Gesetzesänderung Belgien: zwei Lieferoptionen erforderlich
In Belgien gilt seit diesem Jahr ein Gesetz, das alle Online-Shops verpflichtet, ab dem 21. September 2024 mindestens zwei Lieferoptionen anzubieten.
1. Welche Behörden können bei nicht-rechtskonformen Produkten Probleme machen?
2. Wie hoch ist das Bußgeld tatsächlich?
3. Unser Tipp: Anhörung wegen Bußgeldverfahren – So sollten Sie reagieren
Für Online-Shops können nicht nur Abmahnungen zum Problem werden, es gibt auch Behörden, die Internetangebote im Fokus haben und bei Rechtsverstößen hohe Bußgelder verhängen können. Es geht dabei um konkret angebotene Produkte im Internetshop, die entweder nicht rechtskonform sind oder die grundsätzlich nicht verkauft werden dürfen.
Es gibt drei Bundesbehörden, die sich darum kümmern, dass Produkte rechtskonform sind, was Voraussetzung dafür ist, dass diese überhaupt verkauft werden dürfen.
Kraftfahrtbundesamt
Das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geht gegen Online-Händler*innen vor, die Fahrradbeleuchtung oder Kfz-Teile ohne amtliche Zulassung verkaufen.
Ausschließlich in Deutschland gibt es die Regelung, dass Fahrradbeleuchtung ebenfalls einer Zulassung bedarf. Dies ist an dem Buchstaben K und einer Wellenlinie auf der Fahrradbeleuchtung selbst zu erkennen. Da diese Regelung ausschließlich in Deutschland gilt, bekommen Online-Shops ein Problem, die Fahrradbeleuchtung aus dem Ausland importieren.
Ein weiteres Praxisproblem sind Fahrzeugteile, die gemäß § 22 a StVZO einer Bauartgenehmigung bedürfen. Diese ist in der Regel an dem Buchstaben E erkennbar, der mit einer Zahl auf dem Teil selbst vorhanden ist. Häufiges Problem sind Scheinwerfer, Glühbirnen, Spiegel und Auspuffanlagen.
Nicht zugelassene Produkte dürfen grundsätzlich in Deutschland nicht angeboten werden. Ein Hinweis, dass das Fahrzeugteil im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung nicht verwendet werden darf, reicht keinesfalls aus.
Umweltbundesamt
Das Umweltbundesamt in Dessau-Roßlau ist zuständig für Verstöße gegen das Elektrogesetz. Bei jedem Elektro- und Elektronikgerät, welches in Deutschland in den Verkehr gebracht wird, muss die Elektroaltgeräteentsorgunggewährleistet und finanziert sein. Aus diesem Grund besteht gemäß § 6 Abs. 1 ElektroG die Verpflichtung, dass ein Hersteller von Elektro- oder Elektronikgeräten sich mit Geräteart und Marke registrieren lassen muss. Die Registrierung erfolgt bei der Stiftung Elektroaltgeräteregister (Stiftung EAR). Hersteller ist derjenige, der Elektrogeräte erstmalig in Deutschland verkauft. Dies ist auch dann der Fall, wenn Elektrogeräte importiert werden. Besonders tückisch: Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes ist auch der, der Elektrogeräte aus einem EU-Land importiert. Verkäufer, die Elektrogeräte ohne Herstellerregistrierung verkaufen, gelten nämlich ebenfalls als Hersteller und müssen sich registrieren.
Ob eine ordnungsgemäße Herstellerregistrierung vorliegt, kann bei der Stiftung EAR online im „Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach ElektroG“ abgefragt werden.
Das Umweltbundesamt wird häufig aufgrund von Anzeigen von Wettbewerbern tätig oder prüft stichpunktartig Internetangebote. Beim Verstoß gegen die Registrierungspflicht droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.
Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur ist u. a. zuständig für die Überprüfung der Einhaltung des Funkanlagengesetzes (FuAG) sowie über das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG). Viele angebotene Elektrogeräte fallen unter diese Vorschriften. Die Bundesnetzagentur hat das Recht, Produkte bei Online-Händler*innen zur Überprüfung der Konformität anzufordern.
Regelmäßig übersehen wird, dass der verkaufende Shop Prüfpflichten hat, bevor er die Geräte verkaufen darf. So muss dieser z. B. überprüfen, ob die Geräte mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und die Geräte mit einer Herstellerinformation einschließlich Postanschrift versehen sind.
Wenn die Bundesnetzagentur Konformitätsprobleme bei angeforderten Elektroprodukten feststellt, wird zunächst mit dem Online-Shop geklärt, wie für Abhilfe gesorgt werden kann. Dies kann z. B. in einer Nachkennzeichnung bestehen oder auch darin, dass die Produkte nicht mehr vertrieben werden.
Wenn dieser Aspekt mit der Bundesnetzagentur geklärt ist, glauben viele Händler*innen, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Dies ist jedoch in der Regel nicht der Fall, da es oft Wochen später eine Information über die Einleitung eines Bußgeldverfahrens der Bundesnetzagentur Bußgeldstelle Hannover gibt.
Wenn ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vorliegt, die einen Bußgeldtatbestand erfüllen, kann die zuständige Behörde gegen ein Unternehmen als Nebenbeteiligte oder eine Einzelperson ein Bußgeld verhängen. Die Höhe des Bußgeldes hängt, wenn tatsächlich ein bußgeldbewährter Verstoß vorliegt, von verschiedenen Faktoren ab.
Ein wesentlicher Faktor ist in § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt: Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. In sämtlichen vorgenannten Fällen dürfen die Produkte eigentlich, da sie nicht rechtskonform sind, nicht verkauft werden. Das Bußgeld soll somit theoretisch höher sein als der mit den verkauften Produkten erzielte Gewinn. Hinzu kommen noch weitere Faktoren, nämlich ersparte Kosten und ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können eine Rolle spielen.
Über die Einleitung des Bußgeldverfahrens wird das Unternehmen durch die Behörde informiert. Es findet zunächst eine Anhörung statt, bei der lediglich die gesetzliche Verpflichtung besteht, sich zu den persönlichen Daten zu äußern. Eine derartige Anhörung sollte keinesfalls ignoriert werden, denn die Fristen sind häufig kurz. Es bietet sich auch nicht an, sich ohne vorherige anwaltliche Beratung gegenüber der Behörde zu äußern. Angesichts sehr hoher Bußgelder, die möglich sind, empfiehlt es sich, sich in einem derartigen Fall durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten zu lassen. Diese*r hat das Recht, die Vorgangsakte bei der Behörde anzufordern. Aus der Akte heraus ergibt sich, was der Behörde konkret zu dem Fall bekannt ist. Darauf abgestimmt kann dann eine Stellungnahme gegenüber der Behörde abgegeben werden.
Johannes Richard ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite internetrecht-rostock.de. Er berät seit über vielen Jahren Shopbetreiber im gewerblichen Rechtsschutz und bei Fragen der Produkt-Compliance.
26.09.22In Belgien gilt seit diesem Jahr ein Gesetz, das alle Online-Shops verpflichtet, ab dem 21. September 2024 mindestens zwei Lieferoptionen anzubieten.
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