Die neue Preisangabenverordnung: Welche praxisrelevanten Neuregelungen Sie unbedingt beachten sollten

Inhaltsverzeichnis:

1. Konkretisierung der Grundpreisangaben
2. Neuerung bei Mengeneinheitsangaben von Grundpreisen
3. Präzisierung der Pfandregelung
4. Zusätzliche Preisangabenpflicht für Preisermäßigungen
5. Anwendungsbereich

6. Ausnahmeregelungen
7. Unser Tipp

 

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Am 28.05.2022 treten für den Online-Handel relevante Änderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Um welche Neuregelungen es geht und wie Sie diese konkret in Ihrem Online-Shop umsetzen, erfahren Sie in diesem Rechtstipp der Woche.

 

Konkretisierung der Grundpreisangaben

In § 4 Abs. 1 S.1 PAngV n.F. wird bestimmt, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbarangegeben werden muss. Diese Regelung ersetzt die Vorgängerregelung aus § 2 Abs. 1 S.1 PAngV , die bestimmte, dass der Grundpreis in „unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ anzugeben ist. Die Vorgängerregelung ging über die europäischen Vorgaben hinaus und wurde bereits von mehreren Gerichten als nicht richtlinienkonform eingestuft. Die neue Regelung ist nun an den europäischen Wortlaut angepasst.

Was bedeutet das konkret für die Grundpreisangaben in Ihrem Online-Shop?

Sie müssen den Grundpreis weiterhin auf einen Blick gut wahrnehmbar platzieren, um dem Erfordernis der klaren Erkennbarkeit zu genügen. Es ist weiterhin nicht ausreichend, den Grundpreis erst durch ein Mouse-Over oder einen separaten Link sichtbar zu machen. Gesamt- und Grundpreis müssen demnach weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein.

 

Neuerung bei Mengeneinheitsangaben von Grundpreisen

Eine weitere Neuerung der Preisangabenverordnung betrifft die Mengeneinheiten bei der Angabe des Grundpreise. So darf für eine bessere Preistransparenz gegenüber Verbrauchern nach § 5 Abs. 1 PAngV n.F. nur noch 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als verbindliche Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Bei Waren, deren Nenngewicht oder -volumen regelmäßig 250 Gramm bzw. 250 Milliliter nicht übersteigen, dürfen nun als Mengeneinheiten für den Grundpreis nicht mehr 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden. Auch hier muss nun auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit Bezug genommen werden.

 

Präzisierung der Pfandregelung

Bei der Berechnung des Grundpreises wird der Pfandpreis nach wir vor nicht berücksichtigt (§ 7 S.2 PAngV n.F.). Darüber hinaus sieht § 7 S.1 PAngV n.F. vor, dass die Höhe des Pfandbetrages nicht in den Gesamtpreis eingerechnet wird. Der Pfandbetrag ist also gesondert neben dem Gesamtpreis anzugeben.

Inhaltlich bedeutet dies keine Änderung zum bestehenden § 1 Abs.4 PAngV. Allerdings urteilten einige Gerichte bereits, dass diese Vorschrift nicht mehr anwendbar sei, da sie keine Grundlage im Unionsrecht finde. Der BGH hat in dieser Sache dem EuGH bereits zwei entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschl. v. 29.7.2021 – I ZR 135/20).

Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH über die Richtlinienkonformität von § 1 Abs. 4 PAngV und damit auch von § 7 PAngV n.F. entscheidet.

 

Zusätzliche Preisangabenpflicht für Preisermäßigungen

Mit § 11 PAngV n.F. wurde eine neue Regelung für die Werbung mit Preisermäßigungen geschaffen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Händlerinnen und Händler auf Preise Bezug nehmen, die so von Verbrauchern nie verlangt wurden.

§ 11 Abs. 1 PAngV regelt, dass bei Werbung mit einer Preisermäßigung der vorherige Verkaufs- bzw. Gesamtpreis zwingend anzugeben ist. Dabei richtet sich der vorherige Preis nach dem niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage für das entsprechende Produkt ausgeschrieben wurde.

Wird eine Ware seit weniger als 30 Tagen angeboten, so ist laut Verordnungsbegründung der Zeitraum maßgeblich, seit dem die Ware tatsächlich angeboten wird. Wird die Ware, für die ein reduzierter Preis angegeben werden soll beispielsweise erst seit 20 Tagen angeboten, so ist als Referenzpreis der niedrigste Preis der letzten 20 Tage anzugeben Die 30-Tages-Frist wird kalendermäßig bestimmt und nicht anhand der Verkaufstage. Werden unterschiedliche Vertriebskanäle genutzt, so ist für die Bestimmung des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage derjenige Kanal maßgeblich, auf dem die Preisermäßigung kommuniziert wird.

 Neuer Call-to-Action

Anwendungsbereich

Die neuen Pflichten sind nur auf Preisermäßigungen von Waren im B2C-Bereich anwendbar (§11 Abs.1 PAngV). Keine Anwendung finden die neuen Informationspflichten daher auf rein digitale Inhalte und Dienstleistungen. Körperliche Gegenstände, die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit diesen verbunden sind, fallen wiederum in den Anwendungsbereich. Smartphones, smarte Kühlschränke und Saugroboter sind nur einige der vielen Beispiele für Waren mit digitalen Inhalten.

 

Welche Arten von Preiswerbung sind von der neuen Preisangabenverordnung betroffen?

Unter die Neuregelung fallen „Statt-Preise, „Streichpreise“ und prozentuale Reduzierungen. Allgemein gehaltene Werbeaussagen wie „Knallerpreis“, „Sale“ oder „Niedrigpreis“ fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich von § 11 PAngV n.F., da ohne konkrete Bezugnahme auf einen ursprünglich höheren Preis die neuen Informationspflichten keine Anwendung finden.

Ebenso fallen Aussagen wie „1+1 gratis“ oder „Kaufe 3 zahle 2“ nicht in den Anwendungsbereich von § 11 PAngV n.F. In diesen Fällen wird nicht mit einer Preisermäßigung geworben, sondern das Angebot eines Erwerbs zusätzlicher Waren zum selben Preis gemacht.

Aus Nachhaltigkeitserwägungen sieht § 11 Abs. 2 PAngV n.F. vor, dass bei einer schrittweisen Preisreduzierung der Preis angegeben werden darf, der vor der ersten Preisreduzierung von den Verbrauchern gefordert wurde, auch wenn dieser Preis länger als 30 Tage zurück liegt. Diese Regelung wird vor allem bei Lagerräumungen und Ausverkäufen relevant. Der Ausgangspreis muss sich allerdings an die Anforderungen des niedrigsten Preises im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV n.F. halten.

 

Gelten die neuen Pflichten auch bei Werbung mit UVPs?

Unberührt von den zusätzlichen Informationspflichten bleibt der Preisvergleich mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (UVPs). Wenn Sie Werbung mit UVPs in Ihrem Shop nutzen, müssen Sie dennoch weiterhin die Vorgaben des UWG diesbezüglich einhalten. Dem Online-Handel ist es demnach unbenommen weiterhin mit Preisvergleichen zu werben, wenn im Rahmen der Werbung klar erkennbar ist, dass es sich im konkreten Fall nicht um eine Ermäßigung des eigenen Preises, sondern um einen Preisvergleich (mit einer UVP) handelt.

 

Ausnahmeregelungen

Ausgenommen von den Informationspflichten sind gemäß § 11 Abs. 4 PAngV n.F. individuell vereinbarte Preisermäßigungen. Diese umfassen beispielsweise das typische „Feilschen“ oder einen aus Kulanz gewährten Preisnachlass.

Zum anderen wird in § 11 Abs. 4 PAngV eine Ausnahme für Ermäßigungen bei schnell verderblicher Ware oder solcher mit kurzer Haltbarkeit vorgesehen. Für diese sollen die neuen Pflichten nicht gelten, damit hier aus Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit der Absatz solcher Waren nicht weiter erschwert wird.

 

Unser Tipp

Überprüfen Sie rechtzeitig die Darstellung der Preise in Ihrem Online-Shop und dokumentieren Sie etwaige Preisentwicklungen angesichts der 30-Tage-Regelung spätestens ab Ende April, um Bußgelder und Abmahnungen zu vermeiden. Seien Sie besonders umsichtig, wenn Sie bei den Grundpreisangaben bisher auf die Mengeneinheiten von 100 ml oder 100 g abgestellt haben. Weiterhin wachsam zu beobachten ist, ob die Regelung, wonach Pfandbeträge vom Gesamtpreis getrennt anzugeben sind, auf höchstrichterlicher Ebene anders beurteilt wird. Hierzu wird vom EuGH in naher Zukunft eine Vorabentscheidung erwartet.

 

 

Über die Autorin


Sabrina Brosch

Sabrina Brosch, LL.M., ist Legal Consultant bei Trusted Shops im Bereich Legal Services. Jurastudium an der Universität zu Köln und der Université Paris 1 Panthéon-Sorbonne mit LL.M. Abschlüssen beider Universitäten mit dem Schwerpunkt Internationales Privatrecht. Seit 2015 im Team von Trusted Shops war sie zunächst für die Prüfung von Online-Shops der Märkte DE, AT, CH und FR zuständig und verantwortete das Operational Management der Key Account Kunden in diesem Bereich. Sie setzt sich intensiv mit dem Wettbewerbs- und E-Commerce-Recht auseinander und betreut die Trusted Shops Legal Produkte.

10.02.22
Sabrina Brosch

Sabrina Brosch

Sabrina Brosch, LL.M., ist als Teamlead der Legal Consultants Privacy bei Trusted Shops tätig. Sie betreut die Trusted Shops Legal Produkte im Bereich Datenschutz.

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