aber auch diese Musikstücke sind in der Regel urheberrechtlich geschützt, sodass es für eine Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe, wie sie beim Posting in den sozialen Netzwerken erfolgt, grundsätzlich einer Erlaubnis des Urhebers bedarf.
Die für eine Nutzung erforderlichen Lizenzen müssen dabei oftmals nicht bei den einzelnen Urhebern eingeholt werden, sondern können gegen Entgelt über Verwertungsgesellschaften wie bspw. die GEMA gewährt werden.
Teilweise haben die Social Media Plattformen bereits Verträge mit Verwertungsgesellschaften geschlossen, die dazu führen, dass die Musik aus dem angebotenen Musikkatalog von den Nutzern genutzt werden darf. Hierbei ist aber zu beachten, dass dieses Angebot häufig nur die private Nutzung, nicht aber die kommerzielle Nutzung für einen Unternehmens-Account abdeckt.
Um das Risiko einer Urheberrechtsverletzung zu reduzieren, sollten Sie daher vor einer Nutzung stets die konkreten Nutzungsbedingungen lesen und prüfen, ob sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch für die Nutzung von Musik unter sog. Creative Commons Lizenzen, denn auch hierbei wird eine Nutzungserlaubnis oftmals an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Auch die von den Plattformen aufgestellten Richtlinien zum Umgang mit Musik sollten Sie bei einer musikalischen Untermalung Ihrer Beiträge berücksichtigen.
Die sozialen Medien bieten zweifellos eine Fülle von Möglichkeiten für Online-Händler*innen, sich zu präsentieren und mit ihrer Zielgruppe zu interagieren. Inmitten dieser Möglichkeiten ist es wichtig, die rechtlichen Aspekte wie Informations- und Kennzeichnungspflichten, Datenschutz und urheberrechtliche Beschränkungen nicht aus den Augen zu verlieren.
Um Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres Online-Auftritts zu unterstützen, klären wir in unserem Legal Blog regelmäßig über häufige Fehlerquellen in diesem Zusammenhang auf und geben unseren Kundinnen und Kunden über den Legal Account detaillierte Informationen im Rahmen verschiedener Whitepapers, u.a. auch zum Thema „Rechtliche Grundlagen für Social-Media“, an die Hand.
21.03.24Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
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