Diese 5 Probleme beim Verkauf von Lebensmitteln sollten Sie kennen, um Abmahnungen zu vermeiden

Inhaltsverzeichnis:

1. Was gilt als Lebensmittel?
2. Bereitstellung von Pflichtinformationen im Online-Handel
3. Bewerbung von Lebensmitteln
4. Die Angabe von Grundpreisen
5. Das Widerrufsrecht bei Lebensmitteln
6. 
Verkauf von Lebensmitteln mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum
7. 
Unser Tipp

 

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Der Verkauf von Lebensmitteln im Online-Handel boomt. Insbesondere während der Coronakrise haben viele Verbraucherinnen und Verbraucher die Vorteile des Online-Lebensmittelhandels für sich erkannt.

Dieser hat sich als bequeme Alternative zum Supermarktbesuch erwiesen, bei der Ladenöffnungszeiten keine Rollen spielen und ein schier unerschöpfliches Sortiment besteht. Online-Händlerinnen und -Händler profitieren daher von einem stetig wachsenden Absatzmarkt. Diese Chancen und Vorteile bergen allerdings auch einige Risiken.

Sie müssen zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten, sofern Sie Lebensmittel über Ihren Online-Shop in den Verkehr bringen. Die Anforderungen des Lebensmittelrechts betreffen Sie auch im Online-Handel, denn es gelten für das Anbieten von Lebensmitteln über das Internet dieselben rechtlichen Vorgaben wie für den Vertrieb von Lebensmitteln im örtlichen Supermarkt.

Wir möchten Ihnen in diesem Rechtstipp daher gerne aufzeigen, welche fünf Probleme bei dem Verkauf von Lebensmitteln im Online-Handel bestehen und wie Sie diese Stolperfallen vermeiden können.

 

Was gilt als Lebensmittel?

Zunächst ist die Frage zu klären, welche Waren überhaupt als Lebensmittel im lebensmittelrechtlichen Sinn zu qualifizieren sind. Der Gesetzgeber versteht unter Lebensmitteln alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Dies schließt Getränke, Nahrungsergänzungsmittel, Kaugummis sowie alle Stoffe einschließlich Wasser, die dem Lebensmittel bewusst zugesetzt werden, ein. Keine Lebensmittel sind hingegen kosmetische Mittel, Arzneimittel, Tabakerzeugnisse und Futtermittel.

 

Bereitstellung von Pflichtinformationen im Online-Handel

Bieten Sie vorverpackte Lebensmittel in Ihrem Online-Shop zum Verkauf an, müssen Sie bereits beim Angebot weitreichende Informationspflichten erfüllen, die sich aus der Lebensmittel-Informationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) ergeben.

Durch diese Vorgaben soll sich Ihre Kundschaft bereits im Online-Shop derart über die angebotenen Lebensmittel informieren, als ob sie diese im Supermarkt in Augenschein nehmen könnte. Diese Anforderungen sollen eine informierte Kaufentscheidung ermöglichen und dienen dem Verbraucherschutz.

Daher sind im Online-Shop alle verpflichtenden Informationen über das Lebensmittel vorzuhalten. Zu diesen Pflichtinformationen gehören unter anderem die Bezeichnung des Lebensmittels, das Zutatenverzeichnis, die Allergenkennzeichnung, die Nettofüllmenge und die Nährwertdeklaration. Die Pflichtinformationen müssen vor dem Abschluss eines Kaufvertrags verfügbar sein. Das Mindesthaltbarkeits- oder das Verbrauchsdatum müssen hingegen erst zum Zeitpunkt der Lieferung vorliegen. 

Es empfiehlt sich daher, die Pflichtinformationen direkt auf der jeweiligen Produktseite in der Artikelbeschreibung wiederzugeben. Alternativ können Sie auch einen „sprechenden Link“ auf der Produktseite platzieren. 

 

Bewerbung von Lebensmitteln 

Eine gesunde und ausgewogene Ernährung spielt für die Kaufentscheidung zahlreicher Verbraucherinnen und Verbraucher eine entscheidende Rolle. Es verwundert daher nicht, dass viele Online-Händlerinnen und -Händler auf Werbeaussagen wie „fettarm“, „zuckerfrei“ und „stärkt die Abwehrkräfte“ zurückgreifen, um hervorzuheben, dass das angebotene Lebensmittel zu einer gesunden und ausgewogenen Ernährung beiträgt. 

Sollten Sie nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben vorhalten, müssen Sie allerdings die Vorgaben aus der Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) beachten. Für derartige Angaben gilt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Verwendung entsprechender Angaben ist demnach grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie sind nach der Verordnung ausdrücklich zugelassen. 

Möchten Sie Ihre Lebensmittel im Online-Shop vermarkten, um Sie von Konkurrenzprodukten abzuheben, gilt es zu berücksichtigen, dass die Bewerbung von Lebensmitteln stark reglementiert ist. Sie müssen daher stets genau überprüfen, ob die Angabe zulässig ist. 

 

Die Angabe von Grundpreisen

Ein klassischer Lauterkeitsverstoß, der Gegenstand zahlreicher Abmahnungen ist, stellt die fehlende oder fehlerhafte Angabe von Grundpreisen dar. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises sorgt beim Vertrieb von Lebensmitteln daher häufig für Ärger.

Sofern Sie Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, haben Sie neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. 

Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile und ist bei dem Vertrieb von Lebensmitteln grundsätzlich anzugeben, sofern keine Ausnahme greift. Als Mengeneinheit kommt für Lebensmittel 1 Kilogramm oder ein 1 Liter in Betracht. 

Verkaufen Sie daher beispielsweise 500 Milliliter Sonnenblumenöl für 2,00 Euro, haben Sie den Grundpreis von 4 Euro für 1 Liter an sämtlichen Angaben des Gesamtpreises in Ihrem Online-Shop vorzuhalten. 

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Das Widerrufsrecht bei Lebensmitteln

Sofern Sie Lebensmittel in Ihrem Online-Shop verkaufen, werden Sie zwangsläufig mit der Frage konfrontiert, ob das Widerrufsrecht auch für Lebensmittelkäufe gilt. Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben steht Verbraucherinnen und Verbrauchern grundsätzlich auch das Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag über Lebensmittel zu. Allerdings bestehen Ausnahmen von diesem Grundsatz, sofern das Lebensmittel nach der Rücknahme faktisch unveräußerlich ist und der Widerruf für Sie unzumutbar erscheint.

Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht daher nach § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB zunächst bei Verträgen zur Lieferung von Lebensmitteln, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten wird.

Ein Lebensmittel gilt als schnell verderblich, sofern dessen Gesamtlebensdauer nach Hin- und Rücktransport sowie der Prüfung zu einem erheblichen Teil abgelaufen ist. Darunter fallen frische Lebensmittel wie Obst, Gemüse oder Milchprodukte. Hingegen gehören Wein und Spirituosen nicht zu den schnell verderblichen Waren. 

Außerdem schließt § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Widerrufsrecht bei der Lieferung von Lebensmitteln aus, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Öffnet der Verbraucher oder die Verbraucherin daher die Fertigpackung des Lebensmittels, erlischt das Widerrufsrecht unabhängig von der Haltbarkeit des Lebensmittels.

 

Verkauf von Lebensmitteln mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum

In den Zeiten von Lebensmittelverschwendung und einem gestiegenen Klimabewusstsein stellt sich häufig die Frage, ob Lebensmittel mit einem abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum noch verkauft werden dürfen.

Unter dem Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum zu verstehen, bis zu dem das Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält. Dazu zählt beispielsweise der Geschmack oder die Konsistenz des Lebensmittels. 

Lebensmittel verlieren allein durch den Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht ihre Verkehrsfähigkeit und können durchaus noch zum Verzehr geeignet sein. Sofern Lebensmittel weiterhin ihre spezifischen Eigenschaften besitzen, dürfen sie grundsätzlich auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in den Verkehr gebracht werden. Dies ist allerdings stets eine Frage des Einzelfalls und bedarf einer Prüfung.

Sie dürfen Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum aber nicht ohne klarstellenden Hinweis anbieten, da Ihre Kundschaft stets eine gewisse (Rest-)Haltbarkeit erwartet. Das Angebot von Lebensmitteln mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum ist daher lauterkeitswidrig, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich hinweisen.

Vom Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Verbrauchsdatum zu unterscheiden. Das Verbrauchsdatum ist bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln anzugeben, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten. Sofern das Verbrauchsdatum eines Lebensmittels daher überschritten ist, darf dieses nicht mehr zum Verkauf angeboten werden.

 

Unser Tipp

Die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften ist im Online-Handel von essenzieller Bedeutung, da Verstöße gravierende Rechtsfolgen haben können. Irren ist menschlich und Fehler sind trotz großer Vorsicht schnell passiert.

Die Verletzung der gesetzlichen Informationspflichten stellt einen Lauterkeitsverstoß dar und birgt die Gefahr einer kostspieligen Abmahnung. Darüber hinaus kann aufgrund von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden, das bedeutende finanzielle Einbußen zur Folge haben kann.  

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Über den Autor


Ralf Markard ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und absolvierte zusätzlich ein Bachelorstudium des Wirtschaftsrechts an der Rheinischen Fachhochschule Köln mit dem Schwerpunkt Mergers & Acquisitions/Insolvenzen. Anschließend schloss er ein Masterstudium (Master of Laws) an der FernUniversität in Hagen ab. Seit 2019 ist er bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Services tätig. Er setzt sich intensiv mit dem Wettbewerbs- und E-Commerce-Recht auseinander und betreut die Trusted Shops Legal Produkte.

 

20.10.22

Ralf Markard

Ralf Markard ist als Legal Consultant bei Trusted Shops tätig und betreut die Trusted Shops Legal Produkte.

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