Stolperfalle Verbraucher­recht: Hin- und Rück­sende­kosten nach dem Widerruf

Eine Frau bereitet zuhause ein Paket zur Rücksendung vor.

Im Jahr 2014 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (…)“ in Kraft. Reformiert wurden dabei unter anderem auch Regelungen zum Widerrufsrecht.

In diesem Rechtstipp der Woche geht es um die Vorschriften zur Tragung der Hin- und Rücksendekosten im Widerrufsfall. Auch wenn die Gesetzesänderung schon lange Zeit zurückliegt, bleibt das Thema ein Dauerbrenner, der vielen Online-Shops in der Praxis Probleme bereitet.

Verbraucher*innen können die Rücksendekosten auferlegt werden

Grundsätzlich trägt auch nach dem „neuen“ Recht die Unternehmerin oder der Unternehmer die Rücksendekosten. Das Unternehmen kann sie jedoch der Verbraucherin, bzw. dem Verbraucher auferlegen. Das ist aber nur dann wirksam, wenn diese*r vom Unternehmen in der Widerrufsbelehrung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

Dies gilt unabhängig vom Wert der zurückgesandten Ware. Die sog. 40-Euro-Klausel, nach der die Rücksendekosten der Kundschaft bei einem Warenwert von über 40 Euro nicht auferlegt werden durften, gehört seit dem 13. Juni 2014 der Vergangenheit an. Sie wurde aus dem Gesetz gestrichen. Damit spielt auch die Frage, ob der Einzel- oder Gesamtwert der zurückgeschickten Waren beachtet werden muss, keine Rolle mehr.

Unternehmen können die Übernahme von Rücksendekosten als Marketing-Instrument nutzen und sich freiwillig bereit erklären, diese zu übernehmen.

Information in der Widerrufs­belehrung

Über die Tragung der Rücksendekosten muss in der Widerrufsbelehrung transparent informiert werden. Die Muster-Widerrufsbelehrung sieht für die Information entsprechende Text-Varianten vor.

Will das Unternehmen die Kosten selbst übernehmen, so muss es folgenden Satz in die Widerrufsbelehrung aufnehmen:

„Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“

Sollen Verbraucher*innen die Kosten der Rücksendung tragen, reicht es, den folgenden Hinweis aufzunehmen, wenn die Ware mit normaler Post zurückgeschickt werden kann:

„Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“

Problem: Speditionslieferungen

Komplizierter wird es, wenn die Waren „aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können“, also die Rücksendung per Spedition erfolgen muss. In diesem Fall muss eine Verbraucherin oder ein Verbraucher über die konkrete Höhe der Kosten der Rücksendung informiert werden.

Auch dafür sieht die Muster-Belehrung einen entsprechenden Passus vor:

„Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen].“

In der Verbraucherrechterichtlinie heißt es dazu:

„Die Pflicht zur Information darüber, dass der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, gilt als erfüllt, wenn der Unternehmer etwa einen Beförderer (beispielsweise den, den er mit der Warenlieferung beauftragt hat) und einen Preis für die Rücksendung der Waren angibt.“

 

Erleichterung durch Schätzung der Speditionskosten?

 

Der Richtliniengeber hat in seinen Erwägungsgründen erkannt, dass diese Angabe im Voraus Schwierigkeiten bereiten kann, da die konkreten Kosten zu dem Zeitpunkt schlicht noch unbekannt sind. Es heißt dort deshalb weiter:

„In den Fällen, in denen die Kosten für die Rücksendung der Waren vom Unternehmer vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, beispielsweise weil der Unternehmer nicht anbietet, die Rücksendung der Waren selbst zu organisieren, sollte der Unternehmer erklären, dass Kosten zu entrichten sind und die Kosten hoch sein können, einschließlich einer vernünftigen Schätzung der Höchstkosten, die auf den Kosten der Lieferung an den Verbraucher basieren können.“

Auch für diese Variante gibt es einen Gestaltungshinweis in der Musterwiderrufsbelehrung:

„Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“

Im Gesetz findet sich keine Regelung, die es ausdrücklich erlaubt, die Kosten nur in einer geschätzten Höhe anzugeben. Eine abschließende Klärung der Frage in der Rechtsprechung gibt es bis heute nicht. Solltest du dich also dafür entscheiden, eine solche Schätzung vorzunehmen, muss diese vorsichtig erfolgen und zu einem realistischen Ergebnis führen.

Erstattung der Hinsendekosten

Hinsichtlich der Erstattung von Hinsendekosten gilt: Das Unternehmen muss der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Kosten der Hinsendung im Fall des Widerrufs erstatten. Allerdings wird diese Pflicht zum Vorteil für den Händler in einigen Fällen eingeschränkt:

Ein Unternehmen muss keine zusätzlichen Kosten erstatten, die der Verbraucherin, bzw. dem Verbraucher dadurch entstanden sind, dass sie oder er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmen angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat. Das bedeutet insbesondere, dass z. B. Expresszuschläge nicht erstattet werden müssen, ebenso wenig derjenige Teil der Hinsendekosten, der im Falle eines sog. Teilwiderrufs ohnehin für den nicht widerrufenen Teil der Bestellung (anteilig) angefallen wäre.

Erstattung von Zahlartkosten

Keine explizite Regelung haben evtl. gezahlte Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten im Widerrufsfall erfahren.

357 Abs. 1 BGB regelt hierzu allgemein:

„Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.”

Zu diesen Leistungen können auch Gebühren für die Wahl einer bestimmten Zahlungsart gezählt werden. Daher sind auch diese zu erstatten.

Unser Tipp

Die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht, insbesondere zur Tragung der Hin- und Rücksendekosten, enthalten zahlreiche Stolpersteine. Du solltest deshalb prüfen, ob deine Widerrufsbelehrung vollständig und richtig angepasst ist.

Mithilfe unseres Rechtstexters kannst du die gesetzlichen Vorgaben leicht in eine rechtssichere Widerrufsbelehrung umsetzen. Wie du die Widerrufsbelehrung rechtssicher einbindest, kannst du in dem verlinkten Rechtstipp der Woche nachlesen. Hast du unser Legal-Enterprise-Produkt gebucht, unterstützen unsere Legal Consultants dich zudem gern im Rahmen unserer telefonischen Rechtsberatung.

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28.01.25
Nikola Sarac

Nikola Sarac

Nikola Sarac ist Legal Consultant bei Trusted Shops und Rechtsanwalt in der Kanzlei FÖHLISCH. Er ist zudem seit dem Jahr 2020 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

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