Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Nachdem wir bereits im Januar in unserem Rechtstipp der Woche das Thema Mehrwertsteuerhinweis bei bestehender Kleinunternehmerregelung besprochen haben, gehen wir diese Woche nochmals auf die Besonderheiten auf Plattformen wie z .B. eBay, Amazon und Etsy ein.
Nicht erst seit jüngst im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets der Mehrwertsteuersatz gesenkt wurde, sollten Sie ein besonderes Augenmerk auf eine korrekte Ausgestaltung des Mehrwertsteuerhinweises legen. Was das genau für, auf Verkaufsplattformen tätige Online-Händlerinnen und -Händler bedeutet und ob Abmahngefahr und somit akuter Handlungsbedarf besteht, klären wir in diesem Rechtstipp der Woche.
Zunächst einmal sind nur Kleinunternehmer nach § 19 UStG betroffen. Das sind alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die beim Finanzamt die entsprechende Einstufung beantragt haben und anschließend vom Finanzamt als Kleinunternehmer anerkannt wurden.
Bitte beachten Sie, dass ein Kleinunternehmer nicht gleichzusetzen ist mit einer bzw. einem Kleingewerbetreibenden.
In einem solchen Fall müssen sie in Ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer oder auch Umsatzsteuer ausweisen. Im Gegenzug bekommen sie allerdings auch keine „Vorsteuer“ erstattet.
Demnach ist ein Kleinunternehmer von der Abführung der Umsatzsteuer befreit, soweit bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden (€ 22.000 im vorangegangenen Jahr / voraussichtlich nicht mehr als € 50.000 im laufenden Jahr).
Somit dürfen Kleinunternehmer, die folglich keine Umsatzsteuer erheben auch
Eine entsprechende Ansicht vertrat auch das OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2013, Az.: I-4 U 65/13, 4 U 65/13) wonach im Fall der Kleinunternehmerin oder des Kleinunternehmers, ein Hinweis auf die Umsatzsteuer bei der Preisangabe ausdrücklich nicht zu erfolgen hat.
Diesbezüglich hat das LG Bochum in seinem Urteil vom 10.10.2017 , Az. I-12 0 140/17 entscheiden, dass der Hinweis „Gem. § 19 UStG kein MwSt – Ausweis, da Kleinunternehmer“ eines Kleinunternehmers bei eBay innerhalb der rechtlichen Informationen des Verkäufers nicht ausreicht, um Gewerbetreibende darüber zu informieren, dass ein bei dem Gesamtpreis des Artikelangebots erfolgter Hinweis: „inkl. MwSt.“ nicht bedeutet, dass die Umsatzsteuer auf der Rechnung tatsächlich doch nicht ausgewiesen werde.
Demnach besteht durch den Hinweis „inkl. MwSt. beim Preis“ zumindest gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern eine mögliche Irreführung und die damit verbunden Gefahr einer Abmahnung.
Das LG Bochum geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass eine Unternehmerin oder ein Unternehmer über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs getäuscht wird, soweit Kleinunternehmer die gewerblichen Preise „inkl. MwSt.“ deklarieren und erst weiter unten bei den „rechtlichen Informationen der Verkäuferin oder des Verkäufers“ auf die Kleinunternehmerschaft und den Umstand hinweisen, dass die Umsatzsteuer nicht ausweisbar ist. Der Kleinunternehmerhinweis ist nach Auffassung des Gerichts zu weit von der Preisangabe entfernt. Diesbezüglich sei nicht abschließend sichergestellt, dass der Hinweis regelmäßig noch von der jeweiligen Käuferin bzw. dem jeweiligen Käufer wahrgenommen werde.
Amazon
Nicht selten fällt beim Einstieg in den Online-Handel die Wahl auf den Amazon-Marketplace. Für Kleinunternehmer gem. § 19 UStG bestehen neben den unbestrittenen Vorteilen einer etablierten Plattform jedoch oftmals zu beachtende Risiken in Form von voreingestellten Hinweisen wie z. B. Preisangaben inkl. MwSt. oder Inkl. MwSt..
Dies können Sie wie bereits besprochen nicht durch einen ergänzenden Hinweis im Impressum ausreichend korrigieren, da dieser Hinweis entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04) nicht mehr im unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem angegebenen Preis erfolgt.
Grundsätzlich dürfte vor diesem Hintergrund jedoch ausreichend sein, einen Hinweis auf die Kleinunternehmereigenschaft in der Artikelbezeichnung oder jeweils direkt zu Beginn der Artikelbeschreibung zu platzieren.
Dies dürfte jedoch nur solange funktionieren, soweit Sie einen Artikel anbieten, den nichtmehrere Händlerinnen und Händlern verkaufen.
eBay
Ob ein Mehrwertsteuerhinweis bei eBay ausgespielt wird oder nicht, hängt grundsätzlich von der von Ihnen gewählten Einstellung ab.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, auf eine entsprechende Darstellung zu verzichten. Zusätzlich empfehlen wir, neben dem Hinweis innerhalb der rechtlichen Informationen der Verkäuferin oder des Verkäufers einen Hinweis auf Ihre Kleinunternehmereigenschaft in jede Artikelbezeichnung aufzunehmen.
Weiter ist empfehlenswert, die einmal getroffenen Einstellungen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Insbesondere bei Rabattaktionen kommt es häufig zu Fehlern in der Darstellung.
Etsy
Genau wie bei eBay empfehlen wir, den Hinweis zu Beginn jeder Artikelbeschreibung zu platzieren. Darüber hinaus sollten Sie den Hinweis auch im Feld "Ankündigung" vorhalten.
Zusätzlich ist empfehlenswert, auch innerhalb der FAQ einen entsprechenden Hinweis zu platzieren. Dies machen Sie am besten, indem Sie eine benutzerdefinierte Frage erstellen ("Wird die Mehrwertsteuer erhoben und auf der Rechnung ausgewiesen?"), anschließend können Sie dann den jeweiligen Mehrwertsteuerhinweis als Antwort kommunizieren.
real.de
Auf der Verkaufsplattform real.de sind alle mehrwertsteuerpflichtigen Preise mit dem Zusatz „Alle Preise inkl. MwSt.” versehen. Dabei werden sämtliche marktplatzseitigen Mehrwertsteuerausweise von real.de ausgespielt.
Zusätzlich zu dem Hinweis „Alle Preise inkl. MwSt.“ auf den Produktdetailseiten befindet sich ein weiterer Hinweis im Bestellprozess „Warenkorb (inkl. MwSt.)“.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie soweit möglich besonders deutlich innerhalb der Artikelbezeichnung auf eine Kleinunternehmereigenschaft und die damit verbundene Umsatzsteuerbefreiung hinweisen.
Zusammenfassend halten wir also fest, dass bei Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmern, die auf Verkaufsplattformen verkaufen möchten, ein gewisses, wenngleich auch eher geringes, Abmahnrisiko besteht, soweit ein pauschaler Hinweis wie z. B. („inkl. MwSt. oder Alle Preise inkl. MwSt., Preisangaben inkl. USt.“) ausgespielt wird.
Wir empfehlen, anstelle des üblicherweise verwendeten MwSt. Hinweises einen Hinweis, auf § 19 UStG aufzunehmen. In diesem Hinweis kann auch entsprechend die Tatsache erwähnt werden, dass Sie keine Umsatzsteuer erheben. Die Verwendung der Angabe "inkl. MwSt." bzw. "inkl. USt." sollten Kleinunternehmer unterlassen.
Zusätzlich dazu sollten Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer transparent auf ihren Status hinweisen, sowie darauf, dass keine Ausweisung der Umsatzsteuer auf der Rechnung erfolgt.
Thomas Josef Zieba ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Expert Services. Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Münster. Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte. Von Oktober 2017 bis August 2018 Tätigkeit als Rechtsanwalt im Bereich Handels- und Wirtschaftsrecht bei der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte, dort unter anderem zuständig für die Betreuung internationaler Mandate. Seit September 2018 Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH.
09.07.20Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
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