Der Angemessenheitsbeschluss CH: Datenaustausch Schweiz – EU
In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
Inhaltsverzeichnis:
1. Welche Pflichtinformationen gelten nach der CLP-VO?
2. Wo sind die Informationen nach der CLP-VO zu platzieren?
3. Welche Pflichtinformationen gelten nach der REACH-VO?
4. Wie ist das Sicherheitsdatenblatt zu Verfügung zu stellen?
5. Gibt es Ausnahmen?
6. Fazit
Der Handel mit Chemikalien unterliegt besonderer Regulierung. Neben einer Reihe von Spezialgesetzen für bestimmte Produkte (z.B. Biozide, Pflanzenschutzmittel, Waschmittel, Lacke etc.) gelten die REACH- und die CLP-Verordnung für eine Mehrzahl an Stoffen und Gemischen. Diese sehen besondere Informations- und Kennzeichnungspflichten vor, die auch im Online-Vertrieb von Bedeutung sind.
Beim Online-Vertrieb von Chemikalien ist zunächst die Verordnung bezüglich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) zu beachten. Diese soll sicherstellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bzw. Verbraucherinnen und Verbraucher eine einheitliche Kennzeichnung mit einheitlichen Angaben erhalten, die sie deutlich über die schädlichen Auswirkungen informieren.
Hinsichtlich der Pflichtangaben in der Werbung unterscheidet die Verordnung zwischen als gefährlich eingestuften Stoffen und als gefährlich eingestuften oder durch die CLP-VO besonders geregelten Gemischen.
Als gefährlich gilt der Stoff, wenn er bestimmten Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht (z.B. explosive Stoffe, entzündbare Gase und Aerosole). Diese sind im Anhang I Teile 2 bis 5 der CLP-VO näher geregelt.
Wenn Sie solche Stoffe online anbieten, müssen Sie gemäß Art. 48 Abs. 1 CLP-VO bei jeglicher Werbung angeben:
Gemische gelten ebenfalls als gefährlich, wenn sie den im Anhang I Teile 2 bis 5 der CLP-VO dargelegten Kriterien entsprechen. Besonders geregelt sind Gemische, die einen als gefährlich eingestuften Stoff enthalten.
Hier müssen Sie bereits in der Werbung die Gefahreigenschaften nennen, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben sind, wenn die Werbung es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen.
Folgende Angaben sind danach in der Werbung erforderlich, Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art 17 Abs. 1 d)-h) CLP-VO:
Sie müssen Ihrer Kundschaft diese Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der Frage, an welcher Stelle im Online-Shop die Pflichtangaben zu platzieren sind, ist der Verordnungszweck heranzuziehen, die mit der Nutzung des Produkts einhergehenden Gefahren den Verbraucher*innen zwingend vor Augen zu führen. Die Gefahrenhinweise sind daher so platzieren, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sie zwangsläufig wahrnehmen müssen, bevor sie den Bestellprozess mit dem Einlegen des Produkts in den Warenkorb starten.
Unzureichend wäre also eine Darstellung allein auf der Produktseite, wenn das Produkt aus einer Übersichtseite direkt in den Warenkorb gelegt werden könnte.
Zudem sollte sichergestellt werden, dass die Gefahrenhinweise stets und hinreichend transparent angezeigt werden. Dies bedeutet, dass:
Zudem bestimmt § 4 Abs. 3 GefStoffV, dass die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen, die in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache erfolgen muss
Die REACH-Verordnung ist die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (EG) Nr. 1907/2006. Sie ist der wichtigste Teil der EU-Gesetzgebung für chemische Stoffe und deckt im Wesentlichen alle Stoffe ab, die als solche oder in Gemischen oder in Erzeugnissen für industrielle, gewerbliche oder private Zwecke verwendet werden.
Art. 31 der REACH-VO sieht für bestimmte Stoffe und Gemische (unter anderem für als gefährlich eigestufte Stoffe und Gemische im Sinne der CLP-VO) eine weitere Informationspflicht vor. Danach muss der Lieferant dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) zur Verfügung stellen.
Der Begriff des Lieferanten ist in Art. 3 Nr. 32 REACH-Verordnung definiert und erfasst Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler.
Nach Art. 31 Abs. 6 REACH-VO muss das Sicherheitsdatenblatt datiert sein und folgende Rubriken enthalten:
Weitere Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt sind in Anhang II der REACH-VO näher geregelt.
Auch das SDB ist in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung besagt, dass ein SDB auf Papier (z.B. innerhalb der Sendung) oder elektronisch (z.B. per E-Mail) zur Verfügung zu stellen ist.
Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Auffassung vertreten, dass die Bereitstellung innerhalb des Online-Shops den Händler nicht von der Pflicht entbindet, es spätestens bei der ersten Lieferung aktiv zur Verfügung zu stellen.
Art. 31 Abs. 4 REACH-Verordnung sieht eine Ausnahme für den Fall vor, dass gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für die Umwelt zu ergreifen. Darunter wird auch der Online-Handel mit Verbraucher*innen verstanden.
Weitere Ausnahmen gelten für bestimmte Stoffe und Gemische, die entweder außerhalb der REACH-VO oder zumindest des Titel IV („Information in der Lieferkette“) der REACH-VO geregelt sind (wie radioaktive Stoffe oder Abfall) oder die nicht unter den Geltungsbereich fallen. Beim B2C-Handel ist somit kein SDB erforderlich bei
Der Online-Vertrieb von Chemikalien stellt Händlerinnen und Händler vor besondere Herausforderungen. Bereits an die Produktpräsentation im Online-Shop bestehen höhere Anforderungen als bei anderen Produkten. Vor dem Verkauf von chemischen Stoffen und Gemischen sollten Sie sich daher in besonderem Maße mit dem Produkt auseinandersetzen und die erforderlichen Informationen von Ihren Lieferantinnen und Lieferanten verlangen. Dies nicht nur wegen der bestehenden Abmahnmöglichkeiten durch Ihre Mitbewerber, sondern auch wegen der drohenden Gefahren für das Leben und die Gesundheit Ihrer Kundschaft.
Tanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.
27.07.23
In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
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