Der Angemessenheitsbeschluss CH: Datenaustausch Schweiz – EU
In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
1. Die wichtigsten Gesetze für den Online-Handel
2. Anmeldepflicht beim Verkauf von Elektrogeräten
3. Wirksame Einbindung der AGB
4. Vertragsschluss
5. Gewährleistungsrecht für B2C-Geschäfte
6. Vertragssprache
7. Zahlungsarten
8. Unser Tipp
In Spanien hat sich in den letzten Jahren der Online-Handelsmarkt stark entwickelt, um den Auswirkungen der Pandemie im Einzelhandel entgegenzuwirken. Laut neuesten Statistiken werden im Jahr 2021 circa 63 % der spanischen Bevölkerung online einkaufen. Dies bedeutet eine große Chance für Online-Shops, ihr Online-Geschäft auf dem wachsenden spanischen Markt zu etablieren.
In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir Ihnen einige Besonderheiten vor, auf die Sie achten sollten, wenn Sie planen, Ihr Geschäft nach Spanien auszuweiten.
Folgende Gesetze sollten Sie auf dem Schirm haben:
Wenn Sie Elektro- oder Elektronikgeräten verkaufen, müssen Sie eine spanische Registrierung (RII-AEE-Register) beantragen. Gemäß Art. 11 Real Decreto 110/2015 dürfen nämlich Vertreiber*innen von Elektro- und Elektronikgeräten, nur Elektro - und Elektronikgeräte von Hersteller*innen in Verkehr bringen, die eine Identifikationsnummer aus dem integrierten Industrieregister besitzen.
Nach spanischem Recht müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen drei Voraussetzungen erfüllen, um gegenüber Verbraucher*innen gültig zu sein.
Nach spanischem Recht kommt ein Vertrag durch zwei überstimmende Willenserklärung, das Angebot und die Annahme gem. Art. 1262 des Código Civil Español zustande. Dabei unterscheidet das spanische Rechtssystem nicht zwischen einem tatsächlichen Angebot und einer bloßen “Aufforderung, ein solches abzugeben” (sog. Invitatio ad offerendum). Die Darstellung der Waren gilt als verbindliches Angebot. Im Gegensatz zum deutschen Recht ist die invitatio ad offerendum-Klausel nicht zulässig.
Im Falle eines B2C-Vertrags über den Verkauf von Waren oder die Bereitstellung digitaler Inhalte / Dienstleistungen haften Sie für jeden Mangel (in Spanien als Konformitätsmangel bezeichnet), der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Bereitstellung besteht und innerhalb von drei Jahren nach Lieferung der Waren bzw. innerhalb von zwei Jahren nach der Bereitstellung der digitalen Inhalten oder Dienstleistungen auftritt.
Bei Gebrauchtwaren können Unternehmer*in und Verbraucher*in eine kürzere Frist vereinbaren, die jedoch nicht kürzer als ein Jahr ab Lieferung sein darf.
So wie im deutschen Recht, gibt es auch im spanischen eine Beweislastumkehr bei Gewährleistungsrechtsansprüche. Jedoch sieht das spanische Recht einen längeren Zeitraum vor. Es wird widerlegbar vermutet, dass jeder Mangel, der innerhalb
erkennbar wird, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung oder der Bereitstellung bestand.
Gemäß Art. 60 LGDCU müssen Sie Verbraucher*innen die vorvertraglichen Informationen kostenlos und zumindest in spanischer Sprache zur Verfügung stellen und gegebenenfalls auf Antrag einer der Parteien auch in einer anderen Amtssprache des Ortes, an dem der Vertrag geschlossen wird, zur Verfügung stellen. Somit müssen Online-Händler*innen, die B2C-Geschäfte abschließen, den Vertrag in spanischer Sprache zur Verfügung stellen.
Gemäß Artikel 60ter. LGDCU dürfen Sie keine Gebühren für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel in Rechnung stellen.
Wenn eine der Zahlungsarten nur in bestimmten Fällen verfügbar ist, sollte der Verbraucher darüber informiert werden. Dies ist der Fall, wenn eine Zahlungsmethode nur für Bestellungen ab einem bestimmten Betrag oder für eine bestimmte Art von Produkten verwendet werden kann.
Trotz vieler Gemeinsamkeiten gibt es einige Unterschiede zwischen den deutschen und den spanischen Rechtsbestimmungen. Deshalb sollten Sie sich gut informieren, bevor Sie sich dem spanischen Markt zuwenden. Hierbei empfehlen wir Ihnen unsere internationalen Rechtstexte, die Ihnen rechtskonforme AGB, Datenschutzerklärungen und Widerrufsbelehrungen auf Spanisch bieten.
Denisse Studerus hat Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaft studiert. Nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums absolvierte sie einen Masterstudiengang im Europarecht an der Universität des Saarlandes, wo sie derzeit im internationalen Wirtschaftsrecht promoviert. Als Mitglied unseres Corporate Legal Teams befasst sie sich seit 2019 mit Rechtsfragen des deutschen, spanischen und italienischen Rechts.
03.11.22In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
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