Betriebliche Datenschutzbeauftragte: Wer eignet sich?
Wann brauchen Sie eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten? Welche Aufgaben sind zu erfüllen? Alle Antworten dazu in diesem Artikel.
An welcher Stelle im Online-Shop ist über Versandkosten zu informieren? Genügt die Angabe im Warenkorb oder sogar erst im Laufe des Bestellprozesses? In diesem Rechtstipp der Woche wollen wir dieser Frage nachgehen.
Die Regelungen im Fernabsatzgesetz (§ 312 b ff. BGB) dienen dem Schutz von Verbraucher*innen und kommen zum Einsatz, wenn zum Abschluss des Geschäfts ein Fernkommunikationsmittel eingesetzt wurde, hierunter fallen u. a. Käufe im Online-Handel. Nach § 312 Abs. 1 BGB muss vor Vertragsschluss klar und verständlich über anfallende Versand- und Lieferkosten informiert werden.
Gemäß Preisangabenverordnung (§ 6 PAngV) sind gegenüber Verbraucher*innen die zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten anzugeben.
Bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs ist über sämtliche Kosten, die im Rahmen der Bestellung anfallen, zu informieren. Der BGH entschied, dass Informationen über Versandkosten dem Kundenkreis zur Verfügung gestellt werden müssen, bevor der Bestellprozess durch Einlegen der Ware in den Warenkorb eingeleitet wird. Das Einlegen der Ware in den Warenkorb ist eine geschäftliche Entscheidung, die durch zusätzliche Kosten für den Versand beeinflusst werden könnte. Ein effektiver Preisvergleich verschiedener Angebote ist nur möglich, wenn die Gesamtkosten der Bestellung bekannt sind. Händler*innen dürfen sich keine Wettbewerbsvorteile schaffen, indem sie nicht sämtliche Kosten angeben.
Der Bestellvorgang wird zurzeit des Einlegens der Ware in den Warenkorb eingeleitet, die geschäftliche Entscheidung wurde getätigt. Ein alleiniger Hinweis auf die Versandkosten im Warenkorb erfolgt zu spät. Demnach erfolgen erste Angaben zu den Versandkosten im Laufe des Bestellprozesses bzw. auf der letzten Seite des Bestellprozesses, der Bestellseite, in jedem Fall zu spät.
Die genaue Versandkostenhöhe ist beim Angebot oder der Werbung jedoch nicht anzugeben. Es genügt die Höhe bzw. die Berechnungsgrundlage auf einer separaten Unterseite aufzuführen, welche über einen sprechendem Link am Angebot erreichbar ist. Der Link könnte z. B. „zzgl. Versandkosten“ oder „zzgl. Versand“ lauten, das Wort Versandkosten bzw. Versand ist dabei zu unterstreichen oder andersfarbig zu gestalten und muss klickbar sein, damit die Anforderung „sprechender Link“ erfüllt wird.
Welche Methode zur Versandkostenberechnung verwendet wird, bleibt dem Online-Shop überlassen. Allerdings müssen die Regelungen für den Kundenkreis klar und verständlich dargelegt werden, damit die anfallenden Kosten leicht errechenbar sind.
Werden beispielsweise die Versandkosten nach Gewicht gestaffelt, so sind sämtliche Waren mit einem Gewicht zu versehen, anderenfalls wäre eine Berechnung der Kosten nicht möglich.
Ebenfalls sind die Versandkosten für das Ausland in der Versandkostenaufstellung zu nennen, sofern eine Bestellung mit Lieferung ins Ausland möglich ist.
Ein Aufführen der Versandkosten nur in den AGB wäre nicht ausreichend. Dies ersetzt nicht den Hinweis auf die Versandkosten am Angebot.
Geben Sie die Versandkosten bzw. die Berechnungsgrundlage an bevor das Produkt in den Warenkorb gelegt wird. Verbraucher*innen müssen in der Lage sein, die Versandkosten einfach erkennen bzw. berechnen zu können. Die alleinige Angabe im Bestellprozess oder im Warenkorb genügt nicht.
Erfolgt die Information über die Versandkosten nicht oder zu spät handelt der/die Händler*in wettbewerbswidrig, was wiederum eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Folge haben kann.
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