Hygieneartikel widerrufen - Geht das?

Dürften wir Ihnen einen gebrauchten Rasierer und eine kaum benutzte Zahnbürste anbieten? Klingt ziemlich unappetitlich, oder? Das dachte auch der Gesetzgeber und hat Hygieneartikel vom Widerrufsrecht ausgenommen, soweit diese versiegelt geliefert werden und das Siegel nach der Lieferung entfernt wurde. Gut so, sagen wir. Aber: Was sind eigentlich Hygieneartikel? Und was ist ein Siegel? Diese Fragen beantworten wir heute in unserem Tipp der Woche.

 

Was sind überhaupt Hygieneartikel?

Im Gesetz steht folgende Ausnahme:

„Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.“

Der Einfachheit halber nennen wir diese Waren im folgenden Hygieneartikel. Einen Anhaltspunkt, was damit gemeint ist, liefert der Leitfaden der Generaldirektion Justiz zur Verbraucherrechterichtlinie. Dort heißt es auf Seite 66:

Damit Artikel gemäß Buchstabe e vom Widerrufsrecht ausgenommen werden können, müssen triftige Gesundheitsschutz- oder Hygienegründe für die Versiegelung vorliegen, […] beispielsweise […] Kosmetikartikel wie Lippenstifte; Auflegematratzen.

Weiter sind wohl Waren von der Ausnahme erfasst, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht fachgerecht gelagert oder behandelt werden und die deshalb nicht weiterverkauft werden können oder dürfen, wie zum Beispiel Zahnbürsten, In-Ear-Kopfhörer, Medizinprodukte oder Lebensmittel. Eindeutige Grundsätze lassen sich nur mit Vorsicht formulieren und es kommt hier – wie so oft – auf den Einzelfall an. Um ein Gefühl zu bekommen, welche Produkte von der Rückgabe ausgeschlossen werden können und welche nicht, lohnt sich ein Blick auf die wichtigste Rechtsprechung zu dieser Ausnahme vom Widerrufsrecht.

 

Beispiele aus der Rechtsprechung

Bekleidung - OLG Koblenz, Beschl. v. 09.02.2011, Az.: 9 W 680/10

  • Das OLG Koblenz hat beschlossen, dass Bekleidung nicht zu Hygieneartikeln gehört, auch nicht Unterwäsche oder Bademode. Übrigens, das gilt auch für Bettwäsche!

Stent (Medizinprodukt) - AG Köln, Urt. v. 13.01.2014, Az.: 142 C 201/13

  • Das AG Köln hat entschieden, dass ein Stent zum Wiederinverkehrbringen aufgearbeitet  werden kann und somit ein Ausschluss vom Widerrufsrecht aus hygienischen Gründen ausscheidet.

Toilettensitze - LG Düsseldorf, Urt. v. 14.09.2016, Az.: 12 O 357/15

  • Das LG Düsseldorf argumentierte, dass Toilettensitze nicht aus Hygienegründen vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden können, da sie problemlos desinfiziert werden können und damit nicht der Ausnahme vom Widerrufsrecht unterfallen.

Erotikspielzeug – OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2016, Az.: 4 U 65/15

  • Das OLG Hamm hat geurteilt, dass Erotikspielzeug aus Gesundheitsschutzgründen vom Widerrufsrecht ausgenommen werden darf.

Kosmetikprodukte - OLG Köln, Beschl. v. 27.04.2010, Az.: 6 W 43/10

  • Ungeklärt ist, ob Kosmetikprodukte vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden können. Pauschal ist ein Ausschluss wohl eher nicht möglich, denn es kommt hier nicht darauf an, ob die Produkte weiterverkauft werden können, sondern ob triftige Gesundheitsschutz- oder Hygienegründe vorliegen. Es besteht also insoweit ein Unterschied zwischen Lippenstiften und Gesichtscremes. Zur alten Rechtslage hat das OLG Köln entschieden, dass Gesichtscreme nicht vom Widerrufsrecht ausgenommen werden kann, jedoch Wertersatz verlangt werden kann, soweit die Öffnung der Packung und das Ausprobieren der Creme über das hinausging, was in Ladengeschäften üblicherweise möglich ist.

Matratzen – EuGH (Urt. v. 27.03.2019, Az.: C-681/17)

  • Noch im August 2016 hat das LG Berlin (Urt. v. 06.08.2016, Az.: 15 O 54/16) geurteilt, dass Matratzen keine Hygieneartikel sind, die vom Widerrufsrecht ausgenommen werden könnten. Auch das LG Mainz vertrat die Auffassung, dass Matratzen keine Hygieneartikel sind und, wenn auch mit erheblichem Aufwand, in den Ursprungszustand versetzt werden können. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass für Bade- und Unterwäsche nichts anderes gelte. Der BGH (Az.: VIII ZR 194/16) hat sich mit der Frage beschäftigt und diese an den EuGH verwiesen. Der EuGH hat ebenfalls entschieden, dass Matratzen keine Hygieneprodukte sind, da diese, vergleichbar mit Kleidungsstücken, gereinigt oder desinfiziert werden können. Zudem wies der EuGH darauf hin, dass es einen Markt für gebrauchte Matratzen gebe. Der BGH hat sich der Auffassung des EuGH angeschlossen (Urt. v. 03.07.2019, Az.: VIII ZR 194/16)

 

Versiegelung – Was ist ein Siegel?

Die zweite Voraussetzung für die Ausnahme vom Widerrufsrecht, ist, dass der Hygieneartikel versiegelt war und nach der Lieferung entsiegelt wurde.

Zum alten Recht, nach dem versiegelte Datenträger bereits vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden konnten, gibt es ein Grundsatzurteil des OLG Hamm (Urt. vom 30.03.2010, Az.:4 U 212/09). Das OLG Hamm urteilte, dass eine Versiegelung als solche für den Verbraucher erkennbar sein müsse. Eine Cellophanhülle genüge nicht als Siegel, weil dieses nicht zwingend als Siegel erkennbar sei und der Verbraucher hier eher einen Schutz vor Staub und Verschmutzung annehme, also eher eine Umverpackung, der keine weitere Bedeutung beigemessen wird. Es sei z. B. ein Aufkleber notwendig, auf dem nicht zwingend „Siegel“ stehen müsse, welcher jedoch dem Verbraucher signalisieren muss, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn er den Aufkleber zerstört oder entfernt. Diese Auffassung wurde bereits kontrovers diskutiert, insbesondere die Frage, ob der Verbraucher nicht wisse, dass das Aufreißen der Cellophanhülle die gleiche Bedeutung hat, wie die Entfernung oder Zerstörung eines zusätzlichen Aufklebers. In der juristischen Literatur wird indes vertreten, dass die Fertigpackung bei Lebensmitteln als Siegel zu sehen ist, weil der Verbraucher weiß, welche Bedeutung das Öffnen dieser Verpackung hat. Entsprechendes gilt auch für Blisterpackungen bei Zahnbürsten oder Rasierklingen. 

Der BGH (Az.: VIII ZR 194/16) hat hierzu jüngst vertreten, dass ein Siegel dann gegeben ist, wenn der Verbraucher den Zustand der Verpackung nicht mehr herstellen kann, sobald er die Ware aus der Packung genommen hat.

Wenn für den Verbraucher jedoch nicht ohne weiteres eindeutig erkennbar ist, dass durch das Öffnen der Packung eine Weiterverwendung der Ware nicht mehr möglich ist, sollten Sie das Siegel deutlich als solches erkennbar gestalten.

Insgesamt ist im Einzelfall zu ermitteln, ob das wie auch immer gestaltete Siegel für den Verbraucher als solches erkennbar war. Da es zu diesem Thema bislang relativ wenig Rechtsprechung gibt, ist hier Vorsicht geboten. Im Zweifel sollten Sie Aufkleber anbringen, die eindeutig als Siegel erkennbar sind und die zerstört oder entfernt werden müssen, um das Produkt zu öffnen.

 

Unser Tipp

Es ist keine pauschale Aussage möglich, was ein Hygieneartikel ist und wann eine Versiegelung vorliegt. Tendenziell kann wohl formuliert werden, dass ein Hygieneartikel dann nicht vorliegt, wenn die Ware in den Ursprungszustand versetzt werden kann. Wenn die Ware nach der Entsiegelung endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil es für den Unternehmer nach der Entsiegelung unzumutbar oder unmöglich ist, die Ware wieder so aufzubereiten, dass sie verkauft werden könnte, ist der Widerruf ausgeschlossen. Eine Versiegelung ist dann gegeben, wenn der Verbraucher sie als solche erkennt. Im Zweifel ist also auch hier Vorsicht geboten. Wenn Sie unsicher sind: Fragen Sie die Expertinnen und Experten!

 

Diesen Artikel haben wir ursprünglich im September 2017 veröffentlicht und jetzt für Sie aktualisiert.

 

Über den Autor

 

autor_frieder_schelleFrieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.

 

11.03.21
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