KI im Online-Handel: Risiko oder Chance?
Wir geben einen Überblick, ob KI erstellte Erzeugnisse urheberrechtlich schutzfähig sind und was du beachten solltest, wenn du KI in deinem Shop nutzt.
Im Online-Handel kann KI eine erhebliche finanzielle und zeitliche Erleichterung darstellen und neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. Doch bei dem Einsatz von KI verhält es sich wie bei so Vielem im E-Commerce: Wo Licht ist, ist auch rechtliches Risiko.
In diesem Artikel geben wir dir einen Überblick, ob KI erstellte Erzeugnisse urheberrechtlich schutzfähig sind und welche Risiken du dennoch beachten solltest, wenn du KI in deinem Online-Shop einbindest.
Die kurze Antwort lautet: Nein, sind sie nicht.
Das Urheberrecht schützt Werke, das bedeutet Leistungen, die sich durch einen individuellen, eigentümlichen Charakter auszeichnen und sich dadurch von anderen Leistungen abheben (vgl. § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG)). Als Werke schutzfähig sind unter anderem Bilder, Fotografien sowie Texte.
Ein Werk setzt eine persönliche geistige Schöpfung des*der Urhebers*in voraus, welche nach aktueller Rechtsansicht immer eine menschliche Entscheidung erfordert. Mangels menschlichen Schaffens kann ein rein oder überwiegend von einer KI erzeugtes Ergebnis damit keine Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen.
KI-generierte Bilder sind auch nicht als Lichtbilder schutzfähig (§ 72 UrhG). Nach aktueller Rechtsprechung sind Lichtbilder und auf ähnliche Weise hergestellte Erzeugnisse Abbildungen, die durch Licht oder andere strahlende Energie erzeugt wurden. Auch wenn KI-erzeugte Bilder Lichtbildern täuschend ähnlich sehen, genießen sie keinen Schutz durch das Urheberrechtsgesetz.
Ein allein mit KI erstellter Text oder Bild ist damit nicht durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. In der Praxis problematisch wird sein, Werke und Lichtbilder von KI-erstellten Erzeugnissen zu unterscheiden. Ebenfalls bedeutet der fehlende Schutz, dass die von Ihnen in Ihrem Online-Shop verwendeten KI-Erzeugnisse von Dritten ohne urheberrechtliche Konsequenzen benutzt werden dürfen.
Nur, weil mit KI erstellte Erzeugnisse selbst nicht schutzfähig sind, ist ihre Nutzung dennoch nicht unproblematisch. Du solltest vor allem folgende Aspekte im Blick haben:
Es liegt in der Natur von KI, durch Rückgriff auf Inhalte und Leistungen Dritter, eigene Ergebnisse zu generieren. Hierdurch kann es unter anderem zu Verletzungen von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken oder Lichtbildern Dritter kommen, wenn die neu generierten Bilder und Texte nicht ausreichend Abstand zu dem Original haben bzw. die KI Teile von Fotografien in das neue Erzeugnis übernommen hat.
Die Verwendung eines Werkes Dritter ist nämlich nur in den Grenzen der freien Benutzung zulässig. Eine solche ist gegeben, wenn das fremde Werk allein als Inspiration dient und seine Wesensmerkmale hinter dem neuen Erzeugnis verschwinden. Eine Unterscheidung wird im Zweifel nicht immer leicht fallen. Auch wird ein Abgleich mit sämtlichen Quellen, die die KI zur Generierung seines Erzeugnisses einbezogen hat, nur schwer möglich sein. Hierdurch entsteht ein Risiko einer urheberrechtlichen Abmahnung.
Auch Markenrechte könnten durch die Nutzung von KI verletzt sein, wenn diese Elemente erzeugt, die einer markenrechtlich geschützten Bild- bzw. Wort-/Bildmarke so ähnlich sehen, dass Verwechslungsgefahr mit der Marke hervorgerufen wird.
Das Risiko, dass ein mit KI erstelltes Erzeugnis Rechte Dritter verletzt, liegt bei demjenigen, der das entsprechende Erzeugnis für sich nutzt. Verwendest du KI-Elemente in deinem Online-Shop, so bist du für mögliche Rechtsverletzung hierdurch verantwortlich.
Anbieter*innen von KI-Systemen können den Nutzer*innen Bedingungen stellen, von denen sie die Nutzung abhängig machen. Je nachdem, welche vertraglichen Bestimmungen hier getroffen werden, kann die Nutzung an Einschränkungen geknüpft sein.
Beispiel: Bei manchen Anbieter*innen dürfen die durch die KI erzeugten Ergebnisse nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden.
Du solltest dich also vor Nutzung des KI-generierten Erzeugnisses über die Nutzungsbedingungen der Anbieter*innen genau informieren.
Auch wettbewerbsrechtlich kann die Nutzung von KI relevant sein. Grundsätzlich sind im Wettbewerb zur Täuschung geeignete Angaben und Aussagen zu unterlassen (vgl. § 5 UWG). Da KI-erstellte Erzeugnisse keinen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießen, darf im Verkehr auch nicht ein solcher Eindruck erweckt werden.
Aus diesem Grund sollten KI-erstellte Erzeugnisse in keinem Fall mit einem Copyright- oder mit einem Urhebervermerk versehen werden. Könnte aufgrund der Gesamtumstände der Eindruck entstehen, hinter den KI-erstellten Erzeugnisse stehe eine natürliche Person, ist es ebenfalls ratsam diese klar als solche zu kennzeichnen. Eine generelle Kennzeichnungspflicht besteht dagegen (noch) nicht.
Bilder und Videos insbesondere von berühmten Persönlichkeiten können werbewirksam sein und Kundschaft anziehen. Mit KI wäre es leicht möglich, Personen auf Fotografien und in Videos so darzustellen, wie es der Werbung dienlich ist (sogenannte „Deepfakes“). Wir können dennoch nur davon abraten.
Das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt Grundrechtsträger*innen vor der Verbreitung ihres Bildes, sofern eine Einwilligung oder ein sonstiger Rechtfertigungsgrund fehlt (§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz). Der*die Abgebildete wird ebenfalls vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein, geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.2005, Az. 1 BvR 240/04). Dabei werden Deepfakes durch die Rechtsprechung als unzutreffende Tatsachenbehauptungen qualifiziert, welche insbesondere wegen des wirklichkeitsgetreuen Eindrucks hohe Eingriffsqualität aufweisen und damit nicht schutzwürdig sind. Eine Werbung mit Deepfakes ist aus diesem Grund rechtswidrig und mit einem erheblichen Abmahnrisiko verbunden.
Gleiche Argumentation spricht auch gegen die Nachahmung der Stimme von Personen.
Am 13.06.2024 ist die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (VERORDNUNG (EU) 2024/1689) in Kraft getreten, das weltweit erste umfassende Regelwerk zu Systemen künstlicher Intelligenz. Als Verordnung ist das Regelwerk in den Mitgliedstaaten der EU direkt anwendbar. Die meisten Regelungen gelten ab dem 02.08.2026.
Die Verordnung soll einen Ausgleich zwischen Chancen und Risiken von KI schaffen. Sie verfolgt dabei einen risikobasierten Ansatz. KI-Praktiken, die mit fundamentalen Werten der EU nicht vereinbar sind, werden verboten. Darunter fällt beispielsweise das sogenannte „Social Scoring“, die Bewertung natürlicher Personen auf Grundlage ihres Sozialverhaltens.
Neben weiteren Regelungen werden zudem Transparenzanforderungen an verschiedene KI-generierte Inhalte gestellt. Beispielswese sollen Inhalte, die wirklichen Personen ähnlich sehen oder mit echten Personen interagieren, als solche gekennzeichnet werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich ist, dass es sich bei den Inhalten und Erzeugnisse um solche handelt, die künstlich generiert wurden.
Die Nutzung von KI kann auch im Online-Shop erhebliche Erleichterungen bewirken. Trotz allem Enthusiasmus über die neuen Möglichkeiten raten wir Ihnen jedoch, KI nicht unüberlegt einzusetzen. Vielmehr sollten Sie sich im Vorfeld ausreichend informieren, welche Risiken der Einsatz von KI mit sich bringen kann. Dies gilt auch mit Blick auf die KI-Verordnung, mit welcher es sich bereits jetzt lohnt zu beschäftigen. Diese Grundsätze beachtend freuen wir uns gemeinsam mit Ihnen den Weg in die Zukunft zu bestreiten!
Wir geben einen Überblick, ob KI erstellte Erzeugnisse urheberrechtlich schutzfähig sind und was du beachten solltest, wenn du KI in deinem Shop nutzt.
In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.