Externe Links: Wann haften Sie für den Inhalt?

Inhaltsverzeichnis

  1. Unter welchen Voraussetzungen haften Sie für Links?
  2. Welche Gefahren drohen bei einer Haftung?
  3. Schutz durch Disclaimer?
  4. Unser Tipp

Das Setzen von Links ist aus dem Internet mittlerweile nicht mehr wegzudenken. Sicherlich haben auch Sie sich einiger Verlinkungen in Ihrem Werbeauftritt bedient. Eine (voll)ständige Überprüfung der dort verlinkten Inhalte ist jedoch sehr aufwendig und zeitintensiv. Aus diesem Grund stellen sich folgende Fragen:  Wie gestaltet sich die rechtliche Situation, wenn Sie auf Inhalte Dritter verweisen? Haften Sie für Rechtsverletzungen, die auf den verlinkten Seiten erfolgen? Und welche weiteren rechtlichen Folgen kann eine Verlinkung haben?

Die Antwort auf diese Fragen finden Sie in dem nachfolgenden Artikel.

Unter welchen Voraussetzungen haften Sie für Links?

Auch wenn Sie einen Inhalt nicht selbst erstellt haben, können Sie dennoch unter den folgenden Voraussetzungen für eine Verlinkung haften:

„Zu Eigen“ machen von Links

Laut Rechtsprechung sind Sie dann unmittelbar für einen Link verantwortlich, wenn Sie sich diesen „zu Eigen“ machen.

„Zu Eigen“ machen Sie sich eine Verlinkung immer dann, wenn Sie nach außen den Eindruck erwecken, dass Sie die Verantwortung für den Inhalt übernehmen. Ob einer solcher Eindruck erweckt wird, ist aufgrund aller relevanten Umstände aus Sicht eines verständigen Besuchers Ihres Online-Auftritts zu betrachten (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. I ZR 74/14).

Bezüglich der relevanten Umstände hat die Rechtsprechung einige Kriterien entwickelt. Hiernach haften Sie insbesondere dann für durch Sie eingebundene Links, wenn diese als Teil Ihres Geschäftsmodels oder Angebots erscheinen. Dies ist etwa der Fall, wenn

  • der Link ein wesentlicher oder grundliegender Bestandteil Ihres Geschäftsmodels ist. Beispiel: Sind Sie beispielsweise Anbieter von Pauschalreisen, haften Sie nach Ansicht der Rechtsprechung im Rahmen eines zusammengestellten Angebots vollständig für dortige Verlinkungen, wenn Sie nicht hinreichend klarstellen, dass Sie mit Betätigung des Links auf externe Seiten weiterleiten. Dies gilt auch dann, wenn Elemente des Angebots von Dritten stammen (vgl. LG Traunstein, Endurteil v. 30.03.2023, Az. 1 HK O 2790/22). 
  • Sie durch den Link offen oder versteckt für eigene Produkte oder Dienstleistungen werben,
  • durch den Link Ihr Angebot vervollständigt wird oder
  • Sie eine nach außen hervortretende geschäftsmäßige Verbundenheit mit dem/der Betreiber*in der verlinkten Seite haben. Beispiel: Der Eindruck einer geschäftsmäßigen Verbundenheit wird beispielsweise erweckt, wenn Sie den gleichen Namen oder das gleiche Logo wie der Betreiber der verlinkten Webseite tragen oder für dieses Unternehmen aktiv Werbung machen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.05.2017, Az. 11 W 41/16).

Darüber hinaus sieht die Rechtsprechung ein Indiz für ein „Zu-eigen-machen“ in Deep-Links. Ein Deep-Link leitet auf eine konkrete Seite bzw. einen bestimmten Inhalt innerhalb eines Internetauftritts weiter. Damit wird für den Besucher oder der Besucherin nicht allein eine neue Informationsquelle, sondern eine konkrete Information oder ein konkreter Inhalt durch die Verlinkung ausgewählt und leicht zugänglich bereitgestellt.

Sollte Sie sich den Inhalt einer Verlinkung nach außen erkennbar „zu Eigen“ gemacht haben, so haften Sie unmittelbar für den verlinkten Inhalt. Das bedeutet, dass Sie rechtlich so behandelt werden, als hätten Sie den Inhalt selbst verfasst oder veröffentlicht.

a. Wettbewerbsrechtliche Prüfpflichten

Zusätzlich können Sie bei der Linksetzung zumutbare Prüfpflichten treffen, deren Verletzung ebenfalls eine Haftung nach sich ziehen kann. 

Die Rechtsprechung nimmt eine eingeschränkte Sorgfaltspflicht desjenigen an, der durch das Setzen einer Verlinkung eine zusätzliche Gefahrenquelle für die Verbreitung rechtswidrigen Inhalts im Internet geschaffen hat. Aus diesem Grund treffen Sie, sollten Sie sich Links auf Ihrer Website bedienen, zumutbare Prüfpflichten bezüglich rechtswidriger Inhalte. Das gilt auch dann, wenn Sie sich deren Inhalt nicht „zu Eigen“ gemacht haben.

Ob eine Prüfung zumutbar ist, hängt von den Gesamtumständen ab. Maßgeblich bei der Bewertung sind:  

  • der Zweck der Verlinkung,
  • der Gesamtzusammenhang der gesetzten Verlinkung,
  • die Kenntnis um potenziell rechtsverletzende Umstände,
  • der Adressatenkreis der Website und der Verlinkung sowie
  • die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Verlinkung zu erkennen.

Bei der Gesamtbetrachtung setzt die Rechtsprechung keine zu hohen Anforderungen an die Prüfpflicht. Vielmehr soll es Ihnen weiterhin möglich bleiben, ohne eine Angst vor Haftung sinnvolle Verlinkungen zu setzen und so das Wissen im Internet für die Nutzer aufzubereiten. Dennoch empfehlen wir Webseiten, auf die Sie verlinken, kurz auf offensichtliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Im Zweifel um deren Seriosität oder Rechtsmäßigkeit sollten Sie von einer Verlinkung absehen

b. Haftung bei Kenntnis

Zudem trifft Sie eine reaktive Prüf- und Handlungspflicht, sollten Sie von einer Rechtsverletzung durch den verlinkten Inhalt Kenntnis erhalten haben. Dies kann etwa durch einen Hinweis, eine Abmahnung oder Klage erfolgen. Sollte sich die behauptete Rechtsverletzung bei der Prüfung bestätigen, so muss der entsprechende Link entfernt oder der Rechtsverletzung auf andere Weise abgeholfen werden.

Tipp: Stellen Sie daher sicher, dass Ihre Mitarbeiter*innen solche Hinweise ernst nehmen und Links unverzüglich überprüfen. Auch hier gilt: „Better safe than sorry“. Entfernen Sie den Link, sollten Zweifel an seiner Rechtsmäßigkeit bestehen.

Welche Gefahren drohen bei einer Haftung?

Bei einer Verlinkung auf rechtsverletzende Inhalte droht Ihnen eine kostspielige Abmahnung oder Klage.

Insbesondere wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden im Onlinebereich wegen rechtswidrigen geschäftlichen Handlungen Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände oder Mitbewerber ausgesprochen. Eine solche geschäftliche Handlung kann auch in einer Linksetzung liegen, die damit eine abmahnbare wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlung darstellt. Durch die Linksetzung erweitern Sie Ihren veröffentlichten Inhalt und verwenden diesen folglich dazu, Ihren Internetauftritt und Ihr Werbeangebot attraktiver zu gestalten.

Die abmahnende Person oder das abmahnende Unternehmen wird von Ihnen in der Regel Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, gegebenenfalls Schadensersatz sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern. Eine Abmahnung ist damit nicht nur teuer, sondern kann mit weiteren Kostenrisiken verbunden sein. Für den Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung droht Ihnen eine hohe Vertragsstrafe.

Neben wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind ebenfalls urheberrechtliche Abmahnungen denkbar, wenn Sie auf Fotografien oder Inhalte verlinken, für die Sie oder der Betreiber/die Betreiberin der verlinkten Webseite nicht die entsprechenden Nutzungsrechte innehaben.

Schutz durch Disclaimer?

Entgegen dem weitverbreitenden Glauben können Sie die Verantwortlichkeit für Links nicht durch einen allgemeinen Disclaimer im Impressum oder an anderer Stelle ausschließen. Sie erwecken so lediglich den Eindruck, sich um die Verlinkung rechtswidriger Inhalte bewusst zu sein. Im schlimmsten Fall sind solche Disclaimer sogar abmahnbar.

Weitere Informationen hierzu können Sie unserem Rechtstipp der Woche „Dieser Tipp der Woche haftet nicht für fehlerhafte Angaben! – wieso Sie auf solche Disclaimer besser verzichten sollten“ entnehmen.

Unser Tipp

Wenn Sie Verlinkungen auf externe Seiten setzen, sollten Sie kurz überprüfen, ob diese Seiten seriös sind oder offensichtlich rechtsverletzende Inhalte veröffentlichen. Weiterhin raten wir, Verlinkungen vor allem als weitere Informationsquelle, nicht als notwendige Ergänzung Ihres Inhalts zu nutzen und möglichst wenig Deeplinks einzubinden.

Ebenfalls kann eine klare Abgrenzung von der verlinkten Seite durch eine Hinweis erfolgen, in welchem Sie Kundinnen und Kunden darüber informieren, dass diese jetzt auf eine externe Drittseite weitergeleitet werden. Ein Disclaimer oder allgemeiner Hinweis (etwa im Impressum), für verlinkte Inhalte nicht zu haften, ist dagegen nicht ausreichend.  

Für den Fall, dass Sie auf eine Rechtsverletzung aufmerksam gemacht werden, sollten Sie dem Hinweis unverzüglich nachgehen und im Zweifel den entsprechenden Link von Ihrem Online-Auftritt vollständig entfernen.

Über die Autorin

Melina-Koschnitzk

Melina Koschnitzki, LL.M., ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Mainz mit Schwerpunkten im Bereich des internationalen öffentlichen Rechts und Medienrechts und einem Auslandsjahr an der Universitat de València. Nach dem ersten Staatsexamen absolvierte Sie einen Master of Law (Criminal Justice und Human Rights) in Aberdeen, Schottland. Darauf folgte das Referendariat im Oberlandesgericht Zweibrücken. Von Juli 2021 bis April 2023 war Sie im Bereich gewerblicher Rechtsschutz, IT – und Medienrecht bei der Kanzlei Plutte als Rechtsanwältin beschäftigt. Seit Mai 2023 ist sie Mitarbeiterin der Legal Services der Trusted Shops AG.

13.09.23

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