Anleitung zum Verpackungsgesetz: Die wichtigsten ToDo’s

Seit dem 1. Januar 2019 hat sich für Online-Händler mit dem Verpackungsgesetz, kurz VerpackG, einiges geändert. Welche jährlichen Pflichten das VerpackG ab dem Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme mit sich bringt, fassen wir für Sie kurz und knapp im folgenden Beitrag zusammen.

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Die wichtigsten Begriffe kurz erklärt

Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

Die ZSVR wurde als Kontrollorgan des VerpackG neu eingeführt. Indem sich hier alle betroffenen Händler registrieren, ihre Mengen und ihr duales System melden müssen, fließen an dieser Stelle alle Informationen zusammen.

Ein öffentliches Register über die registrierten Unternehmen lässt zudem eine zusätzliche Kontrolle von außen zu.

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Systembeteiligung

Im Gegensatz zur neu eingeführten Registrierungs- und Datenmeldepflicht bei der Zentralen Stelle gilt die Systembeteiligungspflicht bereits seit Einführung der Verpackungsverordnung 1991.

Diese Pflicht wird auch vom VerpackG fortgeführt und fordert die Beteiligung (oder synonym „Lizenzierung“) der Verpackungsmaterialien per „Lizenzentgelt“ bei einem anerkannten dualen System (z. B. beim Dualen System Interseroh, das hierfür den Online-Shop Lizenzero zur Verfügung stellt).

Verkaufsverpackung

Betroffen vom Verpackungsgesetz sind all jene, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, welche letztlich beim privaten Endverbraucher landen und dort entsorgt werden.

Hierunter fallen Produktverpackungen, Versandverpackungen und Serviceverpackungen. Die Pflichten aus dem VerpackG gelten dabei ausdrücklich ab der ersten Verpackung, Mindestmengen existieren nicht.

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Erstinverkehrbringer

Verpflichtet ist im Sinne des Verpackungsgesetzes derjenige, der eine Verkaufsverpackung erstmalig mit Ware befüllt und anschließend als Einheit aus Ware und Verpackung in Umlauf bringt.

Im Falle des Online-Händlers ist dieser beispielsweise als Befüller der Versandverpackung verpflichtet, sie zu lizenzieren – ist er zusätzlich auch Hersteller des Produktes, das er verschickt, und füllt es in eine Produktverpackung, so muss er zusätzlich auch die Produktverpackung beteiligen.

Übrigens: Auch den Importeur einer Ware versteht das VerpackG als Erstinverkehrbringer, sofern er diese aktiv nach Deutschland holt, um sie hierzulande an den Endverbraucher zu vertreiben.

Er ist in diesem Fall für die Lizenzierung aller miteingeführter Verpackungen verantwortlich – also sowohl die Produkt- als auch die Versandverpackung.

3-2-1: Schnell & unkompliziert VerpackG-konform

Egal, ob Sie ein etabliertes Geschäft führen oder den Betrieb gerade erst aufnehmen: Bevor Sie eine Verpackung in Umlauf bringen, sollten Sie mit der folgenden Checkliste diese 3 Schritte abhandeln:

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Mehr dazu unter www.lizenzero.de

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07.08.19

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