Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Wo muss eigentlich in Onlineshops genau über Zahlungsarten informiert werden? Und wann? Und was ist eigentlich mit dem Liefergebiet? Genügen Informationen in den AGB oder in FAQ? Diese Fragen möchten wir Ihnen in unserem TIPP der Woche kompakt beantworten.
Nach § 312j Abs. 1 BGB muss der Unternehmer spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden:
„Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer […] spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.“
Mit dem Begriff „Lieferbeschränkungen“ sind zum Beispiel Angaben zum Liefergebiet und etwaige Einschränkungen des Liefergebietes in einem bestimmten Liefergebiet gemeint. Es muss darüber informiert werden, in welche Länder geliefert wird und es muss darüber informiert werden, wenn zum Beispiel nicht auf Inseln geliefert wird. Ferner umfasst der Begriff „Lieferbeschränkungen“ die Frage, ob bestimmte Kundengruppen nicht beliefert werden und ob etwa ein Mindestbestellwert besteht. Entscheidend ist, dass der Verbraucher bevor er die Ware in den Warenkorb legt klar und deutlich darüber informiert werden muss, ob die Ware zu ihm geliefert werden kann. Dazu muss auch über die akzeptierten Zahlungsmittel informiert werden. Wenn bestimmte Zahlungsmittel an Bedingungen geknüpft sind, zum Beispiel Rechnungskauf erst ab der zweiten Bestellung, so müssen auch diese Bedingungen konkret benannt werden, sodass der Verbraucher ersehen kann, ob die Zahlungsart für ihn zur Verfügung steht. Schwammige Begrifflichkeiten wie „Rechnungskauf für Stammkunden“ genügen nicht.
Der Bestellvorgang beginnt mit dem Einlegen der Ware in den Warenkorb. In dem Moment, in dem der Kunde die Ware in den Warenkorb legt, trifft er bereits eine vorläufige Kaufentscheidung. Der Kunde muss daher bereits in diesem Moment über die Lieferbeschränkungen und die akzeptierten Zahlungsmittel informiert werden. Eine Information, welche erst im Warenkorb erfolgt, ist zu spät (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2009, I ZR 50/07).
Der Verbraucher muss also informiert werden, bevor er die Ware in den Warenkorb legt. Die Information muss klar und deutlich erfolgen. Das bedeutet, dass die Information nicht in einem beliebigen Informationstext versteckt werden darf, sondern entweder direkt sichtbar, z.B. im Footer mit einer Grafik mit den akzeptierten Zahlungsmitteln und einem Hinweis, welche Lieferbeschränkungen bestehen, oder auf einer separaten Seite, welche mit einem eindeutig benannten und als solchen erkennbaren Link verknüpft wird. Möglich sind auch kombinierte Seiten, auf welchen sowohl über die akzeptierten Zahlungsmittel, als auch über die Lieferbeschränkungen informiert wird. Wichtig ist, dass die Linkbezeichnung hier so gewählt wird, dass eindeutig erkennbar ist, dass sich auf der verlinkten Seite die entsprechenden Informationen befinden. Beispiel: „Lieferung und Zahlung“.
Ja, es ist zulässig, die Informationen in den AGB zu platzieren. Allerdings genügt dann ein Link auf die AGB im Footer nicht, sondern es muss vielmehr ein eindeutig bezeichneter Link (z.B. „Zahlung“) per Anker mit der Stelle in den AGB verknüpft werden, an der über die akzeptierten Zahlungsmittel informiert wird. Entsprechendes gilt für die Informationen zu etwaigen Lieferbeschränkungen.
Folgende Fehler werden in Onlineshops häufig gemacht und sollten vermieden werden, da es sich um abmahnfähige Wettbewerbsverstöße handelt:
Die einfachste Möglichkeit, die Informationspflichten zu Lieferbeschränkungen und akzeptierten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist eine Informationsseite, auf welcher das Liefergebiet und die Zahlungsarten konkret und vollständig angegeben werden.
Erstellen Sie mit dem Trusted Shops Rechtstexter kostenlos für Ihren Shop passende AGB.
Diese Seite kann dann mit einem im Footer ständig verfügbaren Link mit einer eindeutigen Bezeichnung wie „Lieferung und Zahlung“ oder „Liefergebiet und Zahlungsmittel“ verknüpft werden. Wenn Sie die Informationen bereits in den AGB bereithalten, genügt ein eindeutig bezeichneter Link Footer mit einer direkten Verknüpfung zur jeweiligen Stelle in den AGB.
Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.
08.11.15
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Wann brauchen Sie eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten? Welche Aufgaben sind zu erfüllen? Alle Antworten dazu in diesem Artikel.