Alles Top Secret – Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Überblick

Nicht alle Unternehmensinformationen sind für fremde Ohren bestimmt. Wissen ist Macht, dies gilt vom Großkonzern bis zum Mittelstand. Neue unternehmerische Errungenschaften fördern Innovationen und liefern einen entscheidenden Faktor für den Markterfolg.

Doch innovative Ideen oder Entwicklungen des Unternehmens sollten Sie vor Zugriffen schützen und nicht einfach preisgeben.

Seit dem 26.04.2019 ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft und bringt einige Neuerungen mit sich. Alles geheim? Natürlich nicht, wir zeigen Ihnen das Wichtigste in aller Kürze.

 

Was sind Geschäftsgeheimnisse?

Es handelt sich nach § 2 Nr. 1 GeschGehG um eine Information, 

  • die in ihrer Ausgestaltung einem bestimmten Personenkreis (z .B. Mitarbeitern) weder allgemein bekannt oder ohne Weiteres abrufbar ist,
  • die für das Unternehmen von wirtschaftlichem Wert ist,
  • die durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gesichert ist und
  • bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Sprich: Die Information muss geheim, von wirtschaftlichem Wert für das Unternehmen sein sowie durch angemessene Schutzmaßnahmen geschützt sein.

Unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses fallen beispielsweise: 

  • technologisches Knowhow,
  • Informationen über Kunden und Lieferanten,
  • Vertragsunterlagen
  • oder auch Business- wie Marktforschungsstrategien.

Davon abzugrenzen sind immaterielle Leistungen des geistigen Eigentums, welche einen gewerblichen Rechtsschutz genießen, wie z. B. urheberrechtlich geschützte Werke, Marken und Patente.

Ausschlaggebend für ein Geschäftsgeheimnis sind die Erkennbarkeit, dass es sich um ein Solches handelt und die ergriffenen angemessenen Maßnahmen zum Schutz dieser Information.

 

Was muss ich als Unternehmen tun?

Der Geheimnisschutz ist dem deutschen Recht nicht neu. Vor Inkrafttreten des GeschGehG war als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

„jede Tatsache zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb steht, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig ist und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden solle (BGH, Urteil vom 15.03.1955 - I ZR 111/53)“.

Neu ist der Begriff der angemessenen Schutzmaßnahme. Darunter fallen beispielsweise technische bzw. organisatorische Maßnahmen, wie Zugangssperren (passwortgeschützte Bereiche) oder Verschwiegenheitsvereinbarungen. In der Praxis werden gerade für Letztere vertragliche Vereinbarungen mit den im Unternehmen tätigen Mitarbeitern oder mit externen Dienstleistern geschlossen.

Eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung kann daher zusammen mit einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung oder als Anhang zum Arbeitsvertrag geschlossen werden.

Wichtig ist, dass durch die vorgenommene Maßnahme ersichtlich wird, dass es sich hierbei um eine geschützte Information handelt und bei Offenlegung des Geheimnisses „unerlaubtes Terrain“ betreten wird.

Bestehen also bereits Geschäftsgeheimnisse in Ihrem Unternehmen, müssen Sie demnach prüfen, ob diese auch weiterhin als geschützte Informationen gelten.

Ergriffene Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen müssen Sie als Unternehmer im Streitfall beweisen.

 

Wann liegt eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vor?

Als verbotene Handlungen kommen beispielsweise die Wirtschaftsspionage, der Diebstahl von Daten, das unbefugte Kopieren von geheimen Informationen sowie der Verstoß gegen Geheimhaltungsvereinbarungen in Betracht. Wer unbefugt an die Informationen gelangt ist, darf diese nicht nutzen oder offenlegen (§ 4 GeschGehG).

Gegen den Rechtsverletzer stehen dem Inhaber des Geschäftsgeheimnis sodann insbesondere Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung oder Ansprüche auf Vernichtung und Herausgabe der erlangten Informationen zu (§ 6 ff. GeschGehG). Handelt der Rechtsverletzer gar vorsätzlich oder fahrlässig, kann auch Schadensersatz gefordert werden. (§ 10 GeschGehG).

Daneben stellt das unerlaubte Erlangen von Geschäftsgeheimnissen beispielsweise zur Förderung des eigenen Wettbewerbs eine Straftat dar und wird gemäß § 23 Abs. 1 GeschGehG mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

 

Kollidieren die neuen Vorgaben mit der DSGVO?

Eine sehr spannende Frage, wenn man bedenkt, dass aufgrund der Vielzahl von Informations- und Auskunftspflichten unter Umständen auch geheime Informationen als personenbezogene Daten gelten und preisgegeben werden könnten.

Beispiel externer Dienstleister. Es kann unter Umständen sein, dass nicht jedes Unternehmen seine externen Dienstleister namentlich offenlegen möchte, da gerade in der Zusammenarbeit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen liegen können. Sofern die Zusammenarbeit als Geschäftsgeheimnis konzipiert wurde, ist es fraglich, inwiefern man als Unternehmen im Rahmen seiner Auskunftspflicht über den konkreten Empfänger nach Art. 15 DSGVO informieren muss.

Ein Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO ist ausgeschlossen, sofern die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden. Darunter fallen nach Erwägungsgrund 63 der DSGVO auch Geschäftsgeheimnisse.

Bereits 2014 hat der BGH entschieden, dass die Einsicht in die Erstellung und Zustandekommens eines Score-Wertes dem Kläger verwehrt blieb, da die Scoreformel als Geschäftsgeheimnis eingestuft wurde.

Im Dezember 2018 hat das LAG Baden-Württemberg entschieden, dass das Vorliegen eines Geheimhaltungsgrundes nicht zwangsläufig zu einer Auskunftsverweigerung führt. Es muss abgewogen werden, welche Informationen dem Auskunftsersuchenden offen gelegt werden können. Sprechen Geheimhaltungsinteressen dagegen, müssen diese auch dargestellt werden.

Es bleibt somit spannend, wie sich die Rechtsprechung zu dieser Thematik entwickeln wird.

Achten Sie daher speziell bei Auskunftsersuchen darauf, keine Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens offenzulegen. Können Sie dem Betroffenen aufgrund bestehender Geschäftsgeheimnisse keine vollständige Auskunft erteilen, ist eine Teilauskunft denkbar. Sie müssen jedoch genau erläutern, warum gerade Ihr Interesse an einer Zurückbehaltung der Offenlegung gegenüber den Interessen des Auskunftsersuchenden überwiegt.

 

Unser Tipp

Aus dem GeschGehG entstehen für Ihr Unternehmen erst einmal keine allgemeinen Umsetzungs- und Informationspflichten.

Möchten Sie jedoch ihr eigenes Knowhow als Geschäftsgeheimnis schützen, ist es vor allem wichtig, konkrete Schutzmaßnahmen zu treffen. Die einschlägige Schutzmaßnahme ist einzelfallabhängig und kann nicht pauschal bestimmt werden. Kommen Sie den gesetzlichen Vorgaben nicht nach, fallen Sie womöglich nicht unter den Schutzzweck des Gesetzes und können sich bei Verlust der Information nicht auf eine unerlaubte Offenlegung berufen.

Verlangt ein Kunde Auskunft über die von Ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten, müssen Sie darauf achten keine Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens offenzulegen.

 

Über den Autor


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Konstantin Schröter ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Bachelorstudium des Wirtschaftsrechts an der Technischen Universität Dresden sowie Masterstudium an der Technischen Hochschule Köln. Im Rahmen seiner Tätigkeit betreute er den Audit-Prozess DACH und war für die Vorabprüfung kritischer Geschäftsmodelle bezüglich der Einhaltung der Trusted Shops Qualitätskriterien zuständig. Konstantin Schröter betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete und setzt sich intensiv mit rechtlichen Fragestellungen des E-Commerce auseinander.

01.08.19
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