Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Das Verpackungsgesetz ist in Handelskreisen mittlerweile nicht neu und allgemein bekannt - schließlich ist es am 01.01.2019 in Kraft getreten. Seitdem hat es eine Fülle zahlreicher neuer Regelungen mit sich gebracht, die Sie als Online-Händler*in, der Verpackungen und verpackte Waren anbietet, kennen müssen.
Mit dem Verpackungsgesetz sollen ambitionierte ökologische Ziele erreicht werden: Verpackungen sollen möglichst vermieden, wiederverwendet und verwertet werden. Zu diesem Zweck treten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes schrittweise neue Regelungen in Kraft. Auch im Jahr 2024 stehen Neuerungen an.
Ab dem 1. Januar 2024 und erneut am 3. Juli 2024 treten wichtige Änderungen im Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft, die erhebliche Auswirkungen auf Produzent*innen, Händler*innen und Verbraucher*innen haben werden. Ziel dieser Änderungen ist es, die Recyclingquoten zu verbessern, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und Ressourcen effizienter zu nutzen. In diesem Tipp der Woche beleuchten wir die wichtigsten Neuerungen und was sie für Sie bedeuten.
Der Gesetzgeber hat die Pfandpflicht auf Einwegkunststoffflaschen ausgeweitet. Seit dem 1. Januar 2024 müssen auf Milch und Milchmischgetränke sowie auf sonstige trinkbare Milcherzeugnisse in Einwegkunststoffflaschen 25 Cent Pfand erhoben werden. Dies gilt für Produkte mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent, einschließlich Kakao, Kefir, Joghurt und diverser Kaffeegetränke.
Für Online-Händler*innen bedeutet dies zusätzlich eine Anpassung in der Darstellung der Preise: neben dem Produktpreis muss nun auch der Pfandbetrag von 25 Cent klar und deutlich angegeben werden. Wichtig ist, dass der Pfandbetrag separat ausgewiesen wird und nicht in den Gesamtbetrag einfließt.
Allgemeine Informationen zum Einwegpfandsystem und Informationen für Hersteller/Erstinverkehrbringer und Rücknehmer finden Sie bei DPG Deutsche Pfandsystem GmbH – Home (dpg-pfandsystem.de).
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Einführung des nicht abnehmbaren Deckels bei Einwegkunststoffprodukten. Ab dem 3. Juli 2024 dürfen Getränkebehälter aus Einwegkunststoff mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern und deren Verschlüsse oder Deckel aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Deckel während der gesamten Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Umweltverschmutzung durch lose Plastikdeckel zu reduzieren.
Für Händler*innen bedeutet dies, dass sie ihre Produkte und den Vertrieb entsprechend anpassen müssen. Das Verbot gilt nicht für Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Kunststoffverschlüssen oder -deckeln, solange die Verschlüsse oder Deckel keine Kunststoffdichtungen enthalten oder im Übrigen aus Metall bestehen. Ausnahmen gelten auch für Produkte, die für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind.
Die Neuerungen im Verpackungsgesetz stellen eine Herausforderung, aber auch eine Chance für Unternehmer*innen dar. Es ist wichtig, sich frühzeitig auf die Änderungen einzustellen und das eigene Angebot entsprechend anzupassen. Die Ausweitung der Pfandpflicht und die Einführung nicht abnehmbarer Deckel tragen zu einer nachhaltigeren Wirtschaftsweise bei und reduzieren die Umweltbelastung. Händler*innen sollten diese Änderungen als Anlass nehmen, ihre Nachhaltigkeitsstrategien zu überdenken und gegebenenfalls zu optimieren.
08.03.24
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