Neue Energielabels für Lichtquellen ab dem 01. September 2021 – das müssen Sie beachten!

Inhaltsverzeichnis:

1. Wo liegt der Unterschied zwischen den Energielabels?
2. Welche Produkte sind davon betroffen?
3. Ab wann sind die neuen Energielabels verpflichtend? Gibt es Übergangsfristen?
4. Ausnahmen: Auslaufmodelle
5. Darstellung im E-Commerce
6. 
Energiekennzeichnung in der Werbung
7. 
Unser Tipp

 

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Bereits seit dem 01. März 2021 müssen beim Handel mit Elektrogeräten die neuen Energiekennzeichnungen der EU verwendet werden. Die Änderungen gelten jedoch nicht nur für Lampen und Leuchten. Mit der Verordnung Nr. 2019/2015 führt die EU auch für sog. „Lichtquellen“ neue Energieverbrauchslabels ein.

Damit Sie sich auf die kommenden Regelungen einstellen können, erklären wir Ihnen alles Wichtige in diesem Rechtstipp der Woche.

 

Wo liegt der Unterschied zwischen den Energielabels?

Zurzeit befinden sich die meisten Lichtquellen in der obersten Effizienzklasse, was dazu führt, dass die Verbraucher kaum Energieeffizienzunterschiede erkennen können. Ab dem 01. September 2021 werden die bisher geltende Klassifizierungen von A++ bis E durch die neuen Effizienzklassen A bis G ersetzt.

Hier sehen Sie die Unterschiede zwischen den bisherigen und den neuen Energielabels:

Energielabel bis zum 31.08.2021

   Energielabel ab dem 01.09.2021

 

Die Lichtquellen sollen auf der Grundlage des aktuellen Standes der Technik und der voraussichtlichen Marktentwicklung neu skaliert werden, sodass ein Produkt, das bisher zur Klasse A++ gehört hat, ab September beispielsweise nur noch der Klasse E angehören kann.

 

Welche Produkte sind davon betroffen?

Die neue Verordnung spricht nicht mehr von „Lampen und Leuchten“, sondern führt den neuen Begriff „Lichtquelle“ ein. Dieser Begriff bezeichnet nach Art. 2 Nr. 1:

„ein elektrisch betriebenes Produkt, das dafür bestimmt ist, Licht mit bestimmten optischen Eigenschaften zu emittieren, oder das im Falle einer Lichtquelle, bei der es sich nicht um eine Inkandeszenz-Lichtquelle handelt, gegebenenfalls darauf abgestimmt werden soll, dass es Licht mit diesen optischen Eigenschaften emittiert, oder beides.“

Nicht als Lichtquellen gelten LED-Dies und LED-Chips, LED-Pakete, Produkte, die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten, die zur Überprüfung entnommen werden können und Licht emittierende Teile einer Lichtquelle, die nicht zur Überprüfung als Lichtquelle entnommen werden können.

Ferner sind bestimmte Arten von Lichtquellen von der Kennzeichnung ausgenommen. Davon betroffen sind unter anderem:

  • Lichtquellen in Dunstabzugshauben, die in den Anwendungsbereich der delegierten VO (EU) Nr. 65/2014 fallen (Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben
  • Lichtquellen an Fahrrädern und sonstigen nicht motorisierten Fahrzeugen
  • Lichtquellen für den Betrieb im Notfall

Alle Ausnahmefälle finden Sie im Anhang IV der Verordnung. 

 

Ab wann sind die neuen Energielabels verpflichtend? Gibt es Übergangsfristen?

Die neuen Vorschriften gelten ab dem 01. September 2021. Ab diesem Zeitpunkt müssen Lieferunternehmen sowohl das neue als auch das bisherige Energielabel beifügen. Für Geräte, die schon vor dem Datum in Verkehr gebracht worden sind, können Händlerinnen und Händler die neuen Energielabels anfordern. Vor diesem Zeitpunkt dürfen die neuen Labels nicht verwendet werden.

Ab September muss dann auf die neue Kennzeichnung umgestellt werden. Für Verkaufsstellen gilt eine 18-monatige Übergangsfrist (bis zum 01. März 2023), um bereits vorhandene Labels durch neue Kennzeichnungen zu ersetzen. Die Verordnung definiert „Verkaufsstellen“ jedoch als „physischer Ort, an dem das Produkt ausgestellt oder den Kundinnen und Kunden zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten wird“. Der Online-Handel fällt damit nicht unter diese Regelung.

Für den E-Commerce gilt nach Art. 11 Abs. 13 lit. c der Rahmenverordnung (EU) 2017/1369 eine Übergangsfrist von 14 Arbeitstagen. Nach Ablauf der Frist müssen die neuen Etiketten benutzt werden.

 

Ausnahme: Auslaufmodelle

Für Auslaufmodelle gelten die Ausnahmeregelungen nach Art. 11 Abs. 13. lit. b VO (EU) 2017/1369. Unter bestimmten Voraussetzungen können Produkte somit auch noch bis zum 31.05.2022 mit dem bisherigen Energielabel abverkauft werden:

  • Wenn das Produkt vor dem 01.05.2021 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde und der Lieferant in Zwischenzeit seine Tätigkeit eingestellt hat

oder

  • wenn der Lieferant von seiner Pflicht zur Bereitstellung des neuen Etiketts gegenüber dem Händler befreit ist. Der Lieferant ist dann befreit, wenn nach dem 01.05.2021 keine zu demselben oder gleichwertigen Modell gehörende Einheit in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

In allen anderen Fällen muss der Lieferant auf Aufforderung des Händlers für Produkte, die vor dem 01.05.2021 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, das Etikett mit neuer Skala liefern.

 

Darstellung im E-Commerce

Beim Verkauf von Lichtquellen müssen auch im Fernabsatzhandel das Label und das Produktdatenblatt bereitgestellt werden. Beides ist in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist dabei so zu wählen, dass sie gut sichtbar und leserlich sind, und den festgelegten Proportionen nach Anhang III VO (EU) 2019/2015 entsprechen. Sie sollten das Etikett und das Produktdatenblatt so platzieren, dass es auf einen Blick mit dem Produktpreis wahrnehmbar ist. Die Kundschaft darf nicht scrollen müssen, um die Informationen zu sehen.

Da nicht immer Platz auf der Webseite für eine vollständige Anzeige der Informationen ist, besteht zudem die Möglichkeit einer sog. geschachtelten Anzeige. Dabei darf das elektronische Etikett über ein Bild verlinkt werden.

Beispiel:

Auch für die Darstellung per geschachtelter Anzeige gibt es mehrere Vorgaben, z. B. muss der Pfeil der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Laben entsprechen zudem muss das Spektrum der verfügbaren Klassen A bis G angegeben sein.

Für das Produktdatenblatt ist die Möglichkeit einer geschachtelten Anzeige ebenfalls vorgesehen. In diesem Fall muss der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten und beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.

Eine Darstellung des Etiketts und des Produktdatenblatts in den Produktbildern erfüllt weder die festgelegten Proportionen noch die Preisnähe noch die Vorgaben für die Verlinkung und ist damit unzulässig. 

 

Energiekennzeichnung in der Werbung

Seit dem 01. August 2017 muss in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Lichtquellenmodell die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen angegeben werden, unabhängig davon, ob energie- oder preisbezogene Informationen erfolgen. Hiervon werden insbesondere auch die Übersichtsseiten Ihres Online-Shops bzw. Ihres eBay-Auftrittes erfasst.

Genaue Vorgaben, wie diese Angabe zu erfolgen hat, bestanden bisher nicht, sondern sollten entsprechend mit den neuen Kennzeichnungsvorgaben erlassen werden. Diese enthält nun Anhang VII der VO (EU) 2019/2015. Demnach muss ab September die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen ebenfalls mit einer Darstellung in Pfeilform angegeben werden. 

Auch hierfür bestehen genaue Vorgaben, die den Anforderungen an eine geschachtelte Anzeige ähneln.

Zudem muss es der Kundschaft möglich sein, das Label und das Produktdatenblatt auf Anfrage als gedruckte Exemplare zu erhalten

 

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Unser Tipp

Ab dem 01. September 2021 gelten die neuen Regeln zur Energieverbrauchskennzeichnung für Lichtquellen. Falls Sie betroffene Produkte verkaufen, passen Sie unbedingt Ihre Energielabels und Produktdatenblätter fristgerecht an.

Die Verwendung der alten Energielabels gilt nach Ablauf der Frist grundsätzlich lauterkeitsrechtlich als irreführend, sodass Abmahngefahr besteht. 

 

Update: In einer Ursprungsversion des Artikels wurden die Regelungen zur Übergangsfrist im Online-Handel verkürzt dargestellt. Deshalb wurden die Ausführungen um die jetzt oben stehenden Informationen am 17.08.2021 ergänzt.

 

Über den Autor

 

autor_frieder_schelleFrieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.

 

12.08.21

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