Der Kunde zahlt nicht, was nun?

Jeder Händler kennt das Problem – die Ware ist längst geliefert, der Kunde zahlt aber nicht. Viele denken dabei an Mahnungen, Verzugszinsen und Mahnpauschalen. Wissen Sie allerdings schon, wann Sie von Ihrem Kunden die Pauschale verlangen können und wie hoch diese sein darf? In unserem Tipp der Woche erfahren Sie das Wichtigste zu Fälligkeit des Kaufpreises, Zahlungsverzug und Mahnpauschale. 

Wann ist der Kaufpreis fällig?

Wann der Kunde den Kaufpreis zu entrichten hat, ergibt sich aus § 271 BGB. Danach ist der Kaufpreis sofort fällig, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Den Zeitpunkt der Fälligkeit können Sie also in den AGB festlegen. Eine zentrale Regelung ist im Online-Handel jedoch wenig praktikabel. Bieten Sie z.B. gleichzeitig Lieferung gegen Vorkasse und auf Rechnung, lässt sich kein einheitlicher Fälligkeitszeitpunkt bestimmen, da der Kunde im ersten Fall vor und im zweiten Fall nach Versendung der Ware zahlen muss. Die ausdrückliche Regelung in den AGB ist in vielen Fällen zudem gar nicht erforderlich. Bei den meisten Zahlungsmitteln ergibt sich die Fälligkeit aus der Natur des Zahlungsmittels selbst. Hat der Kunde z.B. Nachnahme gewählt, ist der Kaufpreis auch ohne eine gesonderte Vereinbarung sofort bei der Zustellung fällig. 

Wann gerät der Kunde in Zahlungsverzug?

Lässt sich der Kunde mit der Zahlung Zeit, heißt das nicht automatisch, dass er sich im Verzug befindet. Gemäß § 286 Abs. 1 BGB ist hierfür u.a. Voraussetzung, dass Sie ihn davor mahnen und er auf Ihre Mahnung nicht zahlt. Von einer Mahnung können Sie nur in den folgenden Fällen absehen:

  • die Zeit für die Leistung ist nach dem Kalender bestimmt (z.B. „Zahlung bis 31.08.2016“),
  • die Zeit für die Leistung ist von einem Ereignis (z.B. Erhalt der Rechnung) derart abhängig ist, dass sich die Zeit für die Leistung von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (z.B. „14 Tage nach Rechnungsstellung“),
  • der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig oder
  • der sofortige Eintritt des Verzugs ist aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt. Dies wird z.B. für den Fall angenommen, dass der Kunde auf die Mahnung verzichtet hat. Einen solchen „Verzicht“ in die AGB aufzunehmen, ist jedoch nach § 309 Nr. 4 BGB unzulässig.

Auch wenn keine der obigen Ausnahmen vorliegt, kann der Kunde ohne Mahnung in Verzug geraten, jedoch erst nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung (z.B. die Übersicht in der Auftragsbestätigung). Dies gilt gegenüber Verbrauchern jedoch nur dann, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist (§ 286 Abs. 3 BGB).

Welche Rechte haben Sie im Fall eines Zahlungsverzugs?

Im Fall des Zahlungsverzugs können Sie vom Kunden neben dem noch ausstehenden Kaufpreis auch Ersatz Ihres Verzugsschadens verlangen. Ihnen stehen gemäß § 288 Abs. 1 BGB die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Sie können aber auch die Rechtsverfolgungskosten wie z.B. die Mahnkosten geltend machen.

Mahnpauschale in den AGB

Um ihre Prozesse zu erleichtern, vereinbaren viele Händler Mahnpauschalen in Ihren AGB. Dem Grunde nach handelt es sich dabei um eine Pauschalierung von Verzugsschäden. Daraus resultieren auch die folgenden Einschränkungen:

  • Die Mahnpauschale ist grundsätzlich erst ab der zweiten Mahnung zulässig
    Wie oben bereits erörtert, gerät der Kunde erst dann in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Händlers nicht zahlt. Er befindet sich also erst bei der zweiten Mahnung im Verzug, so dass auch erst sie einen Verzugsschaden bildet und im Wege der Mahnpauschale ausgeglichen werden kann. Dies gilt natürlich nicht, wenn die Mahnung entbehrlich ist. In diesem Fall ist bereits die erste Mahnung gebührenfähig.
  • Die Mahnpauschale muss der Höhe nach angemessen sein
    Nach § 309 Nr. 5 a) BGB ist eine Pauschale in den AGB zugunsten des Verwenders unzulässig, wenn sie den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Die Pauschale muss also dem branchenüblichen Durchschnittsschaden entsprechen. In Verbraucherverträgen sind nach der Rechtsprechung jedoch nur Mahnpauschalen in einer sehr geringen Höhe zulässig: So wurden z.B. Mahngebühren i. H. v. 1,20 € (LG Düsseldorf, Urt. v. 29.7.2015, 12 O 195/15) bzw. 2,50 € (AG Brandenburg a.d. Havel, Urt. v. 25.1.2007, 31 C 190/06) für gerade noch wirksam erachtet.
  • Dem Kunden muss der Gegenbeweis gestattet werden
    Schließlich besagt § 309 Nr. 5 b) BGB, dass dem Kunden der Nachweis, dass kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, ausdrücklich gestattet werden muss.

Besonderheiten gegenüber Unternehmern

Online-Händler haben eine deutlich günstigere Position im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Gegenüber Unternehmern können Sie nicht nur einen erhöhten Zinssatz i. H. v. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. geltend machen, sondern gemäß § 288 Abs. 5 BGB auch eine Pauschale in Höhe von 40 Euro. Der Anspruch auf die Pauschale ergibt sich bereits aus dem Gesetz und bedarf daher keiner gesonderten Vereinbarung. Anders als bei den Mahnpauschalen bei B2C-Verträgen kann der Kunde nicht einwenden, ein solcher Schaden sei nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden.

Fazit

Mahnkosten dürfen Sie Ihren Kunden nur in Rechnung stellen, wenn sie sich bereits in Verzug befinden. Je nach Ausgestaltung Ihrer Prozesse könnte dies erst mit der zweiten Mahnung der Fall sein. In Verbraucherverträgen muss eine solche Klausel sorgfältig formuliert sein. Im B2B-Geschftsverkehr dürfen Sie hingegen auch ohne eine Vereinbarung die Mahnpauschale verlangen.

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Über die Autorin

autor_tanya_stariradeffTanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.

04.08.16
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