Widerruf und Gewährleistung – wer trägt die Kosten einer Rücksendung?

Inhaltsverzeichnis:

1. Rücksendekosten im Widerrufsfall
2. Annahmeverweigerung ist nicht gleich Widerruf
3. Rücksendung im Rahmen der Gewährleistung
4. Kostentragung bei falscher Lieferadresse
5. Unser Tipp

 

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Im Online-Handel gibt es verschiedene Konstellationen, bei denen die gelieferte Ware früher oder später wieder beim Shop landet. Mal wurde eine falsche Lieferadresse angegeben, mal wird die Ware aufgrund eines Mangels retourniert und häufig werden im Internet geschlossene Kaufverträge widerrufen.

Für Online-Shops stellt sich dann oftmals die Frage, ob sie für die Kosten, die für die Rücksendung der Ware entstehen, selber aufkommen müssen oder ob die Kosten auch auf die Kundschaft übertragen werden können. Die Antwort darauf erhalten Sie in diesem Rechtstipp der Woche.

 

Rücksendekosten im Widerrufsfall

Wenn der geschlossene Kaufvertrag wirksam widerrufen wird, muss grundsätzlich der Verbraucher die Rücksendekosten tragen, wenn er im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf diese Kostentragung hingewiesen wurde. Sofern in der Widerrufsbelehrung hierzu nichts geregelt wird, müssen Sie für die Rücksendekosten aufkommen!

Allerdings können sich Online-Shops auch aktiv dazu bereit erklären, die Rücksendekosten zu übernehmen. Auch dies sollten Sie unbedingt in der Widerrufsbelehrung angeben.

Etwas schwieriger gestaltet es sich jedoch, wenn Sie Speditionsware verkaufen. Häufig sind die genauen Kosten des Rückversands vorab nicht bekannt, müssen dem Verbraucher aber vor Vertragsschluss in konkreter Höhe mitgeteilt werden. Soweit die Rücksendekosten nicht im Voraus berechnet werden können, ist es Ihnen gestattet, einen Höchstbetrag zu schätzen und diesen in Ihrer Widerrufsbelehrung aufzunehmen.

Probleme können jedoch entstehen, wenn der Betrag zu hoch angesetzt wird, da darin gegebenenfalls eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechts liegen könnte. Bei einem zu niedrig gewählten Betrag, würden Sie jedoch auf den Mehrkosten sitzen bleiben. Hier gibt es deshalb leider kein perfektes Ergebnis.

Über weitere Besonderheiten beim Speditionsversand informieren wir Sie in unserem Blogartikel „Sperrige Angelegenheit: Besonderheiten, die beim Speditionsversand gelten“.

 

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Annahmeverweigerung ist nicht gleich Widerruf

Häufig geht die Kundschaft davon aus, dass sie durch die Verweigerung der Annahme die Bestellung widerrufen kann. Dem ist aber nicht so: Der Widerruf des Verbrauchers muss durch eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgen, z. B. per E-Mail, Telefon oder Muster-Widerrufsformular. Eine eindeutige Erklärung liegt jedoch nicht vor, wenn der Verbraucher die Ware kommentarlos zurückschickt oder die Annahme bei Lieferung verweigert.

Sollte die empfangsberechtigte Person die Annahme der Lieferung verweigern, wird die unzustellbare Sendung an Sie zurückbefördert.

Zur Kostentragung bei einer Annahmeverweigerung ist bisher keine Rechtsprechung bekannt. In der juristischen Literatur geht man jedoch überwiegend davon aus, dass die Kosten für die Rücksendung zu den Aufwendungen gehören, die der Online-Shop für das erfolglose Angebot leisten muss.

Aber: Zu den Rechtsfolgen des Annahmeverzugs gehört u. a. auch der Ersatz der Mehraufwendungen, sodass Sie gegen die Kundschaft einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Rücksendekosten haben.

Mehr zu diesem Thema finden Sie auch in unserem Blogbeitrag „Rücksendekosten bei Annahmeverweigerung: Das können Sie tun!

 

Rücksendung im Rahmen der Gewährleistung

Handelt es sich bei der gelieferten Ware um eine mangelhafte Sache kann der Käufer bzw. die Käuferin grundsätzlich von dem gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechten Gebrauch machen.

Im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 BGB sind Sie dazu verpflichtet, „die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen“ (§ 439 Abs. 2 BGB). Insofern müssen grundsätzlich Sie für die Rücksendekosten im Rahmen der Nacherfüllung aufkommen.

Sofern Sie zuvor von Ihrem Recht Gebrauch machen, die Berechtigung des geltend gemachten Nacherfüllungsanspruch sowie die möglichen Ursachen des Mangels durch Einsendung der Ware zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2010 – Az.: VI ZR 310/08), ist die Verantwortlichkeit für die anfallenden Transportkosten davon abhängig, ob der Nacherfüllungsanspruch tatsächlich besteht, die Sache also mangelhaft ist oder nicht. In beiden Fällen sind Sie jedoch zunächst verpflichtet, die Transportkosten zu übernehmen.

Sollte sich herausstellen, dass die gelieferte Sache wirklich mangelhaft ist, bleiben Sie zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet.

Ergibt Ihre Prüfung jedoch, dass die Ware mangelfrei ist, zählen die entstandenen Transportkosten grundsätzlich nicht zu den erforderlichen Aufwendungen, die zum Zwecke der Nacherfüllung angefallen sind. Bei unbegründeten Ansprüchen können Sie den Betrag in Höhe der entstandenen Rücksendekosten von der Käuferin bzw. vom Käufer zurückfordern.

Ähnlich gestaltet es sich im Übrigen beim anschließenden erneuten Versand. Bei begründeten Ansprüchen tragen Sie die Transportkosten; war der Anspruch unbegründet, ist die Kundschaft zur Kostentragung verpflichtet.  

 

Neuer Call-to-Action

 

Kostentragung bei falscher Lieferadresse

Nicht selten kann es vorkommen, dass die Kundschaft bei Abgabe der Bestellung fehlerhafte Adressangaben macht. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung muss sie jedoch ihre Richtigkeit sicherstellen. Fehler hat sie daher zu vertreten. Da Sie keine Möglichkeit haben, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen, müssen Sie sich auf die getätigten Angaben verlassen können. Liefern Sie dann an den im Bestellformular angegebenen Ort und ist die Kundin oder der Kunde dort nicht anzutreffen, können Sie die Kosten des erfolglosen Lieferversuchs im Wege des Schadenersatzes zurückverlangen. Zudem dürfte in der Regel ein tatsächliches Angebot und damit ein Annahmeverzug vorliegen.

Mehr dazu können Sie in unserem Blogbeitrag „Falsche Lieferadresse – wer trägt die Versandkosten?“ nachlesen.

 

Unser Tipp

Welche Partei die Rücksendekosten zu tragen hat, ist im Wesentlichen davon abhängig, in welchem Rahmen der Rückversand erfolgt.

Bei einem Widerruf ist grundsätzlich der Verbraucher zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn er vor Abschluss des Kaufvertrags darüber informiert wurde. Ausnahmen bestehen z. B. wenn Sie sich aktiv dazu bereit erklären, die Kosten zu übernehmen. Für Ihre rechtssichere Widerrufsbelehrung nutzen Sie am besten den Trusted Shops Rechtstexter.

Hat die Kundschaft die Annahme der Ware verweigert oder eine falsche Lieferadresse bei Bestellung angegeben, so muss in der Regel die Kundschaft für die Versandkosten aufkommen.

Im Rahmen der gesetzlichen Mängelgewährleistung sind Sie grundsätzlich zur Kostenübernahme verpflichtet. In Fällen von unbegründeten Nacherfüllungsansprüchen sind Sie jedoch berechtigt, die Transportkosten von der Kundschaft zurückzufordern.

 

Über den Autor


Philip

Philip Peters ist seit 2018 bei Trusted Shops im Bereich Legal Services tätig. Er hat das Masterstudium in Medienrecht und Medienwirtschaft an der Technischen Hochschule Köln absolviert und beschäftigt sich intensiv mit rechtlichen Fragestellungen des E-Commerce und mit dem Thema Legal Tech. Als Legal Consultant betreut er die Trusted Shops Legal Produkte und ist als Blog-Autor tätig.

03.02.22

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