Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
1. Wie betten Sie ein YouTube-Video auf einer Shopseite ein?
2. Welche Vorteile bietet Framing?
3. Ist es urheberrechtlich zulässig, fremde Videos im eigenen Online-Shop zu zeigen?
4. Warum bestehen datenschutzrechtliche Bedenken?
5. Gibt es eine technische Lösung, um die Bedenken auszuräumen?
6. Datenübermittlung in die USA
7. Was ist mit der Datenschutzerklärung?
8. Unser Tipp
Produktvideos bieten für Online-Shops die Möglichkeit, das Produktsortiment möglichst interessant und realitätsnah zu präsentieren. Häufig werden solche Produktvideos von den Herstellern der Ware selbst auf Videoplattformen veröffentlicht. Es bietet sich daher an, auf diese Videos zurückzugreifen.
Um solche externen Inhalte in die eigene Webseite visuell zu integrieren, ist es üblich, das sogenannte Framing zu nutzen. In diesem Rechtstipp der Woche erfahren Sie wie das genau funktioniert und ob Framing datenschutz- und urheberrechtlich zulässig ist.
Das gewünschte Video wird im Online-Shop über einen HTML-Code eingebettet. Dazu muss dieses auf YouTube aufgerufen werden. Ein Klick auf die Schaltfläche „Teilen“ öffnet ein Menü. In diesem Menü bietet YouTube unter der Bezeichnung „Einbetten“ einen HTML-Code an. Wird dieser kopiert und in den HTML-Code der Shopseite eingefügt, erscheint das Video unmittelbar auf der Website des Shops und ist dort abrufbar.
Die Vorteile dieser Vorgehensweise liegen auf der Hand. Framing ermöglicht die Erweiterung der Funktionalität und der Inhalte einer Webseite, ohne eigene Programmierarbeit. Es handelt sich um eine einfache technische Lösung, deren Ergebnis für die Kundschaft zudem sehr komfortabel ist, denn User, die Ihre Webseite besuchen können hier externe Inhalte sehen, ohne sie verlassen zu müssen. Framing ist also eine Möglichkeit, mit wenig Arbeitsaufwand Ihren Online-Shop attraktiver zu gestalten.
Der urheberrechtliche Schutz steht dem Schöpfer eines Werkes zu. Ziel ist es, seine besondere Beziehung zum Werk zu berücksichtigen und die angemessene wirtschaftliche Verwertung zu gewährleisten. Beim Framing drängt sich die Frage nach der urheberrechtlichen Zulässigkeit folglich geradezu auf.
Die Antworten auf diese Fragen hat die Rechtsprechung glücklicherweise bereits erarbeitet. Danach ist die Einbettung von YouTube-Videos mittels HTML-Code rechtlich zulässig, wenn das Video ausschließlich denjenigen Nutzern zugänglich gemacht wird, für die es bereits zugänglich ist. Ein Produktvideo darf also keinen neuen Nutzergruppen zugänglich gemacht werden.
Da Ihre Kundschaft bereits direkt über YouTube Zugang zu dem Video hat, machen Sie das YouTube-Video keinen neuen Nutzergruppen zugänglich, wenn Sie ein frei verfügbares Video in Ihrem Online-Shop einbetten. Etwas anderes gilt nur, wenn das Video Nutzungsbeschränkungen wie bspw. Altersgrenzen unterliegt.
Vorsicht ist jedoch in Hinblick auf die Frage geboten, ob die eingebetteten Videos rechtmäßig hochgeladen und in das Internet gelangt sind. Um jegliche Haftung für Urheberrechtsverstöße zu vermeiden ist es empfehlenswert, nur Videos in den eigenen Online-Shop einzubetten, die auf einem offiziellen Herstellerkanal veröffentlicht worden sind.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Einbettung von YouTube-Videos urheberrechtlich unbedenklich.
Werden Videos im Online-Shop eingebettet, führt dies dazu, dass im System der Nutzer Cookies gesetzt werden. Diese Cookies speichern persönliche Informationen z.B. IP-Adresse, Zeitpunkt des Besuchs, Geräte- und Browser-Informationen. Außerdem wird über Cookies eine Verbindung zu dem Google-Werbenetzwerk Double Click aufgebaut, womit sich das Nutzerverhalten im Internet verfolgen lässt.
All dies geschieht selbst dann, wenn das Video gar nicht angeschaut wird. Allerdings ist für alle technisch nicht notwendigen Cookies eine aktive und informierte Einwilligung erforderlich, bevor die Cookies gesetzt werden (vgl. EuGH Urteil v. 01.10.2019, Az. C-673/17; BGH Urteil v. 28.05.2020, Az. I ZR 7/16).
Online-Shops sind außerdem gemäß § 13 Abs. 1 TMG verpflichtet, Nutzern über Art, Umfang und Zwecke der Datenverarbeitung in einer Datenschutzerklärung zu informieren.
Problematisch ist dabei jedoch, dass weder YouTube noch Google diese Informationen transparent zur Verfügung stellen. Eine vollständige Datenschutzerklärung zu verfassen wird damit fast unmöglich.
Die „einfache“ Einbettung von YouTube-Videos führt also leider unweigerlich zu Datenrechtsverstößen.
Damit die Cookies nicht unabhängig davon gesetzt werden, ob Ihre Kundschaft das Video anschaut, bietet YouTube die Einbindung in einem erweiterten Datenschutzmodus an. Dieser ist im selben Menü auszuwählen, in dem auch der HTML-Code zur Kopie bereitgestellt wird.
Im erweiterten Datenschutzmodus werden YouTube-Cookies erst gesetzt, wenn das Video zum Ansehen angeklickt wird. Trotzdem wird weiterhin von Beginn des Besuchs auf der Shopseite eine Verbindung zum Google Werbenetzwerk Double Click hergestellt. Damit können möglicherweise bereits vorhandene Daten mit Daten, die aus dem Besuch der Website entstanden sind, ohne Einwilligung verknüpft werden.
Die einzige technische Möglichkeit, um den rechtlichen Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten zu genügen, ist daher die Nutzung eines Cookie-Einwilligungsmanagements.
Der Consent-Manager von Trusted Shops steht Ihnen hierfür in Ihrem Legal Account zur Verfügung.
Zu beachten ist hier, dass durch das Einbinden von YouTube-Videos eine Verbindung mit Google-Servern hergestellt wird, welche sich oftmals außerhalb der EU befinden.
Sofern eine Übermittlung der Daten in Länder außerhalb der EU bzw. des EWR stattfindet, für die die Europäische Kommission kein angemessenes Datenschutzniveau festgestellt hat, müssen die Verantwortlichen die Einhaltung eines hohen Datenschutzniveaus auf andere Weise sicherstellen. Zu solchen Ländern gehören unter anderem auch die USA. Die Zusammenarbeit mit YouTube muss sich also auf geeignete „Garantien“ stützen. Ob nach dem Kippen des EU-Privacy-Shields die Standarddatenschutzklauseln eine solche Garantie bieten, können Sie in unserem Podcast erfahren.
In der Datenschutzerklärung sollten Sie auf die Nutzung des erweiterten Datenschutzmodus hinweisen und über die Übermittlung von Daten an Google aufklären. Hinsichtlich der Details der Datenverarbeitung bestehen allerdings weiterhin Unklarheiten, sodass es schwierig wird, eine rechtssichere Datenschutzerklärung zu verfassen. Rechtliche Risiken können nur vermieden werden, indem auf das Framing gänzlich verzichtet wird. Als Alternative besteht die Möglichkeit, auf entsprechende Videos zu verlinken.
Wenn Sie Ihre Produkte noch besser in Szene setzen wollen und hierzu auf Videos zurückgreifen, müssen Sie sich zuerst mit rechtlichen Unsicherheiten in Bezug auf Datenschutz auseinandersetzen. Deshalb sollten Sie stets zwischen dem Mehrwert, den das Framing bietet und dem rechtlichen Risiko abwägen. Als eine Alternative steht Ihnen die einfache Verlinkung von Videos zur Verfügung.
Tetiana Popova ist Wirtschaftsjuristin und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Ihr Bachelorstudium des Wirtschaftsrechts sowie Masterstudium des Medienrechts und Medienwirtschafts hat sie an der Technischen Hochschule Köln absolviert. Sie betreut die Trusted Shops Legal Produkte und setzt sich intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, wie Datenschutz- und E-Commerce-Recht.
05.08.21Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Wann brauchen Sie eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten? Welche Aufgaben sind zu erfüllen? Alle Antworten dazu in diesem Artikel.