Der Rechtstipp-Jahresrückblick 2021

Inhaltsverzeichnis:

1. Achtung! LUCID-Abmahnungen nehmen zu
2. Lieferzeit nicht eingehalten - welche Rechtsfolgen drohen bei Verzug?
3. Abmahnung gefällig? 5 typische Fehler auf der Bestellseite im Online-Shop
4. Abmahnfalle Cookie-Banner: Das müssen Sie jetzt wissen
5. Unverwechselbar aber abmahngefährdet: Wie Sie fremde Marken für sich nuten können und welche aktuellen Risiken darin bestehen
6. Unser Tipp

 

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Das Jahr 2021 neigt sich dem Ende und so wird es auch dieses Jahr Zeit für unseren Jahresrückblick. Welche Themen beschäftigten den Online-Handel in diesem Jahr? Welche Gesetze spielten eine große Rolle und gab es wichtige Entscheidungen die den Alltag der Händlerlinnen und Händler bewegten?

Über das Jahr 2021 haben wir diese Themen für Sie wöchentlich in unserem Rechtstipp der Woche zusammengetragen und auch jetzt haben wir die wichtigsten Erkenntnisse des Jahres noch einmal für Sie zusammengefasst.

 

Achtung! LUCID-Abmahnungen nehmen zu

Seit dem 01.01.2019 gilt das Verpackungsgesetz, welches die Verpackungsverordnung ablöste und weitreichende Änderungen mit sich gebracht hat. Zudem trat das Anti-Abmahngesetz in Kraft. Ziel des Anti-Abmahngesetzes war es, die Zahl der Abmahnungen deutlich zu senken. In der Praxis zeichnete sich jedoch, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verpackungsgesetz, ein anderes Bild ab.

Die Abmahngefahr aus dem Verpackungsgesetz besteht vor allem aus zwei Verpflichtungen, die besondere Aufmerksamkeit von Händlerinnen und Händlern benötigen.

Eine erste Abmahnfalle ist die Registrierungspflicht, die Hersteller erfüllen müssen. Hersteller, die Verpackungsmaterial zur Versendung von Waren an Endverbraucher verwenden, sind gemäß § 9 VerpackG dazu verpflichtet, sich bei dem Verpackungsregister ,,LUCID“ zu registrieren. Tun sie dies nicht, besteht Abmahngefahr.

Eine weitere relevante Regelung und damit eine weitere Abmahnfalle stellt die Lizenzierungspflicht dar. Hersteller müssen sich zusätzlich nach § 7 Abs. 1 VerpackG bei einem sog. Dualen System lizenzieren, welches sich um die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen kümmert. Bei der Lizenzierung sind die Materialart und Masse der Verpackungen sowie die Registrierungsnummer anzugeben.

Maßgeblich ist, dass auch Händlerinnen und Händler als Hersteller im Sinne des  Verpackungsgesetz zählen können. Nach § 3 Abs. 14 VerpackG gelten Sie schon als Hersteller, wenn Sie die Waren für die Sendung verpacken, da dadurch die Versandverpackung überhaupt erst in den Verkehr gebracht wird.

Weitere Tipps, was es in Sachen Verpackungsgesetz zu beachten gilt, finden Sie in dem Rechtstipp der Woche zum Thema LUCID Abmahnungen.

 

Lieferzeit nicht eingehalten - welche Rechtsfolgen drohen bei Verzug?

In diesem häufig aufgerufenen Tipp der Woche informierten wir Sie über die wichtigsten Hinweise, die Sie im Hinblick auf Lieferfristen zu beachten haben.

So ist die Angabe einer Lieferfrist verpflichtend und insoweit auch bindend. Wann die Lieferfrist jedoch beginnt kann nicht pauschal beantwortet werden, da dies insbesondere von der gewählten Zahlungsart und der Vertragsschlussklausel in den AGB abhängt.

Sollte die Lieferfrist nicht eingehalten werden, kann dies auch Konsequenzen nach sich ziehen. Lässt sich die Leistungsverzögerung auf Ihr Verschulden zurückzuführen, haften Sie gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB auf Ersatz des Verzögerungsschadens. Haben Sie jedoch einen Versanddienstleister mit dem Versand beauftragt, haben Sie mit der Übergabe der ausgesonderten Ware an den beauftragten Versanddienstleister geschuldete Leistungshandlung ordnungsgemäß vorgenommen. Für Verzögerungen während des Transportes durch den Versanddienstleister sind Sie nicht verantwortlich. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in der Regel nur zu befürchten, wenn Ihre Kundschaft Ihnen erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat.

Ein Thema welches, vor allem zur Weihnachtszeit, sowohl Händlerinnen und Händler als auch Ihre Kundschaft beschäftigt.

 

Abmahnung gefällig? 5 typische Fehler auf der Bestellseite im Online-Shop

In diesem gern gelesenen Tipp der Woche informierten wir Sie über die typischen Fehler, die uns in unserem Arbeitsalltag begegnen und zu Abmahnungen führen können.

Hierzu gehört unter anderem, dass Verbraucher vor Abgabe der Bestellung über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, informiert werden müssen.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die fehlende Hervorhebung gesetzlicher Pflichtinformationen, wie beispielsweise des Gesamtpreises und der wesentlichen Eigenschaften der Ware, unmittelbar vor Abgabe der Bestellung. Auch darf ein Mehrwertsteuerhinweis auf der Bestellseite nicht fehlen, welcher dem Angebot eindeutig zuzuordnen ist.

Nach der PAngV sind Unternehmer zudem verpflichtet, neben dem Gesamtpreis eines Produkts bei bestimmten Waren auch einen Preis je Mengeneinheit, den sogenannten Grundpreis, anzugeben.

Des Weiteren gibt es einiges in Sachen Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung zu beachten.

Nähere Informationen zu diesen Themen können Sie unserem Rechtstipp entnehmen.

 

Abmahnfalle Cookie-Banner: Das müssen Sie jetzt wissen

Mit einem weiteren Abmahnklassiker beschäftigten wir uns in diesem beliebten Rechtstipp.

Mit Inkrafttreten des TTDSG wurde das ausdrückliche Einwilligungserfordernis in die Verwendung technisch nicht notwendiger Cookies erstmalig gesetzlich verankert, um die europäische Richtlinie ordnungsgemäß in nationales Recht umzusetzen. Wesentliche Änderungen zur bisherigen Rechtslage ergeben sich in der Praxis daraus allerdings nicht. Trotz dessen sollten Sie sichergehen, dass Ihr Cookie-Banner den rechtlichen Anforderungen genügt, da sowohl Datenschutzorganisationen als auch Verbraucherverbände das Thema auf ihrer Abmahn-Agenda haben. Wir bieten mit dem Trusted Shops Consent-Manager eine rechtssichere Lösung, wirksame Einwilligungen in das Setzen von Cookies einzuholen.

Alles wissenswerte zu diesem Thema finden Sie hier.

 

Unverwechselbar aber abmahngefährdet: Wie Sie fremde Marken für sich nuten können und welche aktuellen Risiken darin bestehen

Auch in diesem Jahr spielte der Black-Friday für den Online-Handel eine große Rolle. Ob mit dem Wort „Black-Friday“ geworben werden durfte war jedoch lange ungeklärt, da die Wortmarke „Black-Friday“ für Handelsdienstleistungen bzgl. einer Vielzahl von Waren in das Markenregister eingetragen war. Eine Entscheidung des BGH brachte zumindest etwas Klarheit.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass dem Begriff „Black Friday“ zum Zeitpunkt der Eintragung noch keine allgemein beschreibende Funktion zukam. Allerdings sei zum Anmeldezeitpunkt der Marke bereits offenkundig gewesen, dass sich der Begriff „Black Friday“ in Deutschland im Handel mit Elektro- und Elektronikwaren zu einem Schlagwort für Rabattaktionen entwickeln würde. Die Richter bestätigten damit die Löschung der Marke für Handelsdienstleistungen im Bereich Elektro- und Elektronikwaren. Leider gibt es trotz der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorerst keine uneingeschränkte Entwarnung. Vorsicht ist allerdings weiterhin geboten,  insbesondere für Werbung, die ausdrücklich nicht Elektro- und Elektronikwaren umfasst. Hier drohen weiterhin Abmahnungen.

Weitere Information, was es noch bei der Benutzung fremder Marken zu beachten gilt, finden Sie in im Tipp der Woche.

 

Unser Tipp

2021 war für den Online-Handel ein ereignisreiches Jahr voller Änderungen und neuer Gesetze. Wenn Sie auch 2022 immer auf dem neuesten Stand bleiben möchten, abonnieren Sie gerne unseren Newsletter. Auch im neuen Jahr helfen wir Ihnen wieder mit Rechtstipps und aktuellen Hinweisen durch den Abmahndschungel.

Das gesamte Legal Services Team wünscht Ihnen frohe und entspannte Weihnachtsfeiertage und einen guten Rutsch in ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2022!

 

 

Über die Autorin


Sabrina Brosch

Sabrina Brosch, LL.M., ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Services. Jurastudium an der Universität zu Köln und der Université Paris 1 Panthéon-Sorbonne mit LL.M. Abschlüssen beider Universitäten mit dem Schwerpunkt Internationales Privatrecht. Seit 2015 im Team von Trusted Shops war sie zunächst für die Prüfung von Online-Shops der Märkte DE, AT, CH und FR zuständig und verantwortete das Operational Management der Key Account Kunden in diesem Bereich. Sie setzt sich intensiv mit dem Wettbewerbs- und E-Commerce-Recht auseinander und betreut die Trusted Shops Legal Produkte.

16.12.21

Sabrina Brosch

Sabrina Brosch, LL.M., ist als Teamlead der Legal Consultants Privacy bei Trusted Shops tätig. Sie betreut die Trusted Shops Legal Produkte im Bereich Datenschutz.

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