Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Schon jetzt kündigt sich für das kommende Jahr eine Neuerung an – zum 1.1.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft und löst damit die aktuell geltende Verpackungsverordnung ab. Damit Sie die Umsetzung gut im Griff haben, erläutern wir Ihnen im Folgenden kurz und verständlich die für Sie wichtigsten Aspekte des neuen Gesetzes.
Das VerpackG löst mit seinem Inkrafttreten die alte Verpackungsverordnung (VerpackV) ab, die nicht mehr auf dem neuesten Stand des Umweltschutzes ist. Insbesondere setzt das neue Gesetz ambitionierte Ziele für die Menge an verarbeiteten Verpackungen, womit es den aktuellen Entwicklungen der Recycling-Technologie Rechnung trägt.
Weiter sieht das Gesetz die Errichtung einer neuen zentralen Stelle vor, die für die Einhaltung der neuen Vorgaben zuständig sein und die damit zusammenhängenden Aufgaben wahrnehmen wird. Dies wäre nicht über eine (neue) Verordnung möglich gewesen.
Die meisten Verpflichtungen nach dem VerpackG betreffen die Hersteller von Verpackungen. Obwohl die meisten Händler aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs zunächst wahrscheinlich vermuten, kein Hersteller von Verpackungen zu sein, ist das Gegenteil der Fall.
Das VerpackG definiert in § 3 Abs. 14 den Hersteller als denjenigen Vertreiber, „der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“ oder als denjenigen, „der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt“.
Obwohl letzteres auf die wenigsten Online-Händler zutreffen dürfte, betrifft die erste wohl die Mehrheit. Denn Sie gelten i.S.d. VerpackG schon als Hersteller, wenn Sie die Waren für die Sendung verpacken, da dadurch die Versandverpackung überhaupt erst in den Verkehr gebracht wird. Das heißt, dass Sie sich registrieren müssen, wenn Sie in Deutschland Waren verkaufen oder nach Deutschland bringen, die über eine Verkaufs- oder Umverpackung verfügen, wenn diese Verpackungen damit erstmals und gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden und der Endkunde diese später wegwirft.
Der Begriff der „Verpackung“ wird in § 3 Abs. 1 ganz am Anfang in seinem Kern definiert:
„Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden“.
Dazu gehören u.a. auch Versandpackungen und das Material, aus dem sie bestehen – wie z.B. Luftpolsterfolie, Klebeband, Nylontüten etc. Verpackungen sind aber auch die sog. Transportverpackungen und auch Umverpackungen, die zur Bestückung der Verkaufsregale dienen, was mit diesem Gesetz neu gilt.
Anlage 1 zum VerpackG enthält weiterführende ergänzende Kriterien für die Bestimmung einer Verpackung sowie konkrete Beispiele. Damit können Sie feststellen, ob Sie meldepflichtige Verpackungen in den Verkehr bringen.
Nein, der Gesetzgeber wollte das Rad nicht neu erfinden, sondern baut auf vorhandenen Praxen auf. So werden Händler z.B. auch weiterhin die Verarbeitung von Verpackungen den sog. dualen Systemen, die es schon seit langem gibt, überlassen müssen. Hinzu kommen jedoch einige neue Verpflichtungen sowie neue Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen und die Verarbeitung von Verpackungen:
Darüber hinaus müssen nach § 32 VerpackG nunmehr auch die Endvertreiber in ihren Verkaufsstellen Verbraucher deutlich, sichtbar und in unmittelbarer Nähe der Produkte darauf hinweisen, dass es sich dabei jeweils um Einweg oder Mehrweg handelt. Im Online-Handel ist dies auf den Produktseiten entsprechend („Einweg“ oder „Mehrweg“) anzugeben.
Nach dem VerpackG ist der Hersteller und somit der Pflichtenträger derjenige, der die Verpackungen erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes bringt. Verpflichtet ist demnach, wer die Verpackung zuerst mit den jeweiligen Produkten abfüllt. Dies trifft meist den eigentlichen Hersteller, dessen Waren Sie auf Ihrer Verkaufsplattform vertreiben, wenn er die Verpackungen herstellt und in Folge einer bei Ihnen getätigten Bestellung bei der Belieferung des Verbrauchers als erster in Verkehr bringt. Daher treffen Sie in dieser Konstellation keine Pflichten nach dem VerpackG. Sie können sich allerdings sicherheitshalber von den Herstellern, deren Waren Sie anbieten, schriftlich bestätigen lassen, dass die Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert und in Verkehr gebracht werden.
Als Ausnahme gilt der Fall der sog. Handelslizenzierung, bei der ein Hersteller im Auftrag eines Händlers bestimmte Waren (z. B. als Eigenmarke) produziert und verpackt, oder Serviceverpackungen herstellt, die er dann unter der Marke des Händlers im Wege des Dropshippings direkt vertreibt.
Als Online-Händler sind Sie mit der jetzigen Rechtslage in Sachen Verpackungsvertrieb und –verarbeitung, insb. mit dualen Systemen und Pfandpflichten sicherlich vertraut. Daran wird sich im Prinzip nicht viel ändern, doch gibt es in dem Ausmaß wesentliche Veränderungen. Hersteller müssen sich unter dem neuen Gesetz, zu denen nun auch die meisten Online-Händler zählen werden, bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und bei einen oder mehreren dualen Systemen melden, um überhaupt Verpackungen in den Verkehr bringen zu dürfen. Auch der obligatorische Bericht über die im jeweils vorigen Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungen ist neu. Außerdem werden die Pfand- und Kennzeichnungspflichten für Einwegverpackungen sowohl für Hersteller als auch für Endvertreiber deutlich ausgeweitet.
Unser Tipp: Registrieren Sie sich bereits jetzt bei dem Verpackungsregister LUCID, damit Sie im neuen Jahr weiterhin Verpackungen vertreiben und sich an einem dualen System beteiligen dürfen. Sie können zudem mit der Berechnung und Auflistung der von Ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen - soweit Sie das von den vertriebenen Grenzwerten her betrifft, sowie bei Getränkeverpackungen mit der Anpassung Ihrer Webseite (Ein- oder Mehrweg) beginnen. Verstöße gegen die neuen Vorgaben können mit bis zu 200.000 Euro geahndet werden – das sollten Sie unbedingt vermeiden.
Anne Lehmann, LL.M., ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Services. Bachelor an der Hanse Law School in Vergleichendem und Europäischem Recht sowie Master in Unternehmensrecht in Internationalem Kontext an der HWR Berlin. Im Rahmen ihrer Tätigkeit war sie zunächst für die Prüfung von Online-Shops der Märkte DACH, NL sowie UK zuständig und verantwortete das Key Account Operational Management. Sie betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete und beschäftigt sich intensiv mit den für Online-Händler relevanten Rechtsgebieten.
06.09.18Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
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