Die Pflicht zur KI-Kompetenz – wer, was, wie, warum?
Die neue KI-Verordnung der EU betrifft auch Online-Shops. Wir erklären, was es beim Einsatz KI-gestützter Dienste mit der KI-Kompetenz auf sich hat.
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Neben Online-Shops als Dienstleistungen sind davon auch bestimmte Produkte umfasst. Dafür regelt § 2 Nr. 2 BFSG den sachlichen Anwendungsbereich. Welche Produkte das sind und was zu beachten ist, erläutern wir dir im Folgenden.
Das BFSG bestimmt, dass folgende Produkte künftig barrierefrei sein müssen:
Alle Wirtschaftsakteur*innen, die die aufgeführten Produkte in Verkehr bringen (= „erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt“) oder bereitstellen (= „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Gebrauch oder zum Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“), unterliegen damit den Anforderungen des BFSG. Demnach dürfen ab dem 28. Juni 2025 nur noch Produkte in Verkehr gebracht werden, wenn sie
Nur die genannten Produkte sind (neben den im BFSG benannten Dienstleistungen) hierfür relevant, es handelt sich um eine abschließende Liste.
Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) regelt konkret, wie entsprechende Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten sind und stellt genaue, detaillierte Anforderungen auf.
Für den Fall, dass du eines oder mehrere der oben aufgeführten Produkte herstellst, gilt die Pflicht, dass ausschließlich barrierefreie Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen. Weiter muss die technische Dokumentation erstellt werden und das Konformitätsverfahren durchlaufen werden. Darunter fällt insbesondere der Nachweis, dass die Vorschriften entsprechend eingehalten werden. Weiter ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen. Das Produkt selbst ist mit dem CE-Kennzeichen zu versehen, bevor es in Verkehr gebracht wird.
Zudem bist du verantwortlich, Marktüberwachungsbehörden auf deren begründetes Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind. Gebündelt handelt es sich hierbei um eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden.
Produkte müssen mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer gekennzeichnet werden. Auch eine Pflicht zur Angabe des Namens, der Firma, der Marke und der Postanschrift besteht. Beides kann aus Platzgründen auf der Verpackung oder auf beigefügten Unterlagen angegeben werden.
Dem Produkt sind eine Gebrauchsanleitung sowie Sicherheitsinformationen beizufügen.
Sowohl Kennzeichnungen als auch Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
Wird oder ist der oder dem Hersteller*in bekannt, dass ein Produkt nicht den Anforderungen zur Barrierefreiheit genügt, hat diese*r unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Ist dies nicht möglich, nimmt die oder der Hersteller*in das Produkt zurück oder ruft es zurück.
Zudem bedarf es einer unverzüglichen Information der Marktüberwachungsbehörde, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Schließlich führt die oder der Hersteller*in ein schriftliches oder elektronisches Verzeichnis derjenigen Produkte, über deren Nichtkonformität mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen sie oder er die Marktüberwachungsbehörden informiert hat und die diesbezüglichen Beschwerden.
Auch Händler*innen dürfen die hier einschlägigen Produkte nur dann bereitstellen, wenn die Produkte den obigen Ausführungen entsprechend gekennzeichnet sind. Weiter muss sichergestellt werden, dass die Barrierefreiheit nicht durch Lagerung und/oder Transport beeinträchtigt wird.
Produkte dürfen bei Vermutung oder Vorliegen von Nichtkonformität erst dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Konformität (wieder) hergestellt werden konnte. Bis dahin gilt ein Verkaufsverbot. Die oder der Händler*in muss dabei sicherstellen, dass Hersteller*innen oder Einführer*innen die erforderlichen Maßnahmen zugunsten der (erneuten) Konformität ergreifen.
Verantwortung für entsprechende erforderliche Maßnahmen tragen Händler*innen nicht selbst. Eine Informationspflicht gegenüber Hersteller*innen, Einführer*innen und Marktüberwachungsbehörden besteht jedoch. Händler*innen treffen gegenüber Marktüberwachungsbehörden dieselben Pflichten wie Hersteller*innen und Einführer*innen.
Die BFSGV enthält u. a. Anforderungen an die Bereitstellung von Produktinformationen, Produktverpackungen und Gebrauchsanleitungen.
Verantwortliche Wirtschaftsakteur*innen müssen darauf achten, dass Informationen zur Nutzung des Produkts (wie Kennzeichnungen, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise) über mehr als einen sensorischen Kanal (z. B. visuell und taktil) zur Verfügung gestellt werden, in ihrer Darstellungsweise verständlich sind und von Verbraucher*innen wahrgenommen werden können. Darunter fallen bspw. eine angemessene Schriftgröße sowie ein ausreichender Kontrast sowie Zeilen- und Absatzabstand.
Weiter müssen Informationen zu den Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts, deren Aktivierung und deren Interoperabilität mit assistiven Technologien (wie Screenreader und Vergrößerungs- oder Spracherkennungssoftware) sowie Informationen zur Produktnutzung, die dabei oder auf anderem Weg (z. B. Webseite) bereitgestellt werden, öffentlich verfügbar gemacht werden. Maßgeblich sind hier vor allem Textformate, die sich zum Erstellen alternativer assistiver Formate eignen.
Nicht-Textelemente wie eingebundene Bilder bedürfen zudem einer alternativen Darstellung. Benutzerschnittstellen des Produkts sowie der Produktfunktionalität benötigen eine barrierefreie Beschreibung.
Gem. § 6 Abs. 2 BFSGV genügt ein Produkt den Anforderungen, wenn es
Aus derselben Norm begründen sich weitere Anforderungen, wie
Abhängig davon, um welche Produkte es sich bei dir handelt, kommen ggf. noch branchenspezifische Anforderungen hinzu. Das gilt bspw. für E-Books und E-Book-Lesegeräte sowie bestimmte Verbrauchergeräte mit interaktivem Leistungsumfang.
Diese regelt § 5 BFSGV. Demnach müssen Verpackungen und Anleitungen der Produkte ebenfalls verschiedenen Anforderungen genügen. Die Informationen zur Produktverpackung, wie etwa zum Öffnen, Schließen, zur Verwendung oder Entsorgung sowie ggf. über die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts sind über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung zu stellen. Ihre Darstellung muss verständlich und für die oder den Verbraucher*in auffindbar sein.
Erforderlich ist dafür auch eine Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbaren Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen. Soweit dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackung möglich ist, sind die vorgenannten Informationen auf der Verpackung anzubringen.
Anleitungen zur Installation und Wartung sowie Lagerung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt selbst angebracht wurden, sondern über die Webseite abrufbar sind, müssen bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich zugänglich sein. Zudem muss der Inhalt der Anleitungen in Textformaten zur Verfügung gestellt werden, die sich zum Erstellen alternativer assistiver Formate eignen. Sofern Elemente nicht-textlichen Inhalt (wie Bilder oder Grafiken) enthalten, bedarf es alternativen Darstellungen des Inhalts.
Neben Kleinstunternehmen als Dienstleistungserbringer, reinen B2B-Shops und ausdrücklich nicht erfassten Produkten bestehen zwei wichtige Ausnahmen von den Regelungen. Kleinstunternehmen, die hier umfasste Produkte in Verkehr bringen, müssen die Produkte stets barrierefrei anbieten – hier gelten lediglich erleichterte Dokumentations- und Informationspflichten sowie erleichterte Anforderungen an die technischen Unterlagen.
Zum einen gelten die Barrierefreiheitsanforderungen nur insoweit als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung eines Produkts (oder einer Dienstleistung) erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts führt. Was konkret hierunter zu verstehen ist, und wann diese als grundlegend verändert gelten, ist bisher noch unklar.
Zum anderen gelten die Regelungen nur, soweit die Einhaltung nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Wirtschaftsakteurin oder des Wirtschaftsakteurs führen würde. Dazu zählen vor allem Maßnahmen, die eine zusätzliche finanzielle oder organisatorische Belastung darstellen. Fehlende Zeit, niedrige Priorität der Umsetzung oder Unkenntnis der Regelungen sind hingegen keine ausreichenden Gründe.
Die aufgeführten Einschränkungen gelten jedenfalls nur für die entsprechenden Umsetzungspunkte der Barrierefreiheit, die die unverhältnismäßige Belastung auslösen – andere Maßnahmen sind dennoch umzusetzen.
Prüfe rechtzeitig dein Sortiment, inwiefern deine Produkte von den Regelungen des BFSG umfasst sind, damit du zum 28. Juni 2025 startklar bist. Als Hersteller*in hast du besondere Pflichten, die es einzuhalten gilt. Als Händler*in gehen die Regelungen des BFSG jedoch ebenfalls nicht spurlos an dir vorbei.
Beachte zudem, dass der Beitrag sich ausdrücklich mit den einbegriffenen Produkten befasst. Alle B2C-Shops (außer Kleinstunternehmen) unterliegen künftig als Dienstleistung ebenfalls zusätzlichen Regelungen. Einen groben Überblick bietet unser Rechtstipp dazu.
Als Kund*in kannst du gern unsere Whitepaper sowie Webinare zum BFSG nutzen. Mithilfe des Rechtstexters kannst du dir voraussichtlich ab März über unser neues Modulfeature eine entsprechende Erklärung zur Barrierefreiheit – ohne Aufpreis für unseren Kund*innen von Legal Essential- bis hin zu Legal Ultimate– für deinen Online-Shop erstellen. Zudem unterstützen dich, abhängig vom gebuchten Produkt, unsere Legal Consultants gern im Rahmen der telefonischen Rechtsberatung.
📖 Exklusiv für unsere Kund*innen: Im Rahmen unserer Legal Produkte hast du Zugriff auf unser umfassendes Whitepaper zur digitalen Barrierefreiheit sowie zur BFSG-Checkliste als auch zu unseren anstehenden Webinaren zum Thema BFSG.
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