Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 dürfen nur dann Gebühren für Zahlungsmittel erhoben werden, wenn eine gängige und zumutbare Zahlungsart ohne Gebühren angeboten wird. Wenn also bei keinem Zahlungsmittel Gebühren erhoben werden, muss bei der Auswahl der angebotenen Zahlungsmittel nichts weiter beachtet werden. Sobald jedoch Gebühren erhoben werden, muss mindestens eine kostenlose, zumutbare und gängige Zahlungsart angeboten werden. Was genau zulässig ist und was nicht, wird in unserem Tipp der Woche erklärt.
Für Zahlungsmittel erhobene Gebühren dürfen nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Händler durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Wenn also dem Händler für eine Kreditkartenzahlung durch den Kunden 3% des Bestellwertes an Kosten entstehen, darf er dem Kunden nicht mehr als diese 3% berechnen.
Inzwischen gibt es Rechtsprechung, die sich mit diesen Fragen beschäftigt hat. Drei Urteile veranschaulichen, um was es geht.
Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 24.06.2015 - Az. 2-06 O 458/14) hat festgestellt, dass die Zahlungsart Sofortüberweisung zwar gängig, jedoch nicht zumutbar ist. Gängig sei die Sofortüberweisung, weil 54 % der 100 umsatzstärksten Shops diese Zahlungsart anbieten und eine Bankabdeckung von 99 % vorliege. Damit könne fast jeder Verbraucher mit Sofortüberweisung bezahlen. Unzumutbar sei die Sofortüberweisung indes, weil der Kunde...
„...nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss.
Hierdurch erhält ein Dritter umfassenden Einblick in die Kunden-Kontoinformationen. Hierbei handelt es sich um besonders sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten.
Daneben muss der Kunde dem Zahlungsdienstleister seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (zum Beispiel PIN und TAN) mitteilen.
Dies birgt erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten.
Dabei kommt es im Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes “Sofortüberweisung” an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen.”
Das Zahlungsmittel Sofortüberweisung darf also nicht als einziges kostenloses Zahlungsmittel angeboten werden.
Das LG Leipzig (LG Leipzig, Urt. v. 14.07.2015, Az. 05 O 3326/14) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Zahlartgebühren eines Reiseanbieters zulässig seien und ob die kostenlos angebotenen Zahlungsmittel gängig und zumutbar waren.
Der Reiseanbieter verlangte für die Zahlungsmittel MasterCard, Visa und American Express Gebühren in Höhe von 9,90 Euro zuzüglich einer „Service Fee“ in Höhe von 29,99 Euro pro Passagier und Strecke. Als kostenlose Zahlungsarten wurden VisaElectron und eine bestimmte MasterCard Gold des Reiseanbieters angeboten.
Das Gericht hat festgestellt, dass zum einen die Gebühren für die kostenpflichtigen Zahlungsmittel zu hoch waren, weil der Reiseanbieter nicht nachweisen konnte, dass für ihn tatsächlich Gebühren in dieser Höhe bei Nutzung dieser Zahlungsmittel entstehen. Zum anderen vertrat das Gericht die Auffassung, dass das Zahlungsmittel VisaElectron nicht zumutbar sei, da es sich um eine gebührenpflichtige Guthabenkarte handle, die erst aufgeladen müsse. Für die MasterCard Gold des Reiseanbieters müsse der Kunde einen separaten Kreditkartenvertrag schließen. Auch das sei nicht zumutbar.
Die Auffassung, dass die Zahlungsmittel VisaElectron und die MasterCard Gold eines Händlers nicht als einzige kostenlose Zahlungsmittel angeboten werden dürfen vertrat bereits zuvor das OLG Dresden (OLG Dresden, Urt. v. 03.02.2015 - Az. 14 U 1489/14). Das Gericht hat neben der Auffassung, dass eine MasterCard Gold, die beim Händler beantragt werden muss sowie die VisaElectron keine zumutbaren Zahlungsmittel sind auch festgestellt, dass es sich hier nicht um gängige Zahlungsmittel handelt, weil der Anbieter im Verfahren keine Anhaltspunkte zur weiten Verbreitung dieser Zahlungsmittel vorgetragen hat.
Die genannten Zahlungsmittel dürfen selbstverständlich weiterhin in Shops angeboten werden. Allerdings dürfen es nicht die einzigen kostenlosen Zahlungsarten sein. Soweit Gebühren für Zahlungsarten im Shop erhoben werden, muss eine weitere gängige und zumutbare Zahlungsart kostenlos angeboten werden.
Ein Zahlungsmittel ist dann gängig, wenn es eine große Verbreitung hat und es der überwiegenden Mehrzahl der Verbraucher zur Verfügung steht. Beispiele hierfür sind Überweisung, Lastschrift, PayPal, Sofortüberweisung, Kauf auf Rechnung und verbreitete Kreditkarten wie VISA und MasterCard.
Schwieriger ist die Frage nach der Zumutbarkeit. Das OLG Dresden hat in seinem oben zitierten Urteil die Zahlungsarten Überweisung, Lastschrift und PayPal als gängig und zumutbar bezeichnet. Das LG Frankfurt a.M. ist der Auffassung, Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung, Lastschrift und auch Kreditkarten seinen gängig und zumutbar, soweit mehrere am Markt verbreitete Kreditkarten unentgeltlich eingesetzt werden können. Zumutbar ist auch der Kauf auf Rechnung.
Gebühren für Zahlungsarten dürfen nicht höher sein, als die Gebühren, die dem Händler durch die Nutzung dieser Zahlungsarten entstehen.
Soweit ein Händler Gebühren für Zahlungsmittel erhebt, muss mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsart angeboten werden. Gängige und zumutbare Zahlungsmittel sind der Kauf auf Rechnung nach OLG Dresden Überweisung, Lastschrift und PayPal und nach LG Frankfurt a.M. Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung, Lastschrift und verbreitete Kreditkarten, soweit mehrere Kreditkarten angeboten werden.
Die wichtigsten Informationen zu Zahlartgebühren und zumutbaren und gängigen Zahlungsmitteln sind nun bekannt. Wenn Sie wissen möchten, wo sonst noch Abmahngefahren lauern, besuchen Sie unser diesjähriges Trusted Shops College!
Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.
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