Widerrufsbelehrung rechtssicher einbinden - so geht’s!

Inhaltsverzeichnis:

1. Rechtliche Grundlagen
2. Unmissverständlicher Hinweis erforderlich
3. Die Platzierung
4. Sprechender Link, Scrollbox oder Volltext?
5. Inhaltliche Vollständigkeit
6. Nach der Bestellung
7. Konsequenzen von Fehlern
8. Unser Tipp

Das Widerrufsrecht ist eines der wichtigsten Instrumente im Bereich der Verbraucherrechte. Daher stellt der Gesetzgeber hier strenge Anforderungen. So ist es nicht nur wichtig, Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen - sie müssen dies auch in der richtigen Darstellungsform zu tun. Was Sie wissen müssen, damit die Platzierung Ihrer Widerrufsbelehrung den rechtlichen Anforderungen gerecht wird, erfahren Sie in diesem Rechtstipp der Woche.

Rechtliche Grundlagen

Nach §§ 312d Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 3 EGBGB muss eine Verbraucherin oder ein Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung klar und verständlich über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert werden. Daraus resultieren folgende Ansprüche an die Einbindung:

  1. Klarer Hinweis auf das Widerrufsrecht im Bestellprozess.
  2. Sprechender Link auf die ausführliche Belehrung, soweit die Belehrung nicht vollständig im Bestellprozess dargestellt wird.
  3. Optimale Platzierung: Auf der Bestellseite vor den hervorzuhebenden Pflichtinformationen.
  4. Darüber hinaus sollte bei allen Angeboten ein Hinweis auf das Widerrufsrecht vorgehalten werden.

Unmissverständlicher Hinweis erforderlich

Sie müssen transparent über das Widerrufsrecht informieren. Dazu gehört auch eine eindeutige Bezeichnung des Widerrufsrechts. Bei der Verwendung anderer Begriffe wie „Rückgaberecht“, „Stornierungsrecht“ oder „Retoure“ ist nicht klar, ob damit das gesetzliche Widerrufsrecht gemeint ist.

Ein Verweis auf die AGB, welche auch die Widerrufsbelehrung beinhalten, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (LG Berlin, Urt. v. 20.10.2015, 103 O 80/15).

Die Platzierung

In Ihrem Shop müssen Verbraucherinnen und Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung klar und verständlich über das Widerrufsrecht informiert werden. Dies bedeutet, dass Sie innerhalb des Bestellprozesses über das Widerrufsrecht informieren müssen.

Anders als das Impressum und die Datenschutzerklärung muss die Widerrufsbelehrung nicht unbedingt ständig verfügbar sein. Entscheidend im Shop ist vielmehr, dass klar und deutlich über das Widerrufsrecht informiert wird. Der Hinweis ist so zu platzieren, dass er wahrgenommen wird. Das bedeutet, er muss über dem Bestellbutton platziert sein, damit Verbraucherinnen und Verbraucher diesen zwingend passieren müssen.

Tipp: Wir empfehlen eine Platzierung auf der Bestellseite vor den hervorzuhebenden Pflichtinformationen.

Wichtig ist darüber hinaus, dass der Hinweis auf jeder Angebotsseite steht.  Die Information über das Bestehen eines Rechts zum Widerruf gilt als wesentlich i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 5 UWG, sodass wir empfehlen, bei allen Angeboten eine Widerrufsbelehrung vorzuhalten. Dies kann z. B. über einen sprechenden Link (z. B. „Widerrufsrecht“) im Header oder Footer des Online-Shops erfolgen.

Sprechender Link, Scrollbox oder Volltext?

Hinsichtlich der Form haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Möglich ist ein sprechender Link, eine Abbildung im Volltext oder auch eine Scrollbox.  

Mittlerweile gilt die Verlinkung als Best Practice, da sie wenig Platz im Checkout einnimmt. Ein sprechender Link muss sowohl eindeutig bezeichnet, als auch als solcher erkennbar sein. Eine eindeutige Bezeichnung ist zum Beispiel „Widerrufsrecht“ oder „Widerrufsbelehrung“.

Damit der Link als solcher erkennbar ist, muss er hervorgehoben werden. Zulässige Möglichkeiten sind z.B. eine Unterstreichung, farbliche Hervorhebung oder Fettung. Bspw. kann ein sprechend verlinkter Hinweis wie folgt aussehen:

„Verbraucher haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht.oder

„Hier finden Sie Einzelheiten zu Ihrem Widerrufsrecht.“

Bei Einsatz einer Scrollbox ist aber darauf zu achten, dass diese nicht zu klein ist. Die Scrollbox muss mindestens 6 Zeilen abbilden, eine kürzere Darstellung könnte zur Unzulässigkeit der gesamten Widerrufsbelehrung führen, da die Verständlichkeit für Verbraucher*innen zu stark beeinflusst wird (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 09.05.2007, 6 W 61/07).

Inhaltliche Vollständigkeit

Sie sind verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbrauchern eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung inkl. Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie sich hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung des Widerrufsrechts unsicher sind, lesen Sie unseren Wegweiser ins Widerrufsrecht oder unsere 5 Evergreens.

Tipp: Wir empfehlen, für die sichere Erstellung der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars den kostenfreien Rechtstexter zu verwenden.

Nach der Bestellung

Darüber hinaus sind Sie dazu verpflichtet, Verbraucher*innen die vollständige Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Das kann zum Beispiel als E-Mail (als PDF oder Text) oder als Paketbeileger in Papierform passieren.

Vorsicht: Eine Verlinkung innerhalb der E-Mail auf eine Belehrung im Shop genügt nicht.

Konsequenzen von Fehlern

Wenn fehlerhaft oder nicht über das Widerrufsrecht belehrt wird, ist das ein Wettbewerbsverstoß und abmahnfähig. Ein zweites Übel ist die Verlängerung der Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung. Wenn im Shop nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt wird, verlängert sich die Widerrufsfrist um ein Jahr. Die Frist beträgt dann also ein Jahr und 14 Tage. Dies kann allerdings korrigiert werden, indem eine richtige Belehrung nachgereicht wird.

Darüber hinaus kann eine fehlerhafte Belehrung auch Ihren Wertersatzanspruch erlöschen lassen.

Unser Tipp

Investieren Sie ausreichend Zeit in die richtige Darstellung des Hinweises sowie die Belehrung selbst und machen Sie es richtig. So können Sie böse Überraschungen im Nachgang vermeiden.

In unserem Helpcenter finden Sie Einbindungstipps für viele Shopsysteme. Darüber hinaus können Sie im Rahmen Ihrer Legal Produkte die Integration der Rechtstexte inkl. Ihrer Widerrrufsbelehrung in einem Shop oder auf einer Plattform rechtlich überprüfen lassen.

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Update:
Wir haben diesen Blogartikel im Juni 2017 veröffentlicht und im Mai 2023 für Sie aktualisiert.

Über die Autorin


Madeleine Winter ist Master of Laws (LL.M.) und als Director Legal Products & Content bei Trusted Shops tätig. Seit 2009 im Team von Trusted Shops, setzt sie sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz-, Datenschutz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin und verantwortet das Legal und Privacy Consulting der Trusted Shops Legal Produkte.

04.05.23

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