Impressum aktuali­sie­ren? Die Wirt­schafts-Identi­fikations­nummer ist da!

Die Aufschrift

Die Frage, ob das Impressum aktualisiert werden muss, dürften sich aktuell viele Händler*innen stellen. Denn seit November vergibt das Bundeszentralamt für Steuern eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Wer betroffen ist und welche Pflichtangaben damit einhergehen, erklären wir in unserem Rechtstipp der Woche.  

 § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG schreibt – wie auch die Vorgängernorm § 5 TMG – vor, dass in Fällen, in denen die Diensteanbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer besitzen, die Angabe dieser Nummer leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein muss und ständig verfügbar zu halten ist. Jahrelang ging diese Informationspflicht allerdings ins Leere, da eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W.-IdNr.) in § 139c Abs. 1 der Abgabenordnung zwar theoretisch vorgesehen war, von dem zuständigen Bundeszentralamt für Steuern jedoch nicht vergeben wurde. Dies hat sich im November 2024 geändert.

Was ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer? 

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer soll eine eindeutige Identifizierung des Unternehmens im Besteuerungsverfahren ermöglichen und die Digitalisierung der Steuerverwaltung vorantreiben.  

In Abgrenzung dazu ist die USt-IdNr. für den Cross-Border-Handel innerhalb der EU relevant. 

Sie wird an alle wirtschaftlich tätigen Personen vergeben. Diese können natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein. Eine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten somit Gewerbetreibende, Einzelunternehmer und Freiberufler. 

Die W-IdNr. besteht aus den Anfangsbuchstaben „DE“ und einer 9-stelligen Zahlenfolge. Sie ist identisch mit der gegebenenfalls auf Antrag bereits oder noch zu vergebenen Umsatzsteueridentifikationsnummer. Diese Zahlungskombination wird für jeden Wirtschaftsbeteiligten für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit um ein Unterscheidungszeichen ergänzt. Für die erste wirtschaftliche Tätigkeit bzw. Betrieb oder Betriebsstätte lautet das Unterscheidungszeichen „00001“. 

Wann bekommen Online-Händler*innen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer? 

Die Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Vergabe erfolgt in drei Stufen:  

  • Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtig sind, und Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind, erhalten ihre W-IdNr. ab November 2024.  Wenn Sie bis zum 30. November 2024 bereits eine USt-IdNr. erhalten haben, ist sie ab dem 03. Dezember 2024 – ergänzt um das Unterscheidungsmerkmal „-00001“ - zugleich als W-IdNr. zu verwenden. 
  • Anderen Unternehmen wird die W-IdNr. voraussichtlich erst ab dem 3. Quartal 2025 vergeben. 
  • Weitere Unterscheidungsmerkmale bei mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten werden voraussichtlich erst ab 2026 vergeben. 

Wie wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben? 

Die Vergabe erfolgt je nach Empfängergruppe: 

  • wirtschaftlich Tätige, die bereits über eine USt-IdNr. verfügen, werden über eine öffentliche Bekanntmachung informiert, dass die USt-IdNr. ab dem 03. Dezember 2024 zugleich als W-IdNr. zu verwenden ist. 
  • wirtschaftlich Tätige, die über keine USt-IdNr. verfügen, erhalten eine Mitteilung über ELSTER. 

Muss die Wirtschafts- neben der Umsatzsteuer­identifi­kations­nummer genannt werden? 

Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG geht ihrem Wortlaut nach davon aus, dass die Diensteanbieter entweder eine Wirtschafts- oder eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen. Nach dem aktuellen Vergabeverfahren des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt.) besitzen die allermeisten Händler*innen jedoch beide Nummern. Dazu kommt, dass sie – zumindest bis zur Vergabe von weiteren Unterscheidungsmerkmalen – praktisch identisch sind. Daher stellt sich die Frage, ob beide Nummern im Impressum genannt werden müssen oder die Angabe einer der beiden ausreichend ist. 

Den Wortlaut der Norm kann man in der Tat so auslegen, dass ein Anbieter, der über beide Nummern verfügt, das Wahlrecht hat, welche Nummer er angibt.  

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass in erster Linie die W-IdNr. zu nennen ist, da sie die USt.-IdNr. ersetzen soll. Dies erscheint jedoch vor allem vor dem Hintergrund, dass beide Nummern – wie oben aufgezeigt – unterschiedliche Ziele verfolgen, nicht überzeugend. Auch auf der Seite des BZSt. findet sich der Hinweis, dass die USt-IdNr. bestehen bleibt.  

Dies spricht zugleich für die derzeit überwiegende Auffassung, wonach stets beide Nummern anzugeben sind.  

Aus Gründen der Rechtsicherheit haben wir daher das Impressum-Modul im Trusted Shops Rechtstexter um die Wirtschafts-Identifikationsnummer ergänzt und die Angabe als Pflichtangabe ausgestaltet. 

Unser Tipp 

Auch wenn die Informationspflicht an sich nicht neu ist, kann sie de facto erst seit dem 3. Dezember 2024 erfüllt werden. Das ist – wie so häufig bei Gesetzesänderungen – ein denkbar ungünstiger Zeitpunkt, denn die meisten Online-Händler*innen sind mit dem umsatzreichen Weihnachtsgeschäft ausgelastet. Solltest du es nicht rechtzeitig geschafft haben, deine Anbieterkennzeichnung zu aktualisieren, dürfte sich das derzeitige Abmahnrisiko allerdings in Grenzen halten. Dennoch, um den gesetzlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, musst du deine Anbieterkennzeichnung aktualisieren und die Wirtschafts-Identifikationsnummer ergänzen. 

10.12.24
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