Verhaltenskodex - Wie informiere ich richtig?

Verhaltenskodizes, denen sich Unternehmer zur Einhaltung von branchenspezifischen Regeln verpflichten, sind auch im E-Commerce keine neue Errungenschaft mehr. Laut einer aktuellen Umfrage stufen 38.1% der Befragten das Gütesiegel im Internet als wichtiges kaufentscheidendes Kriterium ein.

Verhaltensregeln stellen zum einen eine Selbstregulierungsmaßnahme dar, um sich im geschäftlichen Verkehr mit einem geprüften Verhaltensstandard zu positionieren. Zum anderen haben solche Aussagen einen nicht unerheblichen Werbeeffekt auf den Verbraucher und können sogar die Kaufabschlussquote positiv beeinflussen.

Hat sich ein Unternehmer einem Verhaltenskodex unterworfen, sind rechtliche (Info)pflichten im Webshop zu beachten. Im folgenden Beitrag haben wir die grundsätzlichen Anforderungen zusammengestellt.

Verhaltenskodex - Was ist das eigentlich?

Aufschluss über den Begriff des Verhaltenskodex gibt die Definition in der sogenannten UGP-RL (Unlautere Geschäftspraktiken RL). Danach handelt es sich um eine Vereinbarung oder einen Vorschriftenkatalog, welcher nicht durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist und das Verhalten der Unternehmer definiert, welche sich auf den Inhalt der Vereinbarungen verpflichten (vgl. Art. 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/29). Es handelt sich um freiwillige Regelungen, denen sich das Unternehmen zur Einhaltung verpflichtet hat.

Beispiele für Verhaltenskodizes: Verhaltensregeln ganzer Wirtschaftszweige u.a. ICC Marketing und Webekodex, Freiwillige Selbstkontrolle durch den Deutschen Werberat, aber auch Zertifikate und Gütesiegel sind als Verhaltenskodex zu verstehen.

Verhaltenskodex - Wie und wo informieren?

Hat sich ein Unternehmer einem Verhaltenskodex verpflichtet, so ist in seinem Webshop darüber zu informieren. Die Information ist in klarer und verständlicher Form vor Abgabe einer Bestellung des Verbrauchers vorzunehmen (vgl. § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hierfür genügt eine Information in den AGB. Daneben hat der Unternehmer dem Verbraucher auch einen elektronischen Zugang zu den Regelwerken bereitzustellen. Unter dem Begriff „elektronischer Zugang“ ist beispielsweise die Ablage des Regelwerks im Kundenkonto des Webshops, oder die Darstellung mittels eines transparenten Links, welcher zu den Verhaltensregeln führt, zu verstehen. Handelt es sich um ein Gütesiegel kann die Informationspflicht auch durch die Abbildung des Siegel-Logos im Webshop (z.B. auf der Startseite) erfüllt werden. Das zugrunde liegende Regelwerk kann dabei auch an dieser Stelle transparent per Link zur Verfügung gestellt werden.

Wichtig: Die Infopflicht gilt nur, wenn Sie sich auch wirklich einem Verhaltenskodex angeschlossen haben. Besteht keine Bindung zu freiwilligen Verhaltensregeln, muss über die Nichtteilnahme an einem Verhaltenskodex nicht im Webshop informiert werden.

Verhaltenskodex und Wettbewerbsrecht - Ein Überblick

„Mit fremden Federn schmückt man sich nicht“. Diese Aussage gilt auch im wettbewerbsrechtlichen Sinne für die Informationen zu Verhaltensregeln im Webshop.

Sie sollten es daher tunlichst vermeiden unwahre Angaben über die Einhaltung von Verhaltensregeln werblich in ihrem Webshop anzupreisen, sofern die freiwillige Teilnahme an den Verhaltensregeln überhaupt nicht besteht.

Der Gesetzgeber sieht darin einen Irreführungstatbestand. Wenn ein Unternehmer auf die Bindung zu einem Verhaltenskodex hinweist, die Bindung aber tatsächlich nicht besteht, wird der potenzielle Käufer über das Bestehen einen möglichen hohen Qualitätsstandards im Webshop getäuscht und das kann abgemahnt werden.

Auch die Werbung mit Gütesiegeln und Zertifikaten dürfen dementsprechend nur vorgenommen werden, wenn das zugrundeliegende Prüfverfahren von einer objektiven Instanz auch wirklich durchgeführt wurde.

Wettbewerbsrechtlich bedenklich ist daher die Erstellung von „shopeigenen“ Gütesiegeln, da diese nicht aus der Sicht eines objektiven Dritten durchgeführt wurden.

Wer sich als Unternehmer einen Verhaltenskodex unterwirft, hat sich daher an deren Regelungsinhalt zu halten. Die Verletzung der Verhaltensregeln stellt jedoch grundsätzlich nicht automatisch einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar. Die Rechtsprechung sieht in der Verletzung des Regelverstoßes ein Indiz, jedoch nicht per se ein unlautere geschäftliche Handlung (Urteil des BGH (09.09.2010, Az. I ZR 157/08); BGH GRUR 2011, 431 Rn. 13 und 15 – FSA-Kodex). Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Eine Missachtung des sich unterworfenen Regelwerkes kann jedoch daneben auch zu einem Imageverlust führen, welche wirtschaftliche Folge für das Unternehmern haben könnte.

Unser Tipp

Kodizes stellen vertrauensbildende Werkzeuge im Verhältnis Onlineshop und Verbraucher dar. Voraussetzung für die vertrauensbildende Wirkung ist, dass dem Verbraucher die Informationen über das Regelwerk vor Bestellabgabe zur Verfügung gestellt wird. Der Rechtstexter hilft Ihnen bei Erfüllung der gesetzlichen Infopflicht.

 

Über den Autor


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Konstantin Schröter ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Bachelorstudium des Wirtschaftsrechts an der Technischen Universität Dresden sowie Masterstudium an der Technischen Hochschule Köln. Im Rahmen seiner Tätigkeit betreute er den Audit-Prozess DACH und war für die Vorabprüfung kritischer Geschäftsmodelle bezüglich der Einhaltung der Trusted Shops Qualitätskriterien zuständig. Konstantin Schröter betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete und setzt sich intensiv mit rechtlichen Fragestellungen des E-Commerce auseinander.

 

19.10.17
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