Plastikmüll adé? Einwegkunststoffabgabe und neue Pflichten!

 

Sicherlich kennen auch Sie die Bilder von plastikumsäumten Stränden oder vermüllte Wege im näheren Umfeld. Etwa 80-85 Prozent der Abfälle an europäischen Stränden machten Kunststoffe aus, davon etwa 50 Prozent Einwegkunststoffprodukte (siehe Pressemitteilung Nr. 14/2023 des Umweltbundesamts (UBA).

Um dem entgegenzusetzen, gelten seit dem 01. Januar 2024 das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) sowie die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV). Welche Folgen das für Sie hat, beleuchten wir in diesem Blogbeitrag.

Inhaltsverzeichnis

Ziel des EWKFondsG

Hinter dem etwas sperrigen Namen des EWKFondsG verbirgt sich die Umsetzung von Teilen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/904). Damit werden auch eine erweiterte Herstellerverantwortung sowie eine Haftung der Betreiber*innen von Online-Marktplätzen für ihre Anbietenden eingeführt.

Ziel des Gesetzes ist die Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit sowie eine verbesserte Kreislaufwirtschaft. Auch innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe sollen hierdurch gefördert werden. Achtlose Umweltverschmutzung und Ressourcenverschwendung sollen so begrenzt werden.

Geschätzt wird das erwartete Fondsvolumen, also die Einnahmen über diesen Weg, auf etwa 450 Millionen Euro pro Jahr. Erwartet werden die Registrierung und Zahlungen von rund 56.000 Abgabenpflichtigen sowie die Registrierung von zirka 6400 Anspruchsberechtigten für die Auszahlung.

Mit dem EWKFondsG werden Hersteller*innen verpflichtet, sich über die Zahlung einer Abgabe an den Kosten für ihre im öffentlichen Raum als Abfälle eingesammelten Einwegkunststoffe zu beteiligen. Dafür werden öffentliche Entsorgungsträger durch den Einwegkunststofffonds kostenmäßig entlastet. Ergänzend zum EWKFondsG legt die EWKFondsV die Höhe der Abgabesätze und das Auszahlungssystem für den Fonds fest.

Verantwortlich für die Umsetzung ist dabei das Umweltbundesamt.

Umfasste Einwegkunststoffprodukte

Doch welche Einwegkunststoffprodukte umfasst das Gesetz? Es führt auf:

  • Getränkebehälter (bis 3 Liter, auch solche mit Pfand, nicht aus Glas oder Metall),

  • Getränkebecher (inkl. Verschlüsse und Deckel),

  • To-Go-Lebensmittelbehälter,

  • Feuchttücher (für Körper- oder Haushaltspflege),

  • Tüten- und Folienverpackungen (Wrappers) (aus flexiblem Material, wenn direkt aus ihnen verzehrt werden kann),

  • leichte Kunststofftragetaschen sowie

  • Luftballons (für Verbraucher) und

  • Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern (die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind).

  • Für Feuerwerkskörper haben Hersteller die Einwegkunststoffabgabe erstmal für das Kalenderjahr 2027 zu entrichten.

Betroffene

Als Hersteller*in definiert das EWKFondsG jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Inland niedergelassen ist und als Produzent*in, Befüller*in, Verkäufer*in oder Importeur*in gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte erstmals bereitstellt. Unter Bereitstellung versteht das Gesetz jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem deutschen Markt im Rahmen einer Geschäftsfähigkeit.

Zudem fallen auch im Ausland niedergelassene Hersteller*innen, die gewerbsmäßig diese Produkte unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer*innen verkaufen, in den Anwendungsbereich.

Ab dem 1. Januar 2025 werden zudem ausdrücklich die Betreiber*innen von elektronischen Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister*innen in die Verantwortung gezogen. Demnach müssen diese sich über die vom Umweltbundesamt bereitgestellte, frei zugängliche Online-Datenbank über die Registrierung der jeweiligen Hersteller*innen informieren. So dürfen die Betreiber*innen elektronischer Marktplätze Einwegkunststoffprodukte von nicht registrierten Hersteller*innen nicht ermöglichen und Fulfillment-Dienstleister*innen ihre Dienste bei fehlender Registrierung nicht anbieten.

Pflichten der Betroffenen

Hersteller*innen zahlen abhängig von der im vorherigen Kalenderjahr jeweils auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Art und Menge (in Kilogramm) an Einwegkunststoffprodukten in den Fonds ein. Die jährliche Einzahlung ab 2025 erfolgt abhängig von der vom Umweltbundesamt festgesetzten Sonderabgabe, der sogenannten Einwegkunststoffabgabe. Hierfür wird der jeweils festgelegte Abgabesatz pro Produktart multipliziert.

Hersteller*innen, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 auf DIVID, der Einwegkunststofffonds-Plattform des Umweltbundesamts kostenfrei registrieren. Wird dabei einer Datenübertragung aus dem Register der Zentralen Stelle Verpackungsregister zugestimmt, entfällt eine erneute Datenangabe. Zudem ist ein ELSTER-Unternehmenskonto erforderlich. Seit dem 1. April 2024 ist die Registrierung für Hersteller*innen mit Niederlassung in Deutschland technisch möglich. Stichtag für die Mengenmeldung ist jährlich der 15. Mai, erstmals im Jahr 2025.

Wird die Tätigkeit aufgenommen, nachdem Registrierungen über DIVID möglich sind, hat die Registrierung vorab zu erfolgen. Die Abgabenpflicht gilt für das gesamte Kalenderjahr.

Hersteller*innen aus dem Ausland und ohne Niederlassung in Deutschland müssen ab 2025 zwingend eine*n Bevollmächtigte*n beauftragen, um ihren Pflichten nachzukommen.

Zudem räumt das Umweltbundesamt seit dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit ein, kostenfreie Self-Checks durchzuführen und kostenpflichtige Einordnungsanträge zu erstellen, um vom Umweltbundesamt prüfen zu lassen, ob man als Hersteller*in im Sinne des EWKFondsG gilt, ob Produkte abgabenpflichtig sind und ggf. welchen Produktarten diese zuzuordnen sind.

Die Mengenmeldung ist durch eine*n registrierte*n Sachverständige*n (i.S.d. § 3 Abs. 15 Verpackungsgesetz oder eine*n nach § 27 Abs. 2 VerpackG registrierte*n Wirtschaftsprüfer*in, Steuerprüfer*in oder vereidigte*n Buchprüfer*in) zu prüfen und (per qualifizierter elektronischer Signatur) zu bestätigen. Das Umweltbundesamt stellt die erforderlichen Formulare zur Verfügung. Von der Prüfpflicht befreit ist, wer weniger als 100 Kilogramm der entsprechenden Produkte bereitstellt oder verkauft.

Folgen eines Verstoßes

Kommen Hersteller*innen ihrer Registrierungspflicht nicht nach, dürfen die entsprechenden Einwegkunststoffprodukte nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden (Vertriebsverbot!). Das gilt allerdings auch für Händler*innen, die diese Produkte nicht selbst herstellen – vielmehr trifft sie nun eine Nachforschungspflicht.

Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können zu Bußgeldern bis zu 100.000 Euro führen. Zudem sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht auszuschließen, da es sich hier um eine Marktverhaltensregel handelt.

Fehlt die Jahresmeldung gänzlich oder ist sie unzureichend, ist das Umweltbundesamt schätzungsbefugt.

Rechtsmittel können gegen die Festsetzung der Abgabe per Bescheid eingelegt werden, haben jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Abgabe ist demnach immer einen Monat nach Zugang des Bescheids fällig.

Öffentliche Sammelsysteme

Ebenfalls ab 2025 benennt das Umweltbundesamt die Höhe der Auszahlungen an die öffentlichen Entsorgungsträger wie Kommunen und andere Anspruchsberechtigte.

Hierfür müssen sich alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die eine Kostenerstattung geltend machen wollen, beim Umweltbundesamt registrieren und eine jährliche Leistungsmeldung einreichen. Nur so können Fondsmittel entsprechend ausgeschüttet wird. Die Auszahlung erfolgt nach einem Punktesystem, das den im Kalenderjahr erbrachten Leistungen der Anspruchsberechtigten eine bestimmte Punktzahl zuweist.

Maßgebliche Leistungen, die zu einem Auszahlungsanspruch führen können, sind:

  • Sammlungskosten in öffentlichen Sammelsystemen: Infrastruktur, Betrieb, Kosten der Beförderung und Entsorgung der Abfälle, Errichtungskosten für die Sammlung von Tabakabfällen an allgemein zugänglichen Orten mit starker Vermüllung;

  • Reinigungskosten: Säuberung der Umwelt, Kosten für Beförderung und Entsorgung der Abfälle;

  • Sensibilisierungskosten: Abfallberatung zur fachgerechten Entsorgung und Abfallvermeidung;

  • Datenerhebungs- und -übermittlungskosten über die Sammlung und Entsorgung der einschlägigen Abfälle;

  • Verwaltungskosten des Umweltbundesamts für die Durchführung der Aufgaben nach dem EWKFondsG, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.

Unser Tipp

Auch wenn das Gesetz vorrangig Hersteller der aufgeführten Einwegkunststoffprodukte in die Pflicht nimmt, treffen die Auswirkungen auch Sie als Online-Händler*in, da entsprechende Produkte bei fehlender Registrierung nicht mehr angeboten werden dürfen. Verstöße können sowohl zu Bußgeldern als auch Abmahnungen führen.

Bieten Sie (unter anderem) entsprechende Einwegkunststoffe zum Verkauf an, vergewissern Sie sich also, dass die Hersteller*innen der angebotenen Produkte bei DIVID, dem vom Umweltbundesamt eingerichteten Online-Register, rechtmäßig registriert sind. Fehlt eine solche Registrierung, dürfen Sie die Produkte nicht verkaufen oder müssen sich alternativ selbst als Hersteller*in registrieren.

Sind Sie selbst Hersteller*in der einschlägigen Einwegkunststoffprodukte? Dann stellen Sie sicher, dass Sie ordnungsgemäß bei DIVID registriert sind und den Stichtag zur Mengenmeldung einhalten. Nutzen Sie bei Unsicherheiten die kostenfreien Self-Checks oder kostenpflichtigen Einordnungsanträge des Umweltbundesamts.

 

26.04.24

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