Bieten Sie Ratenzahlung an? Dann passen Sie Ihre Widerrufsbelehrung an!

Ratenzahlungen finden eine immer größere Verbreitung im Online-Handel. Besonders beliebt ist die Finanzierung über einen Kooperationspartner. Häufig übersehen Online-Händler, dass hier Besonderheiten beim Widerrufsrecht bestehen. Wir informieren Sie, wie Sie beim Ratenkauf Ihre Widerrufsbelehrung anpassen müssen, um keine Abmahnung zu riskieren.

Ratenzahlung im eigenen Namen

In der Praxis aktuell weniger verbreitet sind die Fälle, in denen der Händler die Ratenzahlung im eigenen Namen anbietet. Es kommt also nur ein Vertrag zwischen Händler und Kunden zustande, der die Lieferung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat. Der Kunde darf den Kaufpreis ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zahlen. Solche Verträge nennt das Gesetz Teilfinanzierungsgeschäfte (§ 506 Abs. 3 BGB).

Teilfinanzierungsgeschäfte werden in § 507 BGB gesondert geregelt. Ob und welche Formerfordernisse hier berücksichtigt werden müssen und wie das Widerrufsrecht ausgestaltet ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Wert der bestellten Waren und ob zusätzliche Gebühren für die Ratenzahlung verlangt werden. Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung.

Wenn Sie Ihren Kunden einen Ratenkauf im eigenen Namen anbieten, empfehlen wir, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen.

Ratenzahlung über einen Kooperationspartner

Wird die Ratenzahlung über einen Kooperationspartner angeboten (z.B. eine Bank oder einen Zahlungsdiensteanbieter), schließt der Kunde gleichzeitig zwei Verträge ab. Zwischen ihm und dem Online-Händler kommt ein herkömmlicher Kaufvertrag zustande. Hier gelten die Informationspflichten (§ 312d BGB) und das Widerrufsrecht (§ 312g BGB) aus dem Fernabsatzrecht. Mit dem Finanzdienstleister schließt der Kunde einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB. Auf diesen zweiten Vertrag finden spezielle Informationspflichten (§ 491a BGB) und ein spezielles Widerrufsrecht (§ 495 BGB) Anwendung.Die verbraucherkreditrechtlichen Informationspflichten hat grundsätzlich der Darlehensgeber, also der Finanzdienstleister, zu erfüllen.

Durch das Angebot der Finanzierung bewirbtder Händler den Darlehensvertrag , so dass ihn die spezielle Informationspflicht nach § 6a Preisangabenverordnung (PAngV) trifft. Danach sind der effektive Jahreszins, der Sollzinsatz sowie der Nettodarlehensbetrag anzugeben. Erforderlich ist zudem, das notwendige 2/3-Beispiel nach § 6a Abs. 3 PAngV anzugeben. Um diese Pflichten zu erfüllen, sind Sie in erster Linie auf Informationen von Ihrem Kooperationspartner angewiesen.

Da das Darlehen der Finanzierung des Fernabsatzvertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit im rechtlichen Sinne bilden, sind sie miteinander verbunden.

Was passiert in einem Widerrufsfall?

Der Verbraucher kann sowohl den Fernabsatzvertrag mit dem Online-Händler als auch den Verbraucherdarlehensvertrag mit dem Darlehensgeber widerrufen. Macht er von seinem Widerrufsrecht in Bezug auf einen der beiden Verträge Gebrauch, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht mehr gebunden (§ 358 Abs. 1 und 2 BGB).

Ist der Darlehensbetrag zum Zeitpunkt des Widerrufs dem Händler zugeflossen, tritt der Finanzdienstleister im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag ein.

Die Muster-Widerrufsbelehrung reicht nicht aus

Vor Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie musste der Unternehmer ausdrücklich über die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts informieren (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F.). Dazu gehörten auch die Rechtsfolgen des Widerrufs im Fall verbundener Verträge. Aus diesem Grund sah das alte Belehrungsmuster einen entsprechenden Gestaltungshinweis Nr. 11 vor.

Der Inhalt der Widerrufsbelehrung ist aktuell in Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB geregelt. Eine Pflicht zur Nennung der Rechtsfolgen des Widerrufsrechts wird dort nicht ausdrücklich normiert. Aus diesem Grund ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur zurzeit umstritten, ob der Unternehmer tatsächlich über sämtliche Rechtsfolgen zu informieren hat. Der Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs im Fall verbundener Verträge findet sich nun in der Musterwiderrufsbelehrung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Gestaltungshinweis 6 zu Anlage 3 zu Art. 246b § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB), wo er seinen Zweck allerdings verfehlt.

Zur Gewährleistung einer vollständigen Widerrufsbelehrung empfehlen wir deswegen, den Gestaltungshinweis 6 aus der Anlage 3 auch im Muster der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB umzusetzen. Die Privilegierung des gesetzlichen Musters geht nicht verloren, da es sich um einen abgeschlossenen Abschnitt am Ende des ordnungsgemäß ausgefüllten Musters der Anlage 1 handelt.

Fazit

Wenn Sie Ratenzahlung über einen Kooperationspartner anbieten, müssen Sie zusätzliche Informationspflichten erfüllen. Neben den besonderen Pflichten aus dem Preisangabenrecht ist auf eine vollständige Widerrufsbelehrung zu achten.

Durch den Trusted Shops Rechtstexter können Sie diese in nur wenigen Schritten erstellen. Wenn Sie stets über aktuelle Änderungen und Abmahngefahren informiert werden wollen, empfehlen wir den Trusted Shops Abmahnschutz.

 

Über die Autorin

autor_tanya_stariradeffTanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.

15.01.17
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