Markenrechtsverletzung bei Google Ads

Inhaltsverzeichnis:

1. Hintergrund
2. Google Ads in der Rechtsprechung
3. Praktische Umsetzung in der Rechtsprechung
4. Von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen
5. Wie finde ich heraus, ob ein Markenname geschützt ist?
6. 
Unser Tipp

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Der Betrieb von Online-Shops ohne die Werbung durch Google ist bei den heutigen Marktverhältnissen kaum noch vorstellbar. In diesem Kontext ist Google Ads (früher Google AdWords) unverzichtbar geworden und ermöglicht es, Werbekampagnen in wenigen Minuten zu erstellen. Aber mit der Nutzung geht ein nicht zu unterschätzendes Risiko einher, da durch Google Ads schnell auch einmal geschützte Namen in Form von Marken verletzt werden. 

Worauf Sie achten müssen, um solche Verletzungen zu verhindern erklärt Ihnen dieser Rechtstipp der Woche. 

 

Hintergrund

Die Verwendung von Google Ads kann eine Markenrechtsverletzung begründen. Eine Markenrechtsverletzung ist die Verletzung des Identitätsschutzes, Verwechslungsschutzes und Bekanntheitsschutzes. Die Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen (Wortmarken) als Keyword bei Google Ads kann konkret eine Verletzung des Bekanntheitsschutzes sein, und zwar immer dann, wenn die Nutzung der Marke als Herkunftshinweis im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Der Verbraucher nimmt im konkreten Fall an, dass das beworbene Produkt oder die beworbene Seite vom Markeninhaber vertrieben oder betrieben wird. 

Gattungsbezeichnungen, also allgemeine Bezeichnungen, die der objektive Verbraucher als Bezeichnung einer ganzen Gattung und nicht einer speziellen Marke versteht, sind davon ausgenommen. 

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Google Ads in der Rechtsprechung

In der Rechtsprechung herrscht seit langer Zeit Uneinigkeit darüber, wann die Verwendung einer Wortmarke als Keyword eine Markenrechtsverletzung darstellt.

Der BGH hat in dem „Bananabay I“-Verfahren von 2009 letztendlich ein Ersuchen auf Vorabentscheidung des EuGH beschlossen, um die rechtlichen Unklarheiten auszuräumen. Konkret stellte sich damals die Frage, ob die Verwendung eines fremden Markennamens als Keyword eine markenrechtliche Benutzung darstellt, wenn die eingeblendete Anzeige als solche abgesondert und gekennzeichnet ist, wenn diese selbst den fremden Markennamen nicht vorweist und auch darüber hinaus keinen Hinweis auf den Markeninhaber oder dessen Produkte enthält.

Dieses Ersuchen war damals jedoch nicht das Einzige, das bereits bei dem EuGH vorlag. Mehrere Mitgliedstaaten warteten schon auf die Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofes zu dieser Thematik. 

Der EuGH hat daraufhin im Jahr 2010 das erste Mal Stellung zur beschriebenen Problematik bezogen. Er hat entschieden, dass das Werben mit Produkten von Markeninhabern und die Nutzung von Wortmarken bei Google Ads nur zulässig ist, wenn für den durchschnittlichen Internetnutzer erkennbar ist, dass zwischen demMarkenrechtsinhaber und dem Werbenden keine Verbindung besteht

Mithilfe dieser Stellungnahme urteilte der BGH anschließend in dem Bananabay Fall. In seinem Urteil verkündete das Gericht, dass keine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn die Google Ads Anzeige in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint. Zusätzlich darf die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthalten und der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweisen.

 

Praktische Umsetzung der Rechtsprechung

Die Kriterien der Rechtsprechung lauten erstmal recht abstrakt. Umgesetzt werden sie jedoch, indem die Werbeanzeigen durch die Bezeichnung „Anzeige“ von den organischen Suchergebnissen abgegrenzt werden und die URL sowie der Produkttext der Anzeige es nicht so aussehen lassen, als würde der Werbende in einem Zusammenhang zum Markenrechtsinhaber stehen. Stattdessen muss der Urheber der Anzeige klar erkennbar sein und deutlich machen, dass er nichts mit dem Markeninhaber zu tun hat. An dieser Deutlichkeit fehlt es, wenn bspw. die Domain nur einen Gattungsbegriff enthält und so nicht klar ist, ob es sich um ein eigenständiges Unternehmen oder ein Unternehmen des Markenrechtinhabers handelt. 

Ähnliche Anforderungen sind im Übrigen auch an die Title Tags Ihrer Webseite zu stellen. Auch hier muss es klar dargestellt werden, dass der Werbende und der Markeninhaber unterschiedliche Unternehmen sind. 

 

Von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen

In bestimmten Fällen kann es auch unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen zu einem Markenrechtsverstoß kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Markenrechtsinhaber sein Produkt für gewöhnlich über Vertriebspartner vertreibt, dieser dem gewöhnlichen Kundenkreis bekannt ist und er deswegen erwartet, dass die Vertreibenden wirtschaftliche Beziehungen zu dem Markeninhaber unterhalten. Um diesen Verstoß zu umgehen, muss die Anzeige einen Hinweis auf die fehlende wirtschaftliche Beziehung enthalten. 

Bei der Verwendung einer bekannten Marke ist darauf zu achten, dass diese nicht verunglimpft wird. Selbstverständlich ist auch der Vertrieb von Nachahmungen unter dem Markennamen unzulässig. 

 

Wie finde ich heraus, ob ein Markenname geschützt ist?

Ob ein Begriff eine geschützte Marke ist und für welche Warenklasse diese zugelassen ist, können Sie z. B. über das Register des DPMA herausfinden. 

 

Unser Tipp

Um zulässig mit Google Ads zu arbeiten, sollten Sie stets sicherstellen, dass:

  1. Ihre Webseiten-URL sich ausreichend von dem des Markeninhabers unterscheidet und dadurch klar ist, dass es eine eigene Webseite ist, 
  2. Ihre Google Ads Werbung von den organischen Suchergebnissen durch die Bezeichnung als „Anzeige“ abgegrenzt wird,
  3. Es sich bei dem von Ihnen verwendeten Keyword nicht um eine Marke handelt, die üblicherweise in einem Vertriebssystem verkauft wird und falls doch, dass Ihre Anzeige einen Hinweis enthält, der klarstellt, dass keine wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Ihnen und dem Markeninhaber bestehen. 

Darüber hinaus sollten Sie in diesem Kontext beachten, dass Sie in Ihrem Title Tag keine Markenkennzeichen verwenden, die Sie gar nicht vertreiben.

 

Über die Autorin


Tetiana

Tetiana Popova ist Wirtschaftsjuristin und als Legal Consultant bei Trusted Shops tätig. Ihr Bachelorstudium des Wirtschaftsrechts sowie Masterstudium des Medienrechts und Medienwirtschafts hat sie an der Technischen Hochschule Köln absolviert. Sie betreut die Trusted Shops Legal Produkte und setzt sich intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, wie Datenschutz- und E-Commerce-Recht auseinander.

20.07.22
Tetiana Popova

Tetiana Popova

Tetiana Popova ist als Legal Consultant bei Trusted Shops tätig und setzt sich intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, wie Datenschutz- und E-Commerce-Recht, auseinander.

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