Adé TMG: Veraltete Rechtstexte drohen. Sind Sie betroffen?

Vor wenigen Tagen ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten, welches unter anderem Änderungen an den bisherigen Impressumsregeln vornimmt, die für jede*n Online-Händler*in gelten. Wenn Sie Pech haben, müssen Sie Ihre Rechtstexte sofort anpassen. Erfahren Sie hier, ob Sie betroffen sind.

Inhaltsverzeichnis

Neues Digitale-Dienste-Gesetz

Seit dem 14.05.2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz in Deutschland. Es trat damit nur einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und dient der Umsetzung des Digital Services Act (DSA) der EU.

Der DSA schafft einen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen für digitale Dienste wie z. B. Online-Plattformen oder Suchmaschinen und stellt u.a. neue Regelungen für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen auf. Einzelheiten zum DSA finden Sie hier.

Neuer Begriff „Digitaler Dienst“

Mit dem DDG wird der bekannte Begriff des „Telemediums“ durch den Begriff „digitaler Dienst“ ersetzt.

Ein digitaler Dienst ist eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b RL 2015/1535).

Unter diese Definition fallen alle Online-Shops und Webseiten sowie Social Media-Profile. Da es sich nicht um eine Verbrauchervorschrift handelt, sind hier auch B2B-Shops betroffen.

Welche Gesetze wurden umbenannt?

Dementsprechend wurden folgende Gesetze angepasst und um den Begriff „digitaler Dienst“ ergänzt:

1.TMG -> DDG

Das Telemediengesetz (TMG) wird außer Kraft gesetzt. Stattdessen finden sich die einschlägigen Regelungen nun im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).

Die bisher in §§ 5 und 6 TMG geregelten Informationspflichten (= die Impressumspflicht und die Vorgaben zur Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation) sind beinahe unverändert in §§ 5 und 6 DDG übernommen worden. Am Umfang der Angaben in der Anbieterkennzeichnung ändert die Gesetzesnovelle somit nichts – allerdings kann durch die Namensänderung Anpassungsbedarf bestehen.

2. TTDSG -> TDDDG

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) wird zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). § 25 TTDSG, welcher Regelungen enthält, wann bei Cookies eine Einwilligung einzuholen ist, wurde in § 25 TDDDG übernommen.

Wann müssen Sie handeln?

Wir empfehlen, zu überprüfen, ob Ihre Rechtstexte Verweise auf die entsprechenden Gesetze enthalten.

Weist Ihre Anbieterkennzeichnung eine Überschrift wie z. B. "Impressum gemäß § 5 TMG“ auf, sollten Sie dies anpassen. Da es kein Erfordernis gibt, hier die Gesetzesgrundlage zu nennen, empfehlen wir, auch auf die Angabe „§ 5 DDG“ zu verzichten. So umgehen Sie zukünftige Anpassungsbedarfe.

Das TTDSG ist vor allem im Cookie-Kontext relevant, sodass hier ein Blick die einschlägigen Datenschutztexte geworfen werden sollte. Dies kann neben der Datenschutzerklärung auch z.B. Ihren Cookie Consent Manager oder andere Datenschutzdokumente betreffen.

💡 Nutzer*innen unseres Trusted Shops Rechtstexters oder/und unseres Consent Managers haben hier keinen Anpassungsbedarf, da die Texte auch bislang auf eine ausdrückliche Nennung von TMG und TDDSG verzichtet haben.

Unser Tipp

Überprüfen Sie jetzt Ihre Online-Auftritte, ob diese auf das „TMG“ oder das „TTDSG“ und damit auf veraltete Gesetze verweisen. Wenn ja, dann sollten Sie dies anpassen.

Sollten Sie sich bei der Anpassung Ihrer Datenschutztexte unsicher sein, empfiehlt es sich, hier eine*n Datenschutzbeauftragte*n hinzuzuziehen.

👉Möchten Sie sich zukünftig aufwendige Überprüfungen Ihrer Rechtstexte ersparen? Dann nutzen Sie die Trusted Shops Legal Produkte und Sie werden mit dem Update Service rechtzeitig und proaktiv über notwendige Änderungen informiert.

24.05.24

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