Neue Kenn­zeich­nungs­pflichten für Handys, Kopf­hörer und Co.

Verschiedene Elektroartikel wie Handy, Laptop oder Kopfhörer auf einem Tisch

Elektronik-Shops aufgepasst! Ab 28.12.2024 gelten für bestimmte Produkte neue Kennzeichnungspflichten hinsichtlich eines möglicherweise enthaltenen Ladegeräts. Unter anderem bei Mobiltelefonen, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörern und kabellosen Lautsprechern muss dann ein Piktogramm dargestellt werden, ob im Lieferumfang ein Ladenetzteil enthalten ist. Zudem muss auf die Spezifikationen für Ladefunktionen und kompatible Ladenetzteile hingewiesen werden.

Hintergrund

Im Jahr 2022 wurde sich in der EU auf USB C und USB PD als zukünftigen Standard für Ladegeräte geeinigt. In diesem Zusammenhang wurden in der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU auch neue Informationspflichten aufgenommen, ob das Produkt ein Ladenetzteil enthält und wenn ja, welche Spezifikationen für Ladefunktionen und kompatible Ladenetzteile erforderlich sind. Zudem muss es möglich sein, das Produkt ohne Ladegerät zu erwerben. In Deutschland wurden die Änderungen durch Anpassungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) umgesetzt.

Welche Produkte werden erfasst?

Die neuen Vorgaben gelten für Funkanlagen nach Anhang IA Teil 1 FunkanlagenRL. Erfasst werden danach ab dem 28.12.2024

  • tragbare Mobiltelefone,
  • Tablets,
  • Digitalkameras,
  • Kopfhörer,
  • Headsets,
  • tragbare Videospielkonsolen,
  • tragbare Lautsprecher,
  • E-Reader,
  • Tastaturen,
  • Mäuse,
  • tragbare Navigationssysteme,
  • Ohrhörer

und ab dem 28.04.2026

  • Laptops.

Die neuen Vorgaben gelten sowohl gegenüber Verbraucher*innen als auch gegenüber Endnutzer*innen, also auch im B2B-Bereich. Zudem gelten die Pflichten auch bei einem Verkauf über Online-Marktplätze und -Plattformen.

Möglichkeit des Erwerbs ohne Ladenetzteil

Künftig müssen Wirtschaftsakteur*innen Verbraucher*innen und anderen Endnutzer*innen die Möglichkeit bieten, die entsprechenden Produkte ohne Ladenetzteil zu erwerben, wenn sie gleichzeitig die Möglichkeit anbieten, die betroffenen Produkte zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, § 4a Abs. 1 FuAG. Hierunter handelt es sich um die Pflicht zur sog. Entbündelung. Von dem Begriff der*des Wirtschaftsakteur*in werden sowohl Hersteller*innen, Bevollmächtigte, Einführer*innen und Händler*innen erfasst.

Kennzeichnung hinsichtlich eines enthaltenen Ladegeräts

Zudem müssen Wirtschaftsakteur*innen sicherstellen, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand eines benutzerfreundlichen und leicht zugänglichen Piktogramms Verbraucher*innen und anderen Endnutzer*innen zur Verfügung gestellt werden, § 4a Abs. 2 FuAG. Hierzu muss das Piktogramm nach Anhang 1a Teil III FunkanlagenRL verwendet werden. Das Piktogramm ist gut sichtbar und lesbar auf die Verpackung aufzudrucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. Werden die Produkte im Fernabsatz vertrieben, muss das Piktogramm in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden. Unter dem Begriff „Fernabsatz“ sind Angebote zum Kauf zu verstehen. Die Möglichkeit einer Verlinkung ist nicht vorgesehen.

Zudem müssen Händler*innen sicherstellen, dass die Hersteller*innen die Produkte mit dem entsprechenden Etikett versehen haben, § 4a Abs. 2 FuAG.

Die hierfür in der FunkanlagenRL vorgesehenen Piktogramme weisen dabei das folgende Format auf:

Piktogramm_1_FunkanlagenRLPiktogramm_2_FunkanlagenRL

Sofern das Piktogramm erkennbar und verständlich bleibt, sind verschiedene Varianten zulässig (z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung oder Umriss, Linienstärke). Wenn das Piktogramm kleiner oder größer dargestellt wird, müssen jedoch die Größenverhältnisse der Darstellung gewahrt bleiben. Die Abmessung „a“ dieses Piktogramms muss auch bei Varianten mindestens 7 mm betragen.

Etikett zu notwendigen Ladeeigenschaften kompatibler Netzteile

Ein weiteres Etikett ist für die Information über Ladefunktion und kompatible Ladenetzteile vorgesehen. Wenn Händler*innen betroffene Produkte vertreiben, müssen sie das nach Anhang IA Teil IV FunkanlagenRL erforderliche Etikett bei einem Vertrieb über den Fernabsatz ebenfalls gut sichtbar und lesbar in der Nähe der Preisangabe darstellen, § 14 Abs. 6 FuAG. Die Möglichkeit einer Verlinkung ist nicht vorgesehen. Ebenso wenig dürfen die Piktogramme kombiniert werden.

Zudem müssen Händler*innen sicherstellen, dass die Hersteller*innen die Produkte mit dem entsprechenden Etikett versehen haben, § 4a Abs. 2 FuAG.

Das Etikett hat das folgende Format:

Format_Etikett

Anstelle der Buchstaben „XX“ ist der Zahlenwert der zum Aufladen der Funkanlage benötigten Mindestleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil zum Laden der Funkanlage liefern muss. Anstelle der Buchstaben „YY“ ist der Zahlenwert der von der Funkanlage zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil mindestens liefern muss, damit diese maximalen Ladegeschwindigkeit erreicht wird. Die Abkürzung „USB PD“ (USB Power Delivery) ist anzugeben, wenn die Funkanlage dieses Schnellladeprotokoll unterstützt. Das Protokoll „USB PD“ regelt die schnellste Stromzufuhr vom Ladenetzteil zur Funkanlage ohne Verkürzung der Batterielebensdauer.

Sofern das Etikett erkennbar und verständlich bleibt, sind auch hier verschiedene Varianten zulässig (z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung oder Umriss, Linienstärke). Wenn das Etikett kleiner oder größer dargestellt wird, müssen auch hier die Größenverhältnisse der Darstellung gewahrt bleiben. Die Abmessung „a“ dieses Piktogramms muss auch bei Varianten mindestens 7 mm betragen.

Umsetzung

Die neuen Vorschriften gelten im Falle tragbarer Mobiltelefone, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Headsets, tragbarer Videospielkonsolen, tragbarer Lautsprecher, E-Reader, Tastaturen, Mäuse, tragbarer Navigationssysteme und Ohrhörer ab dem 28.12.2024. Für Laptops gelten diese Vorgaben ab dem 28.4.2026.

Sie gelten nur für solche Produkte, die nach diesen Daten in Verkehr gebracht wurden. Wurden die entsprechenden Produkte vor diesen Daten in Verkehr gebracht, gelten diese neuen Anforderungen nicht, § 38 Abs. 2 FuAG.

Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die neuen Kennzeichnungspflichten wurden nicht in den Bußgeldkatalog in § 37 FuAG aufgenommen. Nichtsdestotrotz kann die Bundesnetzagentur Korrekturmaßnahmen anordnen, wenn gegen die Kennzeichnungs- oder Kontrollpflichten verstoßen wird, § 28 FuAG.

Zudem handelt es sich bei den neuen Kennzeichnungspflichten und der Pflicht zur Entbündelung um Marktverhaltensregelungen, die bei Verstößen nach § 3a UWG als Wettbewerbsverstoß geahndet werden können.

Fazit

Mit den neuen Vorgaben der FunkanlagenRL gelten ab 28.12.2024 die nächsten Informationspflichten. Zwar gelten für den Einsatz der Piktogramme weniger strenge Regeln als für die Angabe der Energieeffizienz, nichtsdestotrotz wird großer Aufwand mit der Darstellung verbunden sein.

Vergessen Sie nicht, dass ab dem 13.12.2024 zudem die neue Produktsicherheitsverordnung gilt, die ebenfalls neue Vorgaben für Onlinehändler*innen enthält und auch bei Angeboten auf Online-Marktplätzen berücksichtigt werden muss.

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21.11.24
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