5 Tipps für einen erfolgreichen Instagram-Post
Mit Instagram können Online-Shops Ihre Reichweite und Markenbekanntheit steigern. Wir verraten Ihnen 5 Tipps für einen erfolgreichen Post.
Wenn Sie einen Online-Shop betreiben, sollten Sie keinesfalls den Fehler machen, unzulässige AGB-Klauseln oder verbotene Formulierungen und Angaben zu nutzen.
Daher haben wir die häufigsten Fragen zum Thema Lieferzeiten, die uns von Händlerinnen und Händlern erreicht haben, für Sie zusammengefasst.
Dabei klären wir, welche Angaben zulässig sind und auf welche Lieferzeit-Formulierungen Sie in Ihrem Online-Shop lieber verzichten sollten.
Vorsicht bei unklaren Formulierungen, wie: „voraussichtliche Lieferzeit“ oder „Lieferzeit in der Regel in x Tagen“. Diese Angaben sind nicht zulässig.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher darf nicht offenbleiben, was in unregelmäßigen Fällen geschieht.
Durch diese Formulierung wird der Endzeitpunkt der Lieferzeit nicht hinreichend definiert und kein Zeitraum beschrieben.
So entschied das Oberlandesgericht Bremen, dass die Angabe „voraussichtlich“ ebenso unzulässig ist wie „in der Regel“.
Im Jahre 2021 hingegen entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die Formulierung Lieferzeit von „in der Regel 48 Stunden“ zulässig sei. Es befand sich zusätzlich noch folgende Lieferzeitangabe in den AGB:
„Soweit in der Artikelbeschreibung keine andere Frist angegeben ist, erfolgt die Lieferung der Ware in Deutschland innerhalb von 3 bis 5 Tagen nach Auftragsbestätigung (bei vereinbarter Vorauszahlung nach dem Zeitpunkt Ihrer Zahlungsanweisung). Beachten Sie, dass an Sonn- und Feiertagen keine Zustellung erfolgt. […]“
Wichtig 💡: Da bereits mehrere Gerichte die Formulierung „in der Regel“ für unzulässig erklärt haben und bislang nur das Oberlandesgericht Hamm überraschend anders urteilte, sollte weiterhin auf den Zusatz „in der Regel“ verzichtet werden.
Nach bisheriger Rechtssprechung war die Verwendung des Zusatzes „circa“ zulässig. Doch was genau soll diese Formulierung bedeuten? Dass es auch länger dauern kann?
Wenn ja, verstoßen Sie gegen den Maximaltermin.
Das Oberlandesgericht München hat sich jedoch in einem sehr kurzen Beschluss zur Zulässigkeit der Formulierung „Lieferzeit ca. x Tage“ geäußert und diese bejaht, da der Verbraucherin und dem Verbraucher klar werde, wann das Unternehmen spätestens liefere.
Die Verwendung des Worts „circa“ bleibt damit anscheinend zulässig.
Zudem sollten Sie beachten, dass Angaben wie „sofort versandbereit“ und „sofort lieferbar“ dahin gehend verstanden werden, dass Sie die Ware vorrätig haben und am nächsten Werktag versenden.
Nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) reicht diese Angabe allein jedoch nicht mehr aus.
Die Angabe „nur noch wenige Exemplare verfügbar, Lieferzeit ca. 2 bis 4 Werktage“, ist unlauter, wenn die Ware tatsächlich nicht mehr verfügbar ist und die Kundschaft erst nach der Bestellung per E-Mail darüber informiert und gleichzeitig auf ein anderes Modell verwiesen wird.
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Die Formulierung „versandbereit in x Tagen“ ist nicht ausreichend. Für Verbraucherinnen und Verbraucher muss ersichtlich sein, wann eine Lieferung ankommt.
Das ist bei solchen Angaben jedoch nicht der Fall.
Der Beginn der Lieferfrist darf nur von einem Datum abhängig gemacht werden, das der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt ist.
Was genau soll „lieferbar“ bedeuten? Die Formulierung kann von Verbraucherinnen und Verbraucher als Angabe zur Versandbereitschaft verstanden werden.
Angaben zur Versandbereitschaft der Waren sind jedoch keine Lieferzeitangabe.
Besser ist die Formulierungen: „Lieferung in 2 bis3 Tagen“ oder „Lieferzeit 2 bis 3 Tage“.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied im Jahre 2009, dass die Angabe „Lieferzeit auf Anfrage“ nicht genüge, wenn die Lieferbarkeit der Ware an sich infrage steht (OLG Hamm, Urteil v. 17.03.2009, 4 U 167/08).
Allerdings sind seit 2014 für alle angebotenen Produkte Lieferfristen anzugeben. Die Möglichkeit, diese bei den Händlerinnen und Händlern zu erfragen, genügt hier nicht.
Derartige Klauseln sollten Sie nicht in Ihrem Online-Shop verwenden. Solche Formulierung sind unzulässig, da diese keine Angaben zur genauen Lieferzeit enthalten.
Das Oberlandesgericht München entschied am 17.05.2018, dass folgende Angabe nicht genüge, um Verbraucherinnen und Verbraucher über den Liefertermin zu informieren:
„Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ihr Exemplar“.
Die Kundin und der Kunde wisse somit nicht, wann spätestens mit einer Lieferung der Ware zu rechnen sei.
16.02.23Mit Instagram können Online-Shops Ihre Reichweite und Markenbekanntheit steigern. Wir verraten Ihnen 5 Tipps für einen erfolgreichen Post.
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