Verpackungsgesetz: Wie berechnen Sie als Online-Händler Ihre individuelle Verpackungsmenge?

Das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz (VerpackG) hat – sowohl vor wie auch nach dem Jahreswechsel für viel Furore gesorgt. Indem es die bis dato geltende Verpackungsverordnung abgelöst und deren Vorgaben verschärft hat, erinnert es Händler mit Nachdruck an ihre Produktverantwortung, die sie für in Umlauf gebrachte Verkaufsverpackungen besitzen.

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Dazu gehören neben der klassischen Produktverpackung auch Versandverpackungen samt Polster- und Füllmaterial, weswegen gerade der Online-Handel unmittelbar von der neuen Gesetzgebung betroffen ist.

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3 Tipps rund um das Verpackungsgesetz!

Konkret formuliert das Verpackungsgesetz drei Pflichten für betroffene Händler:

  • Die Beteiligung an einem der acht deutschen dualen Systeme durch ein sogenanntes „Lizenzentgelt“, das sich im Wesentlichen nach dem Gesamtgewicht und der Materialart der in Umlauf gebrachten Verkaufsverpackungen richtet.

  • Die Registrierung bei der eigens als Kontrollinstanz des VerpackG eingerichteten Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) via LUCID.

  • Die Datenmeldung (= Name des dualen Systems und die dort gemeldeten Mengen), ebenfalls bei der Zentralen Stelle

So weit, so gut. 

Doch wie ermitteln Sie als Händler eigentlich das in Punkt a) angesprochene Gesamtgewicht Ihrer verwendeten Verpackungen, insbesondere da die einzelnen Verpackungsmaterialien getrennt voneinander angegeben werden müssen?

Ausgangspunkt 1: Ihnen sind die Verpackungsgewichte bereits bekannt

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Liegen Ihnen die Gesamtgewichte der Verpackungsmaterialien, die Sie pro Jahr in Verkehr bringen, bereits vor, weil Sie diese unkompliziert durch Ihren Verpackungslieferanten nachvollziehen können oder diese Zahlen für sich ohnehin verlässlich nachhalten, ist deren Lizenzierung bei einem dualen System schnell erledigt.

Die meisten dualen Systeme betreiben eigene Online-Shops für Verpackungslizenzierung (z.B. www.lizenzero.de, bereitgestellt vom Dualen System Interseroh) samt Kalkulatoren, in die Sie die Gewichte pro verwendetem Verpackungsmaterial eingeben können.

Anhand dieser Angaben wird dann automatisch Ihr individuelles Lizenzierungsentgelt errechnet und Sie können Ihre Verpackungen anschließend direkt beteiligen.

Ausgangspunkt 2: Sie kennen Ihre Verpackungsgewichte nicht

teaserNL-sbb-studie_lieferzeiten-SFür den Fall, dass Sie Ihre individuellen Verpackungsgewichte nicht kennen, bietet es sich an, von der verwendeten Stückzahl der jeweiligen Verpackungen auszugehen.

Entweder berechnen Sie anhand des beispielhaften Gewichts einer Verpackung selbst, wie viel Gesamtgewicht sich hieraus für alle Verpackungen ergibt, oder Sie benutzen Berechnungshilfen, wie sie beispielsweise Lizenzero bereitstellt.

Hier wählen Sie aus verschiedenen vordefinierten Standardverpackungen aus, geben einfach deren Stückzahl an und die Berechnung der Gewichte pro Materialart erfolgt automatisch.

Gut zu wissen Nr.1

Angesichts der Anforderung des Verpackungsgesetzes, Ihre Verpackungsmengen für ein Jahr im Voraus anzugeben, fragen Sie sich nun, wie über den Jahresverlauf eintretende Schwankungen abgebildet werden können?

Tatsächlich geht es bei der Angabe der Verpackungsmengen vor Jahresbeginn lediglich um eine Vorausschätzung für das Jahr, für die Sie beispielsweise auf Verkaufszahlen der Vorjahre zurückgreifen können.

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Nach Abschluss des Folgejahres müssen Sie diese ursprünglich gemachte Angabe dann ohnehin noch einmal mit den tatsächlich in Umlauf gebrachten Mengen abgleichen und diese als Jahresabschluss-Mengenmeldung sowohl bei der Zentralen Stelle als auch bei Ihrem dualen System angeben.

Zusätzlich bieten einige duale Systeme, wie das Duale System Interseroh, in ihren Online-Shops auch unterjährige Mengenanpassungen an.

Gut zu wissen Nr. 2

Stichwort Zweitverwendung von Verpackungen: Oftmals erhalten Sie von Lieferanten, auf privatem oder anderweitigem Wege Verpackungen, die noch gut erhalten sind, und zweitverwenden diese.

Das ist im Sinne der Umwelt absolut löblich. Tatsächlich schreibt das Gesetz aber auch für solcherlei Verpackungen eine Lizenzierung vor:

Denn im Zuge der Warenbefüllung dieser Verpackung durch Sie wird aus ihr wieder eine Verkaufsverpackung, die beim Endverbraucher landet, dort entsorgt und anschließend dem Recycling zugeführt werden muss.

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22.05.19

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