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Abmahnungen wegen unzulässiger AGB-Klauseln gehören leider schon fast zum Alltag von Online-Shops. Außerdem gibt es bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema.
Damit Sie wissen, ob Ihre AGB eine Überarbeitung benötigen, haben wir 15 unzulässige Klauseln zusammengestellt, die auf keinen Fall in Ihrem Shop auftauchen sollten.
Vorsicht: Abmahnrisiko
Die häufigsten Abmahnungen im E-Commerce betreffen Verstöße gegen das Widerrufsrecht.
Aber auch fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben, unvollständige Kennzeichnungen bestimmter Produkte wie von Lebensmitteln, fehlende Links auf die OS-Plattform, nicht verlinkte Garantiebedingungen, Verstöße gegen das Verpackungsgesetz und fehlerhafte AGB-Klauseln gehören dazu.
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AGB ist die Abkürzung für allgemeine Geschäftsbedingungen. Dabei handelt es sich um vorformulierte vertragliche Vereinbarungen, die auf sämtliche abzuschließende Verträge mit Kundinnen und Kunden Anwendung finden.
Das bedeutet aber nicht, dass alles, was in den allgemeinen Geschäftsbedingungen steht, immer auch rechtswirksam ist.
Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen durch die AGB nämlich nicht „unangemessen benachteiligt“ werden.
Im folgenden Kapitel gehen wir auf 15 unzulässige Klauseln ein, die Sie keinesfalls in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen aufführen sollten.
Nutzen Sie diese 15 AGB-Klauseln auf keinen Fall!
Früher war es umstritten, ob fehlerhafte AGB abgemahnt werden können. Mit der Neufassung des UWG zum 30.12.2008 wurde der Streit jedoch beendet.
Auch der Bundesgerichtshof (Urteil v. 31.03.2010, I ZR 34/08) stellte klar, dass die Verwendung unwirksamer AGB einen Wettbewerbsverstoß darstellt und daher abgemahnt werden kann.
Damit Sie das Abmahnrisiko in Ihrem Shop senken können, haben wir 15 typische Klauseln zusammengestellt, die Sie auf keinen Fall verwenden sollten, wenn Sie Waren an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen.
Folgende Klausel ist vom LG München I (Urteil v. 14.08.2003, 12 O 2393/03) für unzulässig erklärt worden:
„Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden“.
Wichtig 💡: Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen in jeden Vertrag neu einbezogen werden
Verwenden Sie in Ihren AGB auf keinen Fall diese Klausel:
„Die Lieferzeit ergibt sich aus dem elektronischen Katalog. Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde“.
Diese ist vom LG Frankfurt a.M. für unzulässig erklärt worden, was in der Berufung vom OLG Frankfurt (Urteil v. 10.11.2005, 1 U 127/05) bestätigt wurde.
Das OLG Hamm (Urteil v. 17. 03.2009, 4 U 167/08) sah die Formulierung: „Lieferzeit auf Anfrage“ als unzulässig an.
„Gutscheine sind generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins ihrem Geschenkgutscheinkonto gutgeschrieben. Danach können sie nicht mehr verwendet werden“.
Das OLG München (Urteil v. 17.01.2008, 29 U 3193/07) erklärte diese AGB mit einer Begrenzung von Gutscheinen auf ein Jahr für unwirksam, weil dies von der zwingenden gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren abweiche.
Laut § 266 BGB Teilleistungen gilt: „Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.“
Steht aber in den AGB: „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig“, verstößt dies gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 2 a, § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB und stellt auch eine unlautere Wettbewerbshandlung dar (KG Berlin, Beschluss v. 25.01.2008, 5 W 344/07).
Eine abweichende Vereinbarung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur möglich, wenn bei Teillieferungen gleichzeitig ein Hinweis auf die „Zumutbarkeit“ für die Kundin oder den Kunden erfolgt.
Eine Klausel, welche die Rücksendung der Ware in der Originalverpackung und unter Verwendung des Rücksendescheines und des Retourenaufklebers zur zwingenden Voraussetzung für die Ausübung des Widerrufsrechtes macht, ist unwirksam.
Das LG Konstanz (Urteil v. 5.5.2006, 8 O 94/05 KfH) stufte die Klausel: „… im Original, ungetragenen, unbeschädigten Zustand“ als wettbewerbswidrig ein.
Das LG Coburg (Urteil v. 09.03.2006, 1HK 0 95/05) entschied, dass wettbewerbswidrig handelt, wer eine Widerrufsbelehrung verwendet, wonach eine Rückabwicklung des Vertrages nur bei Rückgabe der Originalverpackung erfolgen könne (ebenso LG Düsseldorf, Urteil v. 17.05.2006, 12 O 496/05).
Gemäß § 357 Abs. 2 S. 1 BGB müssen Unternehmen den Verbraucherinnen und Verbrauchern etwaige Zahlungen für die Lieferung der Ware zurückgewähren.
Folgende Klausel ist daher unzulässig: „Im Falle des Widerrufs hat der Verbraucher die Kosten der Hinsendung der Ware zu tragen“.
Die folgende AGB-Klausel wurde ebenfalls als unzulässig eingestuft:
„Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“.
Die Abwälzung der Transportgefahr ist im Versandhandel mit Verbraucherinnen und Verbrauchern explizit untersagt (§ 474 Abs. 2 BGB).
Entscheidend ist nicht die Übergabe der Ware an das Versandunternehmen, sondern die tatsächliche Ablieferung bei der Verbraucherin oder dem Verbraucher.
Das LG Landau (Urteil vom 17.02.2006, HK O 977/05) hat die von einem Online-Händler gegenüber einem Verbraucher verwendete AGB-Klausel: „Versand auf Risiko des Käufers“ explizit als unzulässig und wettbewerbswidrig eingestuft.
Im Handel mit privaten Endkundinnen und Endkunden, die Versandart „versicherter Versand“ anzubieten, wurde vom LG Hamburg (Beschluss v. 6.11.2007, 315 O 888/07) als irreführend beurteilt, da die Händler gemäß § 474 Abs. 2 BGB im Versandhandel mit Verbraucher*innen ohnehin das Versandrisiko tragen.
Das LG Saarbrücken (Urteil v. 15.9.2006, 7 I O 94/06) entschied, es sei irreführend, wahlweise einen unversicherten und versicherten Versand anzubieten, wenn nicht klargestellt wird, dass die Verkäuferin oder der Verkäufer unabhängig von der Versandart das Transportrisiko trägt.
„Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden gehören, so reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter von …, der die Artikel anliefert.“
Diese Klausel ist vom LG Hamburg (05.09.2003, Az. 324 O 224/03) für unzulässig erklärt worden (ebenso LG Frankfurt a.M., Urteil v. 09.03.2005, 2-02 O 341/04 zu einer ähnlichen Formulierung).
Das Gesetz kennt bei Verbraucherinnen und Verbrauchern keine Rügepflichten und Gewährleistungsansprüche können auch nach zwei Jahren noch geltend gemacht werden können.
Die Klausel: „Fehllieferungen oder offensichtliche Mängel sind durch den Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Anlieferung der Ware zu rügen“ wurde vom OLG Koblenz (Beschluss v. 03.12.2008, 4 W 681/08) für unwirksam erklärt.
Die Gewährleistungspflicht der Verkäuferin oder des Verkäufers ist gesetzlich ausführlich normiert und im Verbraucherhandel zwingend (§§ 437 ff. BGB).
Ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen ist in den meisten Fällen unwirksam (z. B. Gewährleistungsausschluss, Verweisung auf Dritte, nur Reparatur, zu kurze Verjährungsfrist (z. B. nur 6 Monate), Ausschlussfrist für die Anzeige versteckter Mängel etc., § 309 Nr. 8 b BGB).
So wäre etwa die folgende Klausel gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern unwirksam:
„Die Gewährleistungsrechte erlöschen sechs Monate nach Lieferung.“
Auch die Nennung nur einiger Verbraucherrechte, z. B. die Unterlassung des Hinweises auf möglichen Schadensersatz, wird teilweise abgemahnt.
Zudem wurde die Verwendung folgender Klausel ebenfalls bereits durch das LG Arnsberg (Urteil vom 14.10.2008, I-1 O 397/08) untersagt:
„Treten Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, sind diese […] unverzüglich in Textform anzuzeigen.“
Schadenspauschalen (Verzugszinsen, Bearbeitungsgebühren, Einlagerungskosten etc.) müssen immer in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem tatsächlichen Schaden stehen.
Sind die Pauschalen zu hoch, verstößt eine solche Klausel gegen § 309 Nr. 5 BGB. Zudem muss der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich vorbehalten bleiben.
Bei Rücksendungen hängt der Wertersatz von den Einzelfallumständen ab, sodass eine Pauschalierung häufig für die Kundin oder den Kunden unangemessen ist.
Haftungsbeschränkungen sind nach der Schuldrechtsreform im Verbrauchsgüterkauf kaum noch möglich. Unzulässig sind etwa Beschränkungen bei Personenschäden oder im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 309 Nr. 7 BGB).
Wenn Sie Ihre Haftung beschränken wollen, lassen Sie sich unbedingt durch einen Rechtsanwalt beraten!
Hier kommt es auf jedes Wort an.
Auf eine Klausel wie „Erfüllungsort ist XY“ ist zu verzichten. Denn aus dem Erfüllungsort folgt der Gerichtsstand und eine Gerichtsstandvereinbarung wiederum ist nur im Handel mit Unternehmen zulässig, gegenüber Verbraucher*innen ist dies aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen nicht erlaubt.
Schriftformklauseln wie: „Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen sind ausschließlich in schriftlicher Form gültig“, sind unzulässig und können abgemahnt werden.
Sogenannte „Salvatorische Klauseln“, wonach im Falle der Unwirksamkeit einer AGB-Bestimmung nicht das Gesetz, sondern eine Regelung gelten soll, sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) zumindest im Verbraucherhandel nach ständiger Rechtsprechung nichtig und damit überflüssig.
Soweit AGB-Klauseln unwirksam sind, tritt an deren Stelle die einschlägige gesetzliche Bestimmung (§ 306 Abs. 2 BGB). So sah das LG Hamburg (U. v. 14.09.2006, 327 O 441/06) folgende Klausel als unwirksam an:
„Die Parteien verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung, sie durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.“
Kommt Ihnen die eine oder andere (oder gar mehrere) dieser Klauseln aus Ihren eigenen AGB bekannt vor, sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen.
Die hier aufgeführten Klauseln stellen natürlich nur einen kleinen Ausschnitt an unzulässigen Formulierungen dar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten regelmäßig überprüft und gegebenenfalls der aktuellen Rechtsprechung angepasst werden.
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