Der Angemessenheitsbeschluss CH: Datenaustausch Schweiz – EU
In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
Grenzüberschreitender Versand ist für viele Online-Händler*innen der ganz normale Alltag. Häufig stehen Online-Shops nicht nur Verbraucher*innen aus Deutschland und der EU zur Verfügung, sondern handhaben oftmals auch Bestellungen aus anderen Ländern wie der Schweiz oder Großbritannien.
Bei einem grenzüberschreitenden Versand außerhalb der Europäischen Union (EU) fallen regelmäßig Zölle an. Sie, als Online-Händler*innen, müssen sich deswegen mit folgender Frage auseinandersetzen: Welche zusätzlichen Bedingungen muss ich bei Lieferungen an Verbraucher*innen außerhalb der EU erfüllen?
Ob und in welcher Form Sie Zölle im Cross-Border-Bereich beachten und wie Sie diese in Ihrem Online-Shop auszeichnen müssen, erfahren Sie in diesem Rechtstipp der Woche.
Bei einem weltweitem Versand können Zollgebühren anfallen. Zölle sind laut Rechtsprechung „Abgaben, die nach Maßgabe des Zolltarifs von der Warenbewegung über die Zollgrenze erhoben werden“. Einfach gesagt sind Zölle indirekte Steuern, die auf Waren bei Lieferung in ein bestimmtes Land erhoben werden. Eine Ausnahme gilt, wenn Staaten bilaterale Abkommen geschlossen haben, nach welchen sie gegenseitig auf die Erhebung von Zöllen insgesamt oder auf bestimmte Waren verzichten.
Für den Online-Handel innerhalb der EU werden keine Zölle erhoben. Es besteht eine Zollunion, nach welcher sich alle EU-Staaten zu einem einheitlichen Zollgebiet zusammengeschlossen haben (Art. 28 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Die Zollunion erstreckt sich auf den gesamten Warenaustausch innerhalb der EU. Dies zeichnet sich unter anderem durch den Wegfall von Binnenzöllen, also dem Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen, aus. Weiterhin werden Zölle für Ware, die in die EU eingeführt werden, harmonisiert und ein gemeinsamer Zolltarif angewandt. Der Zolltarif wird auf Vorschlag der EU-Kommission festgelegt.
Folglich erlangen Zollgebühren für Sie nur dann eine besondere Bedeutung, wenn Sie einen Versand in das nicht-europäische Ausland anbieten. Hierunter fällt etwa der Versand in die Schweiz oder nach Großbritannien, aber auch Übersee wie beispielsweise in die USA oder Kanada.
Im deutschen Online-Shop gilt nach der Preisangabenverordnung (PangV) das Gebot der Transparenz und Preisklarheit. Gegenüber Verbraucher*innen besteht die Pflicht, Gesamtpreise einschließlich aller Steuern und Abgaben und sonstiger Preisbestandteile anzugeben (§ 3 Abs. 1 PangV).
Hierunter fallen nicht nur die Mehrwertsteuer, sondern ebenfalls zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten. Zusätzliche Gebühren sind zudem ihrer Höhe nach anzugeben, soweit sie vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können (§ 6 Abs. 2 PangV).
Online-Händler*innen sind weiterhin dazu verpflichtet, Verbraucher*innen darüber zu informieren, aus welchen Bestandteilen sich der Gesamtpreis ihrer Angeboten zusammensetzt (§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit § 246a Abs. 1 Nr. 5 EGBGB). Aus diesen rechtlichen Regelungen folgt, dass Zölle und Einfuhrumsatzsteuern im Online-Shop in den Gesamtpreis einzurechnen und deutlich und transparent auszuweisen sind.
Werden Ihre Produkte folglich über die Landesgrenze der EU hinaus angeboten, haben Sie Ihre Preisauszeichnung und deren Darstellung entsprechend der obigen Voraussetzungen zu gestalten.
Tipp: Unabhängig von Zollgebühren sind bei der Angabe von Versandkosten weitere Voraussetzungen zu beachten. Ebenfalls können je nach Lieferland unterschiedliche Versandkosten anfallen. Weitere Information zu Fallstricke bei der Angabe von Versandkosten finden Sie in unserem Rechtstipp der Woche.👇
Bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs ist über sämtliche Kosten, die im Rahmen der Bestellung anfallen, zu informieren. Ein effektiver Preisvergleich verschiedener Angebote ist nur möglich, wenn die Gesamtkosten der Bestellung von Anfang an bekannt sind. Händler*innen dürfen sich keine Wettbewerbsvorteile schaffen, indem sie Kosten aussparen, die die Gesamtkosten der Kund*innen bei Warenerwerb ausmachen.
Folglich sollte ein Hinweis auf die zu dem Kaufpreis hinzutretenden Zusatzkosten aus Gründen der Transparenz und Vergleichbarkeit idealerweise immer dann erfolgen, wenn ein Angebot versehen mit einem Kaufpreis auf Ihrem Online-Auftritt angezeigt wird, gegebenenfalls bereits schon auf der Produktübersichtsseite. Einer konkreten Auszeichnung der Kosten bedarf es an dieser Stelle jedoch noch nicht.
Ebenfalls sollten Sie im Warenkorb sowie bei der Kostenaufstellung auf der Bestellseite auf die zu dem Gesamtpreis hinzukommenden Zollgebühren hinweisen. Noch nicht richterlich geklärt ist, ob hier eine Bezeichnung der konkret anfallenden Zollgebühren erfolgen muss oder ob ein pauschaler Hinweis ausreicht, dass diese Kosten dem Gesamtpreis hinzutreten.
Aufgrund dessen, dass Zölle (wenn auch unter großem Aufwand) regelmäßig im Vorfeld berechnet werden können, empfehlen wir eine konkrete Auszeichnung der Preisaufstellung sowohl im Warenkorb als auch auf der Bestellseite. Eine praktikablere, wenn auch mit einem gewissen Restrisiko verbundene Variante, wäre einen Hinweis „exklusive Zölle“ neben dem Gesamtpreis aufzunehmen, welcher mit einer entsprechenden Kostentabelle verlinkt ist.
Über neue Entwicklungen in diesem Bereich werden wir Sie selbstverständlich informieren.
Informationen zu der Frage, wann Versandkosten im Online-Shop auszuzeichnen sind, finden Sie in untenstehendem Rechtstipp der Woche.
Kosten, über die Sie die Kund*innen nicht informieren, dürfen diesen nicht nachträglich auferlegt werden. Sollten Sie Zollgebühren bei den Kund*innen erheben und diese nicht auszeichnen, so kann es zu langwierigen Streitigkeiten kommen, die Sie durch eine klare Auszeichnung der Kosten vermeiden. Im Zweifel müssten Sie die nicht ausgezeichneten Kosten selbst übernehmen. Ebenfalls kann Transparenz und Preisklarheit zu mehr Zufriedenheit Ihrer Kund*innen führen.
Unabhängig von den Unannehmlichkeiten beim Kund*innen-Kontakt besteht zudem ein reales Abmahnrisiko. Die Vorschriften der PangV sind wettbewerbsrechtlich relevant, da es sich bei ihnen um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt.
Unvollständige Preisangaben können bewirken, dass sich Kund*innen aufgrund des vermeintlich günstigeren Angebot eher für Ihr Angebot als für Angebote von Mitbewerber*innen entscheiden. Aus diesem Grund wurde durch die Gerichte entschieden, dass Kund*innen durch falsche oder unvollständige Preisangaben irregeführt werden. Die Schwelle zur Irreführungsgefahr wird hier sehr niedrig angesetzt.
Verletzung des UWG können durch qualifizierte Vereine oder Mitbewerber*innen in Form einer Abmahnung gerügt werden. Solche Abmahnungen gehen in der Regel mit Kosten und der Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung einher.
Sollten Sie gegen die Unterlassungserklärung nach Abgabe verstoßen, drohen zudem empfindliche Vertragsstrafen. Ebenfalls kann es zu zeit- und kostenintensiven Klagen kommen, sollten Sie sich mit der Gegenseite nicht außergerichtlich einigen können.
Was Sie bei Erhalt einer Abmahnung tun und wie Sie solche Abmahnungen verhindern können erfahren Sie in untenstehendem Rechtstipp der Woche.
Innerhalb der EU spielen Zollgebühren keine Rolle. Sobald Sie jedoch in nicht-europäische Drittstaaten liefern wie etwa die Schweiz oder Großbritannien, spielt der Transparenzgrundsatz sowie der Grundsatz der Preisklarheit eine entscheidende Rolle. Für Verbraucher*innen muss deutlich dargestellt werden, welche Kosten anfallen und wer diese zu tragen hat.
Update: Wir haben diesen Rechtstipp im September 2019 veröffentlicht und im Mai 2024 für Sie aktualisiert.
13.05.24In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
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