Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Jeder Händler freut sich, wenn die Liste seiner Newsletter-Empfänger wächst. E-Mail-Werbung ist im Online-Handel eines der wohl meistgenutzten Marketing-Instrumente. Doch wie lange sind Einwilligungen eigentlich gültig? Dies möchten wir in diesem Rechtstipp der Woche erläutern.
Für viele Werbemaßnahmen benötigen Sie eine Einwilligung des Empfängers. Dies gilt insbesondere für Telefon- und E-Mail-Werbung. Bei letzterem sieht das Gesetz nur einen sehr engen Ausnahmefall vor. Mehr dazu, wie Sie eine Einwilligung einholen, erfahren Siein diesem Rechtstipp der Woche.
Immer wieder hört man besorgte Fragen, ob man denn auch E-Mail-Adressen nutzen dürfe, wenn der Nutzer seine Einwilligung bereits vor einigen Jahren gegeben hat. Hier gilt: Das Gesetz sieht nicht vor, dass eine einmal eingeholte Einwilligung in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Einwilligung des Kunden auch nachgekommen wird, d.h. wenn ein Nutzer, der in den Erhalt von E-Mail-Werbung eingewilligt hat, auch regelmäßig einen Newsletter erhält.
Andernfalls kann eine einmal erteilte Einwilligung mit Ablauf eines längeren Zeitraumes ihre Aktualität verlieren. So sah das LG München I (Urteil vom 8. April 2010, 17 HK O 138/10) eine Einwilligung nicht mehr als wirksam an, wenn die erste Werbe-E-Mail erst 17 Monate später versendet wird.
"Selbst wenn am 04.05.2008 Herr […] die Einwilligung erteilt haben sollte, hätte diese jedenfalls für eine am 16.12.2009 verschickte E-Mail keine Bedeutung mehr. […]. Damit hatte die Einwilligung, so sie denn erteilt worden war, jedenfalls ihre Aktualität verloren und konnte die Versendung der Werbe-E-Mail vom 16.12.2009 nicht mehr rechtfertigen, sodass diese E-Mail vom 16.12.2009 ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erfolgte."
Auch das LG Berlin (Beschluss v. 02.07.2004, 15 O 653/03) entschied, dass zwei Jahre zwischen einer Einwilligung und den Versand von Werbe-E-Mails einen zu langen Zeitraum darstellen.
Nicht nur aus Marketing-Sicht ist es sinnvoll, eine vom Nutzer erteilte Einwilligung auch für den Versand von E-Mail-Werbung zu nutzen. Wird die erste Werbe-E-Mail erst nach langer Zeit versendet, kann es sich trotzdem um Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung handeln.
Berücksichtigen Sie auch, dass die DSGVO im Mai 2018 das deutsche Datenschutzrecht novellieren wird. Wir informieren Sie rechtzeitig hierüber!
Über die Autorin
Madeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.
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