Erfolgreich in Spanien verkaufen: Darauf müssen Sie achten

Inhaltsverzeichnis:

1. Die wichtigsten Gesetze für den Online-Handel
2. Anmeldepflicht beim Verkauf von Elektrogeräten
3. Wirksame Einbindung der AGB
4. Vertragsschluss
5. Gewährleistungsrecht für B2C-Geschäfte
6. Vertragssprache
7. Zahlungsarten
8. Unser Tipp

 

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In Spanien hat sich in den letzten Jahren der Online-Handelsmarkt stark entwickelt, um den Auswirkungen der Pandemie im Einzelhandel entgegenzuwirken. Laut neuesten Statistiken werden im Jahr 2021 circa 63 % der spanischen Bevölkerung online einkaufen. Dies bedeutet eine große Chance für Online-Shops, ihr Online-Geschäft auf dem wachsenden spanischen Markt zu etablieren. 

In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir Ihnen einige Besonderheiten vor, auf die Sie achten sollten, wenn Sie planen, Ihr Geschäft nach Spanien auszuweiten.

 

Die wichtigsten Gesetze für den Online-Handel

Folgende Gesetze sollten Sie auf dem Schirm haben:

  • Königlicher Gesetzeserlass 1/2007 vom 16. November zur Verabschiedung des überarbeiteten Textes des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz von Verbrauchern und Nutzern und anderer ergänzender Gesetze (LGDCU)
  • Gesetz 34/2002 vom 11. Juli 2002 über die Dienste der Informationsgesellschaft und den elektronischen Handel (LSSI
  • Datenschutz-Grundverordnung (RGPD)
  • Gesetz 3/2018 vom 5. Dezember über den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung der digitalen Rechte (LOPD
  • Ley 3/1991, de 10 de enero, de Competencia Desleal (LCD)

 

Anmeldepflicht beim Verkauf von Elektrogeräten 

Wenn Sie Elektro- oder Elektronikgeräten verkaufen, müssen Sie eine spanische Registrierung (RII-AEE-Register) beantragen. Gemäß Art. 11 Real Decreto 110/2015 dürfen nämlich Vertreiber*innen von Elektro- und Elektronikgeräten, nur Elektro - und Elektronikgeräte von Hersteller*innen in Verkehr bringen, die eine Identifikationsnummer aus dem integrierten Industrieregister besitzen.

 

Wirksame Einbindung der AGB

Nach spanischem Recht müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen drei Voraussetzungen erfüllen, um gegenüber Verbraucher*innen gültig zu sein. 

  1. Zunächst muss vor Vertragsschluss ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB zu finden sein. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen schriftlichen Hinweis. 
  2. Zweitens muss der Hinweis für den*die Verbraucher*in erkennbar sein. Das heißt, der Hinweis sollte so platziert werden, dass es dem*der durchschnittlichen Verbraucher*in zugemutet werden kann, den Link bzw. die AGB zu finden. 
  3. Drittens muss der*die Verbraucher*in mit der Geltung der AGB einverstanden sein und ihrer Anwendung ausdrücklich zustimmen, sonst werden sie nicht Teil des Vertrages (Art. 80ff. LGDCU).  

 

Vertragsschluss

Nach spanischem Recht kommt ein Vertrag durch zwei überstimmende Willenserklärung, das Angebot und die Annahme gem. Art. 1262 des Código Civil Español zustande. Dabei unterscheidet das spanische Rechtssystem nicht zwischen einem tatsächlichen Angebot und einer bloßen “Aufforderung, ein solches abzugeben” (sog. Invitatio ad offerendum). Die Darstellung der Waren gilt als verbindliches Angebot. Im Gegensatz zum deutschen Recht ist die invitatio ad offerendum-Klausel nicht zulässig.

 

Gewährleistungsrecht für B2C-Geschäfte  

Im Falle eines B2C-Vertrags über den Verkauf von Waren oder die Bereitstellung digitaler Inhalte / Dienstleistungen haften Sie für jeden Mangel (in Spanien als Konformitätsmangel bezeichnet), der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Bereitstellung besteht und innerhalb von drei Jahren nach Lieferung der Waren bzw. innerhalb von zwei Jahren nach der Bereitstellung der digitalen Inhalten oder Dienstleistungen auftritt.

Bei Gebrauchtwaren können Unternehmer*in und Verbraucher*in eine kürzere Frist vereinbaren, die jedoch nicht kürzer als ein Jahr ab Lieferung sein darf.

So wie im deutschen Recht, gibt es auch im spanischen eine Beweislastumkehr bei Gewährleistungsrechtsansprüche. Jedoch sieht das spanische Recht einen längeren Zeitraum vor. Es wird widerlegbar vermutet, dass jeder Mangel, der innerhalb

  • von zwei Jahren nach Lieferung der Ware,
  • eines Jahres nach Bereitstellung der digitalen Inhalte oder 
  • eines Jahres nach Erbringung der Dienstleistung 

erkennbar wird, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung oder der Bereitstellung bestand.

 

Vertragssprache

Gemäß Art. 60 LGDCU müssen Sie Verbraucher*innen die vorvertraglichen Informationen kostenlos und zumindest in spanischer Sprache zur Verfügung stellen und gegebenenfalls auf Antrag einer der Parteien auch in einer anderen Amtssprache des Ortes, an dem der Vertrag geschlossen wird, zur Verfügung stellen. Somit müssen Online-Händler*innen, die B2C-Geschäfte abschließen, den Vertrag in spanischer Sprache zur Verfügung stellen.   

 

Zahlungsarten

Gemäß Artikel 60terLGDCU dürfen Sie keine Gebühren für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel in Rechnung stellen.

Wenn eine der Zahlungsarten nur in bestimmten Fällen verfügbar ist, sollte der Verbraucher darüber informiert werden. Dies ist der Fall, wenn eine Zahlungsmethode nur für Bestellungen ab einem bestimmten Betrag oder für eine bestimmte Art von Produkten verwendet werden kann.

 

Unser Tipp

Trotz vieler Gemeinsamkeiten gibt es einige Unterschiede zwischen den deutschen und den spanischen Rechtsbestimmungen. Deshalb sollten Sie sich gut informieren, bevor Sie sich dem spanischen Markt zuwenden. Hierbei empfehlen wir Ihnen unsere internationalen Rechtstexte, die Ihnen rechtskonforme AGB, Datenschutzerklärungen und Widerrufsbelehrungen auf Spanisch bieten.

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Über die Autorin

Denisse_Studerus

Denisse Studerus hat Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaft studiert. Nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums absolvierte sie einen Masterstudiengang im Europarecht an der Universität des Saarlandes, wo sie derzeit im internationalen Wirtschaftsrecht promoviert. Als Mitglied unseres Corporate Legal Teams befasst sie sich seit 2019 mit Rechtsfragen des deutschen, spanischen und italienischen Rechts.

03.11.22
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