Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Die Problematik besteht schon länger, bekommt aber seit kurzem neuen Aufwind: Verpackungsrechtliche Abmahnungen! Die Abmahnindustrie hat nach dem Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetzes ein Schlupfloch entdeckt und mahnt tatkräftig Verstöße gegen das VerpackG ab. Welche Verstöße dabei besonders ins Visier genommen werden und wie Sie sich gegen verpackungsrechtliche Abmahnungen wappnen können, zeigen wir Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche.
Nie wieder Abmahnungen dank des Anti-Abmahngesetzes - so zumindest lautete die Theorie. Doch in der Praxis zeichnet sich aktuell ein anderes Bild ab.
Seit Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetzes können Mitbewerber keinen Aufwendungsersatz mehr verlangen, wenn sie Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr bzw. in Telemedien oder Verstöße gegen die DSGVO abmahnen und das Unternehmen weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.
Doch diese Neureglungen zu Abmahnkosten gelten nicht für Abmahnungen, die verpackungsrechtliche Vorgaben betreffen. Bei Verstößen gegen das VerpackG können Mitbewerber nach wie vor Aufwendungsersatz verlangen. Aus diesem Grund sind Abmahnungen im Bereich des Verpackungsrechts hoch im Kurs wie unser Abmahnradar zeigt.
Seit dem 01.01.2019 gilt das Verpackungsgesetz, welches die Verpackungsverordnung abgelöst hat und weitreichende Änderungen mit sich gebracht hat. Welche Neuerungen seit Inkrafttreten des VerpackG gelten, haben wir für Sie in diesem Rechtstipp der Woche zusammengefasst.
Achtung Abmahngefahr: Abmahnende schenken zwei Verpflichtungen, die das Verpackungsgesetz vorsieht, besondere Aufmerksamkeit.
Hersteller, die Verpackungsmaterial zur Versendung von Waren an Endverbraucher verwenden, sind gemäß § 9 VerpackG dazu verpflichtet, sich bei dem Verpackungsregister ,,LUCID“ zu registrieren.
Bei der Registrierung sind folgenden Angaben zu machen:
Hinsichtlich der Angaben entschied das LG Bonn (Urt. v. 29.7.2020 – 1 O 417/19), dass für die Registrierung der Shopname genüge. Die Nennung des vollständigen Namens der gewerbetreibenden Person sei hingegen nicht erforderlich.
Das Register wird von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister unterhalten und ist öffentlich zugänglich. Außerdem können mithilfe der Suchfunktion gezielt einzelne Hersteller ermittelt werden.
(Fehlende) Eintragungen können also von jedermann in unkomplizierter Weise nachvollzogen werden.
Eine weitere relevante Regelung und damit Abmahnfalle Nr. 2 stellt die Lizenzierungspflicht dar.
Hersteller müssen sich zusätzlich nach § 7 Abs.1 VerpackG bei einem sog. Dualen System lizenzieren, die sich um die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen kümmern. Bei der Lizenzierung sind die Materialart und Masse der Verpackungen sowie die Registrierungsnummer anzugeben.
Die Registrierungspflicht und Lizenzierungspflicht betrifft grundsätzlich Hersteller. Das VerpackG definiert in § 3 Abs. 14 den Hersteller als denjenigen Vertreiber, „der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“ oder als denjenigen, „der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt“. Obwohl letzteres auf die wenigsten Online-Händlerinnen und Online-Händler zutreffen dürfte, betrifft die erste Variante wohl die Mehrheit.
Denn Sie gelten i.S.d. VerpackG schon als Hersteller, wenn Sie die Waren für die Sendung verpacken, da dadurch die Versandverpackung überhaupt erst in den Verkehr gebracht wird. Das heißt, dass Sie sich registrieren müssen, wenn Sie in Deutschland Waren verkaufen oder nach Deutschland bringen, die über eine Verkaufs- oder Umverpackung verfügen, wenn diese Verpackungen damit erstmals und gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden und der Endverbraucher diese später wegwirft.
Der Begriff des Endverbrauchers ist sehr weit gefasst, sodass neben privaten Haushalten auch Unternehmen im B2B-Bereich umfasst sein können, wenn die Kundschaft die Ware nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Um den verpackungsrechtlichen Pflichten nachzukommen und Abmahnungen vorzubeugen, sind folgende To Dos dringend zu erledigen:
Weitere Informationen zur Registrierung bei LUCID finden Sie in diesem Rechtstipp der Woche.
Kommen Sie Ihren Lizenzierungs- und Registrierungspflichten nicht nach, begehen Sie in der Regel eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 34 Abs. 2 VerpackG. Diese kann je nach Fall und verletzter Pflicht mit bis zu 200.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Die Bußgelder werden von den zuständigen Landesbehörden verhängt, nachdem die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister die Behörde darüber informiert hat.
Da Abmahnungen wegen Verstößen gegen das VerpackG aktuell in der Beratungspraxis erheblich zunehmen, raten wir Ihnen dringend, die Registrierungs- und Lizenzierungspflichten zu erfüllen.
So beugen Sie nicht nur Abmahnungen, sondern auch möglichen Bußgeldern vor, die von der zuständigen Landesbehörde verhängt werden können.
Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, ist fachkundiger Rat erforderlich - Hilfe bei Abmahnungen finden Sie auch rückwirkend hier.
Madeleine Winter ist Master of Laws (LL.M.) und als Team Lead Legal Consultants bei der Trusted Shops GmbH tätig. Seit 2009 im Team von Trusted Shops, setzt sie sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz-, Datenschutz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin und beteiligt an größeren Beratungsprojekten, insbesondere zum Bestellprozess und der Produktseitengestaltung von Online-Shops. Zudem betreut sie den Trusted Shops Abmahnschutz.
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