Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Mit der EU-Verbraucherrechterichtlinie sollten im Jahr 2014 die Regelungen für Unternehmer und Verbraucher europaweit vereinheitlicht erreicht werden. Dies brachte viele gesetzliche Änderungen, unter anderem auch bezogen auf das Widerrufsrecht, mit sich . Die Folge war, dass diverse Händlerinnen und Händler, z. B. aufgrund von veralteten Muster-Widerrufsbelehrungen, Ziel von Abmahnungen wurden.
Im Rahmen diverser Blogbeiträge haben wir Ihnen schon in der Vergangenheit wichtige Fragestellungen hinsichtlich des Widerrufsrechts aus rechtlicher Sicht beantwortet.
Das Thema Widerrufsrecht ist jedoch immer noch einer der häufigsten Streitpunkte im Online-Handel. Dies nehmen wir zum Anlass, Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche nochmal die wichtigsten Aussagen und Artikel zum Widerruf bei einem Onlinekauf zusammenzufassen.
Möchte ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, muss er dies klar kommunizieren. In welcher Form er dies macht, ist grundsätzlich ihm überlassen.
Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher ist umfassend. Da es sich hierbei um zwingendes Verbraucherschutzrecht handelt, können Sie als Händlerin bzw. Händler im Online-Handel nur auf die gesetzlichen Ausnahmen aus §312g Abs. 2 BGB zurückgreifen, um das Widerrufsrecht einzuschränken oder auszuschließen. Dies ist beispielsweise bei individualisierter Ware oder Hygieneartikeln der Fall. Näheres finden Sie auch in unserem Beitrag „Das Widerrufsrecht im Online-Handel – die 9 wichtigsten Grundlagen im Überblick“.
Wer denkt, das Widerrufsrecht beziehe sich nur auf Bestellungen von Waren, liegt falsch. Im Online-Handel gilt das Widerrufsrecht nämlich auch für Dienstleistungen. Da das Angebot von Onlinekursen dann doch etwas anderes ist, als der Verkauf von Tassen, unterscheiden sich an manchen Stellen die Regelungen zum Widerrufsrecht bei Dienstleistungen von denen beim Warenkauf. Beispielsweise gibt es Besonderheiten bei dem Beginn und dem Erlöschen der Widerrufsfrist sowie bei Fragen des Wertersatzes. Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren wollen, empfehlen wir Ihnen einen Blick in unseren Rechtstipp „Widerruf von Dienstleistungen – Das müssen Sie unbedingt beachten!“.
Veraltete, individuell angepasste oder falsch integrierte Widerrufsbelehrungen sind häufig ein Grund für Abmahnungen. Als Händlerin und Händler sind Sie verpflichtet, innerhalb des Bestellprozesses über das Widerrufsrecht zu informieren. Dabei muss ausdrücklich auf das Bestehen des Widerrufsrechts sowie die Bedingungen der Ausübung hingewiesen werden. Greifen Sie dabei am besten auf die Muster-Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular zurück. Wie Sie den Hinweis auf das Widerrufsrecht richtig in Ihrem Shop platzieren und welche Folge eine unzureichende Belehrung hat, erklären wir in unserem Artikel „Widerrufsbelehrung - Aber wo eigentlich?“.
Wenn einmal der Onlinekauf widerrufen wurde, stellt sich natürlich die Frage, wer denn letztendlich für die entstandenen Kosten der Hin- und Rücksendung aufkommen muss. Hier gilt grundsätzlich, dass die Händlerin bzw. der Händler die Hinsendekosten im Rahmen des günstigsten Standardversands, der Verbraucher aber die Rücksendekosten übernehmen muss. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Unternehmer sich bereit erklärt, auch die Rücksendekosten zu übernehmen. Bei einem Teilwiderruf müssen jedoch diejenigen Hinsendekosten nicht erstattet werden, die für den Teil der Bestellung angefallen wären, der nicht widerrufen wurde. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in unserem „TIPP der Woche: Versandkosten beim Widerruf – wer zahlt was?“.
Auf eigene verpflichtende Bedingungen in Bezug auf die Rücksendung im Rahmen des Widerrufs sollten Sie als Händlerin bzw. Händler am besten verzichten. Formulierungen, nach denen der Verbraucher verpflichtet wird, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden, werden von der Rechtsprechung als unzulässige Klausel angesehen (LG Düsseldorf, Urt. v. 17.5.2006 – Az.: 12 O 496/05). Eine höfliche Bitte, die keinen verpflichtender Charakter enthält, wird aber als zulässig bewertet (LG Hamburg, Urt. v. 6.1.2011 – Az.: 327 O 779/10). Jedoch sollten Sie auch hier aufpassen, dass durch ausführliche Handlungsanweisungen nicht der Eindruck einer Verbindlichkeit entsteht. Mehr zu dieser und weiteren kritischen Formulierungen erfahren Sie in unserem Tipp „Eigene Rücksendebedingungen stellen – darf ich das?“.
Wenn dann einmal der Vertrag widerrufen wurde, stellt sich die Frage, bis wann Sie mit dem Rückversand der Ware rechnen können. Sobald der Verbraucher wirksam widerrufen hat, beginnt eine Frist von 14 Tagen zu laufen, innerhalb derer er die Ware an Sie als Händlerin bzw. Händler zurückschicken muss. Wichtig zu wissen ist, dass der Verbraucher die Ware lediglich innerhalb der 14 Tage ordnungsgemäß abgesandt haben muss, nicht aber, dass die Ware spätestens 14 Tage nach Widerruf bei Ihnen eingegangen sein muss. Doch was ist, wenn die Ware auf sich warten lässt? Wie lange Sie auf die Rücksendung warten müssen und wann Sie den Kaufpreis rückerstatten müssen, lesen Sie in unserem Beitrag „Kunde widerruft, aber schickt Ware nicht zurück - Was tun? Wie lange warten?“.
Es gibt Kundschaft, die von ihrem Widerrufsrecht in einem überdurchschnittlichen Rahmen Gebrauch machen. Für Händlerinnen und Händler ist dies mit viel Aufwand verbunden, weshalb manch eine bzw. einer auf die Idee kommt, die Kundin oder den Kunden von der Bestellung im Shop auszuschließen. Doch hier ist zunächst Vorsicht geboten, da das gesetzliche Widerrufsrecht nicht an eine quantitative Höchstgrenze gebunden ist. Es besteht aber weiterhin der Grundsatz der Vertragsfreiheit, nach dem Sie frei darüber entscheiden können, ob und mit wem Sie einen Vertrag schließen oder nicht. Mehr zum Kundenausschluss finden Sie in unserem Bericht „Retourenschwemme - Dürfen Sie Kundinnen und Kunden sperren?“.
Viele Händlerinnen und Händler beabsichtigen mit kostenlosen Produktzugaben Verbraucher anzulocken und zu einem Kauf zu bewegen. Vergessen wird aber häufig, was mit den Zugaben passiert, wenn der Kaufvertrag später widerrufen wird. Hier sollten Sie im Vorfeld klar festlegen, ob die Zugaben Teil des Kaufvertrags sind oder sie eine davon unabhängige Schenkung darstellen. Letzteres führt nämlich grundsätzlich dazu, dass die Zugaben nicht von dem Widerruf umfasst sind und somit nicht zurückgeschickt werden müssen. Mehr zu den Hintergründen und ob es doch eine Möglichkeit gibt, Zugaben zurückzuverlangen, lesen Sie in unserem Artikel „Zugaben und Widerruf: Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen?“.
Da unzureichende Widerrufsbelehrungen oder die falsche Integration im Online-Shop weiterhin ein beliebtes Ziel von Abmahnungen und Grund für andere Streitigkeiten sind, sollten Sie darauf achten, dass Sie Ihre Kundinnen und Kunden ausdrücklich und vollständig über das Widerrufsrecht informieren. Sie sollten zudem bei der Formulierung von Handlungsweisen und Bitten im Rahmen der Rücksendebedingungen aufpassen. Eine rechtssichere Widerrufsbelehrung für Ihren Online-Shop können Sie auch kostenlos mithilfe des Trusted Shop Rechtstexters erstellen.
Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.
28.01.21
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Wann brauchen Sie eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten? Welche Aufgaben sind zu erfüllen? Alle Antworten dazu in diesem Artikel.